Europarecht

Wirksamkeit einer internationalen Gerichtsstandsvereinbarung

Aktenzeichen  33 O 8184/16

Datum:
11.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
MDR – 2017, 1323
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 307, § 823, § 1004
ZPO ZPO § 32, § 38 Abs. 1, § 40

 

Leitsatz

1 Die prozessualen Wirkungen einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von § 38 ZPO knüpfen an eine entsprechende Vereinbarung der Parteien an. Eine solche Vereinbarung kann isoliert (in Bezug auf einen konkreten Rechtsstreit), im Rahmen eines umfassenderen materiellrechtlichen Vertrages (etwa wegen aller Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis) oder auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden. Welche rechtlichen Anforderungen an das wirksame Zustandekommen einer solchen Vereinbarung zu stellen sind und wer an sie gebunden ist, ist in erster Linie nach den Vorschriften des materiellen Rechts zu beantworten. Bei einer Gerichtsstandsvereinbarung mit Auslandsberührung ist das dabei anzuwendende Recht nach den Regeln des (deutschen) internationalen Privatrechts zu ermitteln. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2 Prozessuale Wirkungen kann eine nach materiellem Recht wirksam zustande gekommene Vereinbarung über die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts nur haben, wenn und soweit sie das Prozessrecht zulässt. Diese prozessrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich ausschließlich nach der lex fori, also, wenn ein deutsches Gericht angerufen ist, nach deutschem Prozessrecht, auch wenn die Vereinbarung – wie im vorliegenden Fall – einem anderen Schuldstatut unterliegt. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 1 ZPO erforderliche Kaufmannseigenschaft einer ausländischen Partei ist nach der lex fori – hier nach den Bestimmungen der §§ 1-7 HGB – zu bestimmen (ebenso OLG München BeckRS 2000, 16909 Rn. 54). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.:
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten.

