Aktenzeichen S 3 GL 09/21
Leitsatz
Zuständig für Streitigkeiten um die Erteilung von Betreuungsurlaub durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist das Bundesverwaltungsgericht. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 24. August 2021 wird an das Bundesverwaltungsgericht, Wehrdienstsenate, verwiesen.
Gründe
I.
Die Zuständigkeit des Truppendienstgerichts für den gestellten Antrag ist nicht gegeben.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen die Ablehnung eines Antrages auf Gewährung von Betreuungsurlaub.
Zuständig für die Erteilung von Betreuungsurlaub ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, dessen Entscheidungen im Falle der Rechtsmitteleinlegung durch das Bundesministerium der Verteidigung überprüft werden.
Das gegebenenfalls im Anschluss anzurufende Wehrdienstgericht ist das Bundesverwaltungsgericht (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Wehrbeschwerdeordnung).
Da für den Erlass einstweiliger Anordnungen generell das Gericht der Hauptsache zuständig ist (§ 23 a Absatz 2 WBO, § 80 Absatz 5 Satz 1, § 123 Absatz 2 Satz 1 VwGO), war der Antrag diesem zuständigkeitshalber zuzuleiten.