Europarecht

Zusatz- und Sonderversorgung der neuen Bundesländer – Mindestvoraussetzung für die Anerkennung von Prämien als Entgelt für die Zusatzversorgung der Intelligenz.

Aktenzeichen  L 3 R 217/21

Datum:
13.1.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:LSGST:2022:0113.L3R217.21.00
Normen:
§ 44 SGB 10
§ 6 Abs 1 S 1 AAÜG
§ 256a Abs 2 SGB 6
§ 23 Abs 1 S 2 SGB 10
§ 44 SGB 10
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Spruchkörper:
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Verfahrensgang

vorgehend SG Halle (Saale), 20. Juli 2021, S 8 R 420/20, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 20. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung weiterer Entgelte im Rahmen der Altersversorgung der Intelligenz auf Grund von Prämien während seiner Tätigkeit für die Universität H. (im Folgenden: Universität) von September 1974 bis Dezember1989 hat.
Der am … 1949 geborene Kläger schloss im Jahr 1974 das Studium zum Diplom-Chemiker ab und erlangte 1978 den akademischen Grad „Dr. rer. nat.“. Er war ausweislich der Eintragungen in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der DDR (im Folgenden: SVA) an der Universität ab dem 1. September 1974 als befristeter Assistent, ab dem 1. Januar 1981 als unbefristeter wissenschaftlicher Assistent und ab dem 1. Januar 1983 bis zum Ende des streitigen Zeitraums als Oberassistent tätig. Dem Vorschlag für die Einbeziehung des Klägers in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz (hier: wissenschaftliche Intelligenz) der Staatlichen Versicherung der DDR stimmte das Staatssekretariat für Arbeit und Löhne unter dem 7. September 1984 zu. Die Universität bescheinigte dem Kläger unter dem 8. Juni 1993 folgende Jahresbruttoverdienste für den streitigen Zeitraum:

1974   
3.160 Mark
1975   
9.904 Mark
1976   
10.080 Mark
1977   
10.680 Mark
1978   
10.704 Mark
1979   
11.580 Mark
1980   
11.780 Mark
1981   
14.280 Mark
1982   
14.740 Mark
1983   
15.660 Mark
1984   
14.845 Mark
1985   
16.560 Mark
1986   
16.860 Mark
1987   
17.404 Mark
1988   
17.431 Mark
1989   
20.400 Mark

Auf Anfrage der Beklagten teilte die Universität mit Schreiben vom 10. Februar, 31. März und 9. April 2015 in einem früheren Verwaltungsverfahren mit, nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist für Lohnunterlagen seit dem 1. Januar 2014 keine Auskünfte mehr zu Lohn- und Gehaltsunterlagen aus DDR-Beschäftigungsverhältnissen geben zu können. In den bei der Universität archivierten Personalunterlagen des Klägers seien keine Unterlagen über Zahlungen eines erhöhten Forschungszuschlags vorhanden. Es könne nur bestätigt werden, dass dem Kläger im Oktober 1989 gemeinsam mit einer weiteren Person der Forschungspreis der Universität Stufe II verliehen worden sei, dessen Höhe nicht überliefert sei.
Der Kläger teilte der Beklagten unter dem 26. März 2015 mit, es handele sich bei der Zahlung des erhöhten Forschungszuschlags um Beträge, die aus einem zusätzlichen Fonds erbracht worden seien. Der Fonds sei aus Zahlungen entstanden, die Betriebe oder andere Auftraggeber für die durch die Universität erbrachten sehr guten Forschungsleistungen zusätzlich hätten entrichten müssen. Die Gelder aus diesem Fonds seien für Prämienzahlungen, abgeschlossene Leistungsverträge mit einzelnen Mitarbeitern, die Verbesserung der zukünftigen Forschungsarbeit oder zur Unterstützung der Forschungsarbeit der Studenten genutzt worden. Die Auszahlung dieser Gelder sei unter verschiedenen Bezeichnungen, z.B. erhöhter Forschungszuschlag, Forschungsprämie, Jahresprämie usw., erfolgt.