Gründe

A.
Die Klage ist unzulässig. Das angerufene Gericht ist international unzuständig.
I. Die Allgemeinen Nutzungsbedingungen der US-amerikanischen Beklagten, in die die Klägerin durch die unbestrittene Anmeldung und Registrierung in der Management-Zentrale der Beklagten bereits im Jahre 20T1 eingewilligt hat, sehen neben einer Rechtswahl auch eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung vor (vgl. Nutzungsbedingungen, Anlage OLS 4), mit der das Recht des Commonwealth of Massachusetts, USA gewählt und die ausschließliche sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Massachusetts, USA für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung der Website der Beklagten vereinbart werden soll.
II. Die internationale Gerichtsstandsvereinbarung ist wirksam.
1. Die prozessualen Wirkungen einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von § 38 ZPO knüpfen an eine entsprechende Vereinbarung der Parteien an. Eine solche Vereinbarung kann isoliert (in Bezug auf einen konkreten Rechtsstreit), im Rahmen eines umfassenderen materiellrechtlichen Vertrages (etwa wegen aller Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis) oder auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden. Welche rechtlichen Anforderungen an das wirksame Zustandekommen einer solchen Vereinbarung zu stellen sind und wer an sie gebunden ist, ist in erster Linie nach den Vorschriften des materiellen Rechts zu beantworten. Bei einer Gerichtsstandsvereinbarung mit Auslandsberührung ist das dabei anzuwendende Recht nach den Regeln des (deutschen) internationalen Privatrechts zu ermitteln (vgl. BeckOK/Toussaint, ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 38 Rdnr. 2 und 3; BGH NJW 1997, 2885).
2. Nach dem gewählten Recht des Commonwealth of Massachusetts, USA ist die streitgegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung in materiell-rechtlicher Hinsicht wirksam zustande gekommen.
a) Das auf die in Rede stehende Gerichtsstandsvereinbarung anwendbare Recht bestimmt sich nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden: Rom I-VO). Zwar sind Gerichtsstandsvereinbarungen gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. e) Rom I-VO vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. Allerdings ist – soweit es wie vorliegend an Regelungen fehlt, weil die Art. 27-37 EGBGB im Hinblick auf die Rom I-VO-aufgehoben worden sind und Art. 25 EuGWO (= Brüssel Ia-VO) weder, unmittelbar noch analog auf die vorliegende Fallgestaltung anwendbar ist, in der die Zuständigkeit deutscher Gerichte zugunsten der Gerichte eines Drittstaates ausgeschlossen wird (vgl. Thomas/Putzo/Hüßfege, ZPO, 37. Auflage, Art. 25 EuGWO Rdnr. 2; zum Meinungsstand siehe auch Musielak/Voit/S/ad/er, ZPO, 14. Auflage, EuGWO nF Art. 25 Rdnr. 5) – die Rom I-VO auf Gerichtsstandsvereinbarungen entsprechend anzuwenden (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 37. Auflage, Art. 25 EuGWO Rdnr. 5; Palandt/Thom, BGB, 76. Auflage, Rom I (IPR) Art. 1 Rdnr. 11; BeckOK/Spickhoff, BGB, 42. Edition, Stand: 01.02.2017, VO (EG) 593/2008 Art. 1 Rdnr. 39; MüKo/Mart/rty, BGB, 6. Auflage, Vorb zu Art. 1 Rom I-VO Rdnr. 80; Musielak/Voit/S/ad/er, ZPO, 14. Auflage, EuGWO nF Art. 25 Rdnr. 5). Nach Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht und muss die Rechtswahl ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Vertragsstatut ist gemäß der in den Allgemeinen Nutzungsbedingungen der Beklagten enthaltenen Rechtswahlklausel, in welche die Klägerin durch Registrierung bei der Beklagten eingewilligt hat, dementsprechend das Recht des Commonwealth of Massachusetts, USA.
b) Die streitgegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung ist nach dem Recht des Commonwealth of Massachusetts, USA auch materiellrechtlich wirksam. Die- Beklagte hat hierzu schriftsätzlich vorgetragen und ihre Ausführungen durch die Vorlage eines Affidavits eines US-amerikanischen Rechtsanwaltes als Anlage OLS 12 sowie eines Urteils des Tribunal de grande instance de Versailles als Anlage OLS 13 ergänzt. Demgegenüber hat die Klägerin einen wirksamen Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung nach US-amerikanischem Recht nur pauschal in Abrede gestellt, ohne sich zum Inhalt des ausländischen Rechts.näher zu äußern, weshalb von der weiteren Einholung eines, Rechtsgutachtens zur Frage der materiell-rechtlichen Wirksamkeit dieser Vereinbarung abgesehen werden konnte (vgl. ZöllerIGeimer, ZPO, 31. Auflage, § 293 Rdnr. 17).
3. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin von der Unwirksamkeit der Rechtswahl ausgehen und deutsches Recht anwenden wollte, wäre die in Rede stehende Gerichtsstandsvereinbarung in materiell-rechtlicher Hinsicht wirksam: Die Klägerin hat in die Allgemeinen Nutzungsbedingungen der US-amerikanischen Beklagten durch die unbestrittene Anmeldung und Registrierung in der Management-Zentrale der Beklagten bereits im Jahre 2011 eingewilligt und damit die von der Beklagten vorgegebene Gerichtsstandsvereinbarung akzeptiert. Die Klausel ist-wie im Übrigen auch die Rechtswahlklausel – nicht sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB und verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB. Denn vorliegend ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es sich bei beiden Parteien um Kaufleute handelt, dass die ausländische Beklagte darüber hinaus ihren Sitz in eben Massachusetts hat, und dass in deren Allgemeinen Nutzungsbedingungen, die die Klägerin akzeptiert hat, prominent gleich zu Beginn auf den Abschnitt über das anwendbare Recht und den Gerichtsstand hingewiesen wird und der entsprechende Abschnitt nochmals mit einer deutlich hervorgehobenen Überschrift “GERICHTSSTAND UND MASSGEBENDES RECHT” gekennzeichnet ist. Aus den genannten Gründen ist auch kein Fall einer rechtmissbräuchlichen oder auch nur unangemessenen Benachteiligung einer Vertragspartei im Sinne von § 307 BGB oder einer überraschenden Klausel im Sinne von § 305c BGB gegeben.
