Aktenzeichen AN 5 K 18.01612
ZPO § 114, § 117 Abs. 2
Leitsatz
Ohne Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt keine Glaubhaftmachung der Unmöglichkeit der Aufbringung der Prozesskosten. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.
Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zum einen wurde schon mangels Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger nicht glaubhaft nachgewiesen, dass die Kläger die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können. Zum anderen fehlt es jedenfalls im Hinblick auf das klageabweisende Urteil vom 17. Dezember 2020 (AN 5 K 18.01612) an der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).