Familienrecht

722 UR III 65/21

Aktenzeichen  722 UR III 65/21

Datum:
22.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
FamRZ – 2021, 766
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Die Standesbeamtin beim Standesamt M. wird angewiesen, bei der Eintragung der Geburt des am … .2020 geborenen Kindes B. S., die Person M. S., geb. K. nicht ohne Weiteres als Vater des Kindes einzutragen. Diese kann erst nach Vorliegen weiterer Voraussetzungen (z.B. gerichtliche Feststellung der Vaterschaft) erfolgen.

Gründe

Die Zweifelsvorlage ist gemäß § 49 Abs. 2 PStG zulässig.
Mit Geburtsanzeige vom … 2021 beantragten C. M. S. und M. S. geb. K. die Beurkundung der Geburt ihres am … 2020 geborenen Kindes. Dabei gab C. M. S. ihren Personenstand als „weiblich“ und M. S. als „ohne“ an. Zweifellos kann C. M. S. gemäß § 1591 BGB als Mutter eingetragen werden.
Einer Eintragung des M. S. als „Vater“ in dem für den zweiten Elternteil vorgesehenen Datenfeld des Geburtenregisters stehen jedoch rechtliche Hindernisse entgegen: Das Abstammungsrecht baut nach wie vor auf binärgeschlechtlichen Kategorien auf und berücksichtigt Personen ohne Geschlechtseintrag i.S.v. § 22 Abs. 3 PStG nicht ausdrücklich. So heißt es auch in der Bestimmung des § 1592 BGB, auf die es hier maßgeblich ankommt: „Vater eines Kindes ist der Mann, …“. Dies sind nach dem Gesetz nur Personen, deren Personenstand männlich ist – und nicht wie der hiesige Antragsteller ohne Geschlechtseintrag.
Eine erweiternde oder analoge Anwendung des § 1592 BGB auf den vorliegenden Fall verbietet sich insbesondere aufgrund der eindeutigen Bestimmung des § 42 Abs. 2 Satz 4 PStV, die eine Eintragung als „Vater“ im Geburtenregister eines Kindes für Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig sind, nur dann vorsieht, wenn sich die Vaterschaft aus einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung nach § 1592 Nr. 3 ergibt. Damit ist die gesetzliche Vaterschaftsvermutung, die sich aus der Ehe mit der Kindesmutter ergibt (§ 1592 Nr. 1 BGB) ausdrücklich ausgenommen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens berücksichtigten Begründungen. So wird in der BR-Drucksache 417/18 in Bezug auf die „Erste Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung“ zu § 42 Abs. 2 PStV auf Seite 53 ausgeführt: „So wie die überwiegende Meinung eine analoge Anwendung von § 1592 BGB auf Frauen als Ehegatten der Mutter ablehnt, so begegnet aus abstammungsrechtlicher Sicht eine analoge Anwendung der Vorschrift generell auf intersexuelle oder transsexuelle Personen, die nicht den Geschlechtereintrag „Mann“ aufweisen, Bedenken.
Nach geltendem Abstammungsrecht ist die Elternschaft auf der zweiten Elternstelle nach § 1592 Nummer 1 und Nummer 2 BGB an die (widerlegliche) Vermutung der genetischen Elternschaft gekoppelt. Als Vater kommt gewissermaßen in Betracht, wer die Samenzelle zur Fortpflanzung beigetragen hat oder jedenfalls haben könnte. Bei einem „Mann“ ist die Vermutung daher berechtigt, bei inter- oder transsexuellen Personen aber fraglich oder jedenfalls nur eine Fiktion. Ein Regelungswille des Gesetzgebers, der für eine (entsprechende) Anwendung der Vorschrift auf inter- und transsexuelle Personen spricht, ist fraglich, weil diese Frage bei Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe nicht geregelt wurde; auch die Interessenlage ist nicht einfach vergleichbar. Eine Vaterschaft im Sinne von § 1592 BGB kann sich aber nach § 1592 Nummer 3 BGB nach rechtskräftiger Feststellung als Vater ergeben. Nach § 1600 d Absatz 2 BGB wird als Vater vermutet, „wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat“. Dabei gilt die Vermutung nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen. Trägt also die Person, die als zeugende bzw. samengebende Person in Frage kommt vor, dass sie der Mutter beigewohnt hat, kann sie, jedenfalls wenn ein entsprechendes Sachverständigengutachten dies bestätigt, als Vater festgestellt werden. Insoweit kommt es dann auf das Merkmal der geschlechtlichen Einordnung als „Mann“ nicht an, weil die leibliche Abstammung des Kindes von der zeugenden Person eindeutig nachgewiesen ist.
Sollte eine leibliche Abstammung des Kindes nicht vorliegen, bleibt nur die Möglichkeit der Adoption des Kindes und daran anknüpfend die Zuordnung des Annehmenden als zweiten Elternteil neben der Mutter, was eine Gleichbehandlung mit dem Fall, dass eine Frau die zweite Elternstelle neben der Mutter besetzen will, bedeutet.“
Nach der derzeit geltenden Gesetzeslage ist daher eine Eintragung des Antragstellers M. S. als „Vater“ des zu beurkundenden Kindes nicht ohne Weiteres möglich. Um dies zu ermöglichen, wäre der Gesetzgeber zum Handeln berufen, einer erweiternden Auslegung des § 1592 BGB steht der bisher eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen.


Ähnliche Artikel

Die Scheidung einer Ehe

War es bis vor etlichen Jahren noch undenkbar, eine Ehe scheiden zu lassen, so ist eine Scheidung heute gesellschaftlich akzeptiert. Die Zahlen der letzten Jahre zeigen einen deutlichen Trend: Beinahe jede zweite Ehe wird im Laufe der Zeit geschieden. Was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Mehr lesen


Nach oben