Der Kläger beantragte am 19. Dezember 2018 die Überprüfung der ihm von der Beklagten erteilten Feststellungsbescheide vom 20. Juni 2001 und 13. Mai 2015 über nachgewiesene Zeiten der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X), nachdem in diesen Bescheiden die zu berücksichtigendes Entgelte mit den von der Universität unter dem 8. Juni 1993 bescheinigten Jahresbruttoverdiensten und Prämienzahlungen für die Jahre 1978, 1980 und 1983 festgestellt worden waren. Der Kläger machte nun geltend, dass die ihm im Zeitraum vom 1. September 1974 bis zum 30. Juni 1990 zugeflossene Jahresendprämie nicht in seinem Rentenkonto berücksichtigt worden sei. Er berufe sich insoweit auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007 (B 4 RS 4/06 R). Da keine Nachweise über die jährliche Prämienhöhe mehr vorhanden seien und üblicherweise 70 bis 130 Prozent eines Bruttomonatsentgeltes an Prämie gezahlt worden sei, werde gebeten, mindestens den Betrag von 70 Prozent eines Monatsgehaltes jährlich seinem Rentenkonto gutzuschreiben (für 1974 und 1990 anteilig). In der Anlage sind dem Antrag zwei eidesstattliche Erklärungen beigefügt, zu denen auf Blatt 15 und 16 der Verwaltungsakte Bezug genommen wird: Prof. Z. erklärte unter dem 16. Dezember 2018, der Kläger habe als Assistent und später Oberassistent an der Sektion Chemie der Universität jährlich (wie alle Mitarbeiter) Jahresendprämie erhalten. In der Zeit vom 1. September 1974 bis zum 30. Juni 1990 sei er, Prof. Z., an der Universität zum Teil in leitender Position tätig gewesen. Ebenfalls vom 16. Dezember 2018 stammt die Erklärung der Ehefrau des Klägers, die vor dem 3. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt ein eigenes noch laufendes Berufungsverfahren über die Anerkennung von weiteren Entgelten im Rahmen der Altersversorgung der Intelligenz aus Prämien für ihre Tätigkeit an der Universität führt.
Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag des Klägers auf Berücksichtigung höherer Entgelte auf Grund von Jahresendprämien ab. Weitere Prämienzahlungen seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Soweit in den eidessstattlichen Erklärungen angegeben worden sei, dass alle Mitarbeiter der Universität jährlich Jahresendprämien erhalten hätten, werde darauf hingewiesen, dass an Hochschulen und Universitäten im Gegensatz zu volkseigenen Betrieben keine Jahresendprämien gezahlt worden seien. Die Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und der Kultur- und Sozialfonds in staatlichen Organen und Einrichtungen vom 31. Januar 1974 (GBl. Teil I Nr. 12) habe den Rahmen für jährliche Prämienzahlungen geschaffen. Mit der Anweisung Nr. 20/1974 zur Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds seien durch das Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen die Grundsätze der Anwendung der vorgenannten Verordnung im Bereich des Hoch- und Fachschulwesens festgelegt worden. Nach dieser Anweisung sei die Aufschlüsselung der Prämienmittel durch die Leiter der jeweiligen Einrichtungen unter Mitwirkung der Gewerkschaftsleitungen erfolgt. Dabei hätten die Leiter der jeweiligen Einrichtungen zu gewährleisten gehabt, dass der Prämienfonds der Einrichtung durch Anwendung der verschiedenen Prämienformen (Sofortprämie, Zielprämie und Jahresleistungsprämie) zur wirksamen Stimulierung der Leistung der Beschäftigung eingesetzt wurde. Daraus gehe hervor, dass an Universitäten zwar keine Jahresendprämien wie in volkseigenen Betrieben gezahlt, jedoch mit den Jahresleistungsprämien eine vergleichbare Möglichkeit der Leistungsstimulierung