4. Prozessuale Wirkungen kann eine – wie hier nach materiellem Recht wirksam zustande gekommene – Vereinbarung über die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts nur haben, wenn und soweit sie das Prozessrecht zulässt. Diese prozessrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich ausschließlich nach der lex fori, also, wenn ein deutsches Gericht angerufen ist, nach deutschem Prozessrecht, auch wenn die Vereinbarung – wie im vorliegenden Fall – einem anderen Schuldstatut unterliegt (vgl. BeckOK/Toussaint, ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 38 Rdnr. 12). Das deutsche Prozessrecht regelt die Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen in §§ 38, 40 ZPO. Danach ist die streitgegenständliche internationale Gerichtsstandsvereinbarung auch in prozessualer Hinsicht zulässig:
a) Nach § 38 Abs. 1 ZPO wird ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. § 38 Abs. 2 ZPO stellt nach überwiegend vertretener Auffassung, der sich die Kammer anschließt, keine abschließende Sonderregelung für die internationale Zuständigkeitsvereinbarung dar, d.h. der unbeschränkt prorogationsfähige Personenkreis kann auch gemäß § 38 Abs. 1 ZPO internationale Zuständigkeitsvereinbarungen treffen, denn eine Begrenzung auf den inländischen Geschäftsverkehr bzw. die Anwendbarkeit des § 38 Abs. 2 S. 2 ZPO lässt sich § 38 Abs. 1 ZPO nicht entnehmen (vgl. OLG München, Urteil vom 23.03.2000, Az.: 1 U 5958/99 = BeckRS 2000, 16909 m.w.N; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 14. Auflage, § 38 Rdnr. 13; BeckOKIToussaint, ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 38 Rdnr. 21; zum Meinungsstand siehe auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 38 Rdnr. 25).
Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO sind vorliegend erfüllt: Beide Parteien sind Kaufleute, die Klägerin jedenfalls kraft Eintragung im Sinne von § 5 HGB und die Beklagte als Limited Liability Company, einer Handelsgesellschaft nach US-amerikanischem Recht, nach § 6 Abs. 1 HGB (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Kindler, HGB, 3. Auflage, Vor § 1 Rdnr. 121; MüKo/Kindler, BGB, 6. Auflage, IntGesR Rdnr. 203 ff.). Die Kaufmannseigenschaft einer ausländischen Partei ist nach der lex fori und vorliegend mithin nach den Bestimmungen der §§ 1-7 HGB zu bestimmen (vgl. OLG München, Urteil vom 23.03.2000, Az.: 1 U 5958/99 = BeckRS 2000, 16909 m.w.N.; Musielak/Voit//Heinrich, ZPO, 14. Auflage, § 38 Rdnr. 13; BeckOK/Toussa//?/, ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 38 Rdnr. 25). Die Gerichtsstandsvereinbarung ist auch materiell wirksam zustande gekommen (siehe dazu oben A.II.1. bis 3.).
b) Gemäß § 40 Abs. 1 ZPO hat eine Gerichtsstandsvereinbarung keine rechtliche Wirkung, wenn sie sich nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten bezieht, und ist eine Vereinbarung nach § 40 Abs. 2 ZPO insbesondere dann unzulässig, wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
aa) Die streitgegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung bezieht sich auf “alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Website” bzw. auf “alle Ansprüche […] aus oder im Zusammenhang mit dieser Website gegen “…” und damit auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis im Sinne von § 40 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 40 Rdnr. 3 und 4 insbesondere zum sog. Rahmenvertrag) und erfasst deshalb auch Klagen wegen behaupteter Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie wegen behaupteter lauterkeitsrechtlicher Verstöße durch das Abrufbarhalten von Hotelbewertungen Dritter auf der Webseite der Beklagten.
bb) Zwar ist für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund des UWG geltend gemacht wird, in § 13 Abs. 1 UWG die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte geregelt und wird die vorliegende Klage auch auf eine Verletzung lauterkeitsrechtlicher Vorschriften gestützt. Allerdings ist, soweit Ausschließlichkeit nur in einer bestimmten Richtung – hier: sachlich – besteht, die Prorogation im Übrigen – und insbesondere auch international – zulässig (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 40 Rdnr. 7; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 14. Auflage, § 40 Rdnr. 5).
c) Schließlich steht die in der Vereinbarung der ausschließlichen internationalen Zuständigkeit eines fremden Staates liegende Derogation der internationalen Zuständigkeit Deutschlands unter der (stillschweigenden) Bedingung, dass das forum prorogatum zur Justizgewährung (Entscheidung in der Sache) bereit und in der Lage ist. Nicht ausreichend für die Beseitigung des Derogationseffekts ist aber, dass sich die Durchführung des Gerichtsverfahrens am forum prorogatum weniger bequem bzw. vorteilhaft darstellt, als es den Parteien bei Vertragsschluss erschienen ist (vgl. Zöller/Ge/mer, ZPO, 31. Auflage, IZPR Rdnr. 26a). Anhaltspunkte dafür, dass sich berechtigte Ansprüche an den Gerichten in Massachusetts, USA nicht innerhalb einer angemessenen Zeit und in angemessener Art und Weise durchsetzen lassen würden, hat die für diesen Einwand darlegungs- und beweis belastete Klägerin nicht vorzubringen vermocht.
d) Die in Rede stehende internationale Gerichtsstandsklausel ist auch nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB), gegen den inländischen ordre public (Art. 6 EGBGB), wegen Missbräuchlichkeit, Rechtsmissbrauchs oder inhaltlicher Unangemessenheit (§ 307 BGB) unwirksam (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 38 Rdnr. 30). Insoweit wird auf die Ausführungen unter A.II.3) Bezug genommen.
Die Parteien haben daher die ausschließliche (örtliche) Zuständigkeit der Gerichte in Massachusetts, USA wirksam prorogiert. Diese Vereinbarung ist dahingehend auszulegen, dass zugleich eine Derogation der internationalen Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland vorliegt (vgl. MüKo/Patzina, ZPO, 5. Auflage, § 38 Rdnr. 29; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage, IZPR Rdnr. 37), mit der Folge, dass das angerufene Gericht international unzuständig und die Klage daher schon als unzulässig abzuweisen ist (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage, IZPR Rdnr. 95).
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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