Familienrecht

B 9 SB 47/21 B

Aktenzeichen  B 9 SB 47/21 B

Datum:
2.2.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2022:020222BB9SB4721B0

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1
I. Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 60 ab November 2013 anstelle des zuerkannten GdB von 40. Das hierzu geführte Verfahren vor dem SG ist nach Beiziehung von Befundunterlagen und Einholung eines orthopädischen Gutachtens des Orthopäden B vom 10.2.2015 erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid vom 29.11.2016). Im anschließenden Berufungsverfahren hat das LSG ua Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Arztes für Chirurgie, Sozialmedizin, medizinische Begutachtung G vom 25.8.2020 nebst ergänzender Stellungnahme vom 21.12.2020. Einen Antrag der Klägerin auf Ablehnung des Sachverständigen G wegen Besorgnis der Befangenheit hat das LSG mit Beschluss vom 22.4.2020 zurückgewiesen und mit Urteil vom 29.6.2021 einen Anspruch der Klägerin auf einen höheren GdB als 40 verneint.
2
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt, mit der sie Verfahrensfehler geltend macht.
3
II. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil sie die behaupteten Verfahrensmängel nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
4
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall der Klägerin darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG – ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht – auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht gerecht.
5
a) Die Klägerin rügt umfangreich vermeintliche Sachaufklärungsmängel (§ 103 SGG) und weitere durch das LSG angeblich begangene Verfahrensfehler. Sie versäumt es jedoch bereits, zuvor den Sachverhalt und den gesamten Verfahrensgang in einem geordneten Zusammenhang hinreichend verständlich darzustellen. Denn “bezeichnet” iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn er in den ihn begründenden Tatsachen substantiiert dargetan wird (BSG Beschluss vom 27.8.2018 – B 9 SB 1/18 B – juris RdNr 10 mwN). Dies wird aber nur dann erkennbar, wenn zuvor in der Beschwerdebegründung diese Tatsachen im Zusammenhang mit dem Verfahrensgang dargestellt werden und auch darauf hingewiesen wird, dass diese Darstellung der entspricht, die das LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Dies gilt umso mehr, wenn es sich – wie hier – um einen umfangreichen Lebenssachverhalt handelt. In einer solchen Konstellation ist vom Beschwerdeführer zu erwarten, dass die Tatsachenfeststellungen, die aus Sicht der Beschwerde und für das LSG entscheidungserheblich sind, in einer geordneten Abhandlung dargelegt werden und nicht – wie hier in der 83-seitigen Beschwerdebegründung erfolgt – unzureichend strukturiert und unzulänglich geordnet sowie versehen mit zahlreichen wortwörtlichen Auszügen aus der Berufungsbegründung vom 14.12.2016 und diversen anderen Schriftsätzen der Klägerin (vgl BSG Beschluss vom 6.8.2019 – B 9 V 14/19 B – juris RdNr 5 f; BSG Beschluss vom 1.8.2017 – B 13 R 214/16 B – juris RdNr 6 mwN). Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen für die vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängel aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.11.2018 – B 9 V 28/18 B – juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 12.6.2017 – B 13 R 144/17 B – juris RdNr 9 mwN).
6
b) Unabhängig davon erfüllt das Vorbringen der Klägerin nicht die Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge. Die Klägerin hat bereits keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnet. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. Dafür muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichnete Tatsachenbehauptung Beweis erhoben werden sollte und was die Beweisaufnahme ergeben hätte (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2021 – B 9 SB 71/20 B – juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 2.6.2017 – B 9 V 16/17 B – juris RdNr 6, jeweils mwN).
7
Der Rüge der Klägerin, das LSG sei ihren Anträgen auf Anhörung und Befragung der gehörten Sachverständigen B und G nicht nachgegangen und habe keine weiteren Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie trotz mehrfacher Anregung keine weiteren Sachverständigengutachten eingeholt, lässt sich bereits kein solcher hinreichend bestimmter Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG über konkret bezeichnete Tatsachenbehauptungen entnehmen. Dies gilt umso mehr, soweit die Klägerin lediglich vorträgt, sie habe weitere Ermittlungen “angeregt”. Denn zur Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte (vgl § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO). Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache. Bloße Beweisanregungen haben prozessual und im Hinblick auf die Sachaufklärungsrüge nicht dieselbe Bedeutung wie ein förmlicher Beweisantrag (BSG Beschluss vom 3.2.2020 – B 13 R 295/18 B – juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 31.5.2017 – B 5 R 358/16 B – juris RdNr 11).
8
Überdies hat die Klägerin auch nicht vorgetragen, sie habe einen entsprechend ordnungsgemäßen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG bis zuletzt aufrechterhalten. Denn ein solcher Antrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren eine Warnfunktion. Er soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung signalisieren, dass ein Beteiligter die gerichtliche Aufklärungspflicht noch nicht für erfüllt hält. Diese Warnfunktion verfehlen bloße Beweisgesuche, die lediglich in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind, da es sich insoweit nur um Hinweise oder bloße Anregungen handelt (BSG Beschluss vom 27.8.2015 – B 5 R 178/15 B – juris RdNr 9). Um das Berufungsgericht ausreichend vor