geschaffen worden sei. Da die Zahlung der Jahresleistungsprämien leistungsabhängig und die Ergebnisse des sozialistischen Wettbewerbs der jeweiligen Einrichtungsbereiche zu beachten gewesen seien, könne die Höhe der Zahlung an einzelne Beschäftigte nicht pauschal festgestellt werden. Nach den vom BSG in seinen Urteilen vom 23. August 2007 (B 4 RS 4/06 R) und vom 15. Dezember 2016 (B 5 RS 6/16 R) bestätigten Grundsätzen der objektiven Beweislast könnten zusätzliche Geldleistungen nur festgestellt werden, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sei, dass der Versicherte die Zahlungen erhalten habe und in welcher Höhe diese erfolgt seien. Der Kläger habe weder den Nachweis zum tatsächlichen Erhalt der Leistungsprämien bzw. des erhöhten Forschungszuschlages erbracht noch deren tatsächliche Höhe nachweisen können. Da hier zwingend eine Leistungseinschätzung erforderlich gewesen sei, könnten weder Zahlungserklärungen noch eidesstattliche Erklärungen herangezogen werden, zumal die Vorschriften des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG) keine Regelungen über die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung enthielten, weshalb die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht erfüllt seien. Die Abnahme einer solchen Erklärung sei deshalb nicht zulässig (Bescheid vom 8. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2020).
Dagegen hat der Kläger am 8. September 2020 Klage vor dem Sozialgericht Halle mit dem Ziel der Berücksichtigung „erhaltener Jahresendprämie (Jahresleistungsprämie)“ und rückwirkender Anerkennung höherer Arbeitsentgelte von September 1974 bis Juni 1990 erhoben. Er nehme Bezug auf die im Widerspruchsverfahren vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen, ein Schreiben der Universität vom 6. Juli 1990 (im Original, das in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13. Januar 2022 vorgelegt worden ist, aus einem Blatt mit einem nur an beiden Seiten aufgeklebten Streifen bestehend) und ein Schreiben vom 12. Juli 1990 über einen erhöhten Forschungszuschlag in Höhe von 500 DM für ihn – den Kläger – und zwei weitere Personen. Aus dem letztgenannten Schreiben gehe hervor, die Arbeitsgruppe habe 1.400 Mark und er – der Kläger – anteilig 1.000 Mark/500 DM erhalten. Ausgehend von diesem rechnerischen Verhältnis von Forschungszuschlag und Bruttomonatsgehalt im Jahr 1990 hat der Kläger folgende Tabelle mit 58,82 Prozent eines Bruttomonatsgehaltes auch für die anderen Jahre als maßgebend erachtet:

        
Bruttojahresverdienst
Bruttomonatsgehalt
58,82 Prozent Jahresendprämie
09 bis 12/1974
3.160 Mark
790,00 Mark
154,89 Mark
1975   
9.904 Mark
825,33 Mark
485,46 Mark
1976   
10.080 Mark
840,00 Mark
494,09 Mark
1977   
10.680 Mark
890,00 Mark
523,50 Mark
1978   
10.704 Mark
892,00 Mark
524,67 Mark
1979   
11.580 Mark
965,00 Mark
567,61 Mark
1980   
11.780 Mark
981,66 Mark
577,41 Mark
1981   
14.280 Mark
1.190,00 Mark
699,96 Mark
1982   
14.740 Mark
1.228,33 Mark
722,50 Mark
1983   
15.660 Mark
1305,00 Mark
767,60 Mark
1984   
14.845 Mark
1237,08 Mark
727,65 Mark
1985   
16.560 Mark
1.380,00 Mark
811,72 Mark
1986   
16.860 Mark
1.405,00 Mark
826,42 Mark
1987   
17.404 Mark
1.450,33 Mak
853,41 Mark
1988   
17.431 Mark
1.452,58 Mark
854,41 Mark
1989   
20.400 Mark
1.700,00 Mark
1.000,00 Mark

Die Beklagte hat im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2020 ein von dem Kläger angenommenes Teilanerkenntnis über die Feststellung eines höheren Entgeltes für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1990 abgegeben.
Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 20. Juli 2021 abgewiesen. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sei den Pflichtbeitragszeiten für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung [SGB VI]) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Grundsätzlich sei nach der Rechtsprechung des BSG auch die in der DDR an Arbeitnehmer gezahlte Jahresendprämie bzw. Jahresleistungsprämie Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung [SGB IV]), da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von den Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handele. Dabei komme es nicht darauf an, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Der Kläger müsse in diesem Zusammenhang nachweisen, dass die genannten Voraussetzungen für jedes geltend gemachte Jahr vorgelegen hätten und dass ihm die geltend gemachten Beträge zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden seien. Dieser Nachweis habe hier nicht geführt werden können. Unterlagen zum Beweis des Zuflusses der Jahresleistungsprämie in einer bestimmten Höhe an den Kläger (etwa Anerkennungsschreiben, Eintragungen in Auszahlungsbücher oder im SVA, Lohnmarken u.Ä.) lägen nicht vor. Die von dem Kläger gemachten Angaben und die identischen schriftlichen Aussagen von dessen Ehefrau und Prof. Z. enthielten lediglich allgemeine Ausführungen zur generellen Zahlung einer Prämie. Der Kläger habe auch selbst eingeräumt, die Zahlung der Prämie und deren Höhe nicht nachweisen zu können und um die Anerkennung eines Pauschalbetrages bzw. geschätzten Betrages gebeten. Die Höhe der jährlichen Auszahlung sei auch nicht glaubhaft gemacht. Im Rahmen der Feststellungen nach dem AAÜG sei eine Glaubhaftmachung gemäß § 6 Abs. 6 AAÜG von Zufluss und Höhe der Zahlungen möglich. Dann werde der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu 5/6 berücksichtigt, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere glaubhaft gemacht werde. Es könne im vorliegenden Einzelfall aber nicht zweifelsfrei bestimmt werden, welche Summe jeweils zur Auszahlung gelangt sei. Auf eine derartige Bestimmbarkeit lasse sich auch im Rahmen der Glaubhaftmachung nicht verzichten, weil die Jahresleistungsprämie nicht als feststehender Betrag ausgezahlt, sondern von Fall zu Fall und Jahr zu Jahr auf Grund verschiedener sachlicher und ggf. persönlicher Faktoren bestimmt worden sei. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände bleibe die Höhe der gewährten Prämien offen. Eine rechnerische Bestimmung eines Mindestwertes spiegele in keiner Weise die tatsächliche Prämienhöhe wider und sei daher nicht zur Glaubhaftmachung der tatsächlich zugeflossenen Jahresleistungsprämie geeignet. Die rechnerische Bestimmung eines prozentualen Durchschnittswertes für die gewährten Prämien an Hand fiktiv angenommener Prozentsätze sei bezogen auf den Kläger rein fiktiv und könne daher nicht zur Glaubhaftmachung der Höhe der tatsächlich zugeflossenen Jahresleistungsprämie dienen.
Gegen den ihm am 28. Juli 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16. August 2021 Berufung bei dem LSG Sachsen-Anhalt eingelegt. Bezogen auf den noch streitigen Zeitraum vom 1. September 1974 bis zum 31. Dezember 1989 hat er sein Vorbringen aus dem Klageverfahren wiederholt und vertieft. Ein Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes sei ohne weiteres als Prämienhöhe anzuerkennen. Der im Klageverfahren genannte Wert von 58,82 Prozent eines Monatsgehaltes liege jenseits eines objektiven Schätzwertes und sei nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast nachgewiesen und glaubhaft gemacht. Die drei Voraussetzungen – Bestimmung zur Zahlung der Jahresendprämie im Betriebskollektivvertrag (im Folgenden: BKV), ganzjährige Zugehörigkeit zur Universität und entsprechend gute bzw. sehr gute Leistungen – seien hier erfüllt. Die Höhe der Jahresendprämie sei in den Struktureinheiten eigenverantwortlich in Übereinstimmung mit der zuständigen Gewerkschaftsleitung entschieden worden. In den BKV der MLU sei eine Mindesthöhe für die Jahresleistungsprämie von 150 Mark festgeschrieben gewesen (Bezugnahme auf BKV 1974, S. 44, BKV 1981, S. 47, und BKV 1982, S 48 f.). Die im erstinstanzlichen Verfahren erstellte Tabelle ist wie folgt ergänzt worden:
Der Kläger beantragt ausdrücklich,
höhere Arbeitsentgelte ab dem 1. September 1974 bis zum 31. Dezember 1989 unter Berücksichtigung gezahlter Jahresleistungsprämien (Jahresendprämien) rückwirkend anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Berufung ist dem Berichterstatter mit Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2021 übertragen worden.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Die von der Ehefrau des Klägers im Verfahren L 3 R 267/20 vorgelegten BKV sind mit Einverständnis der Beteiligten als Beiakte zur Gerichtsakte genommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berichterstatter hat nach Übertragung der Berufung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit den ehrenamtlichen Richtern verhandeln und entscheiden können.
Die Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Er hat keinen Anspruch auf Feststellung höherer Arbeitsverdienste im Rahmen der Sonderversorgung der Intelligenz für die Jahre 1974 bis 1989.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger im umstrittenen Zeitraum die geltend gemachten Arbeitsentgelte weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Das Sozialgericht hat sich mit den Einwänden des Klägers ausführlich und unter Bezugnahme auf die geltende Rechtslage auseinandergesetzt. Der Senat verweist deshalb nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung. Das vorliegende Verfahren weist die Besonderheit auf, dass der Kläger selbst weder die Art der ihm zugeflossenen weiteren Entgelte noch deren Höhe konkret angeben hat, sodass bereits unter diesem Gesichtspunkt die Voraussetzungen einer teilweisen Zurücknahme des Bescheides vom 20. Juni 2001 in der Gestalt des Bescheides 13. Mai 2015 auf der Grundlage von § 44 SGB X nicht gegeben sind. Die vom Kläger geschätzten Werte von 58,82 Prozent eines Bruttomonatsgehaltes sind nicht mit den üblichen runden Mark-Beträgen für Prämien in Übereinstimmung zu bringen.
Jahresendprämien sind für die Sonderversorgung der Intelligenz nicht normiert worden. Leistungsprämien sind anlass- und leistungsbezogen gezahlt worden und lassen sich nicht auf der Grundlage der BKV als gezahlte Entgelte abschließend ermitteln. Da die Zahlung der Prämien nicht voraussetzungslos erfolgte, hat der Kläger, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch tatsächlich gezahlt worden ist (vgl. hierzu für die Jahresendprämie auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Januar 2019 – L 33 R 24/17 -, juris). Auch die Glaubhaftmachung auf der Grundlage von § 6 Abs. 6 AAÜG setzt nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X voraus, dass eine Tatsache zumindest konkret behauptet wird. Dem ist nicht Genüge getan, wenn nur die Praxis einer Prämienzahlung mitgeteilt wird. Die Schätzung von Prämien durch den Senat entbehrt bereits einer rechtlichen Grundlage. Im konkreten Fall einer anlass- und leistungsbezogenen Zahlung wäre eine Schätzung indes auch nicht annähernd möglich (vgl. zur Nichtanwendbarkeit der Regelung in § 287 Zivilprozessordnung schon: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 – B 5 RS 4/16 -, juris, RdNr. 19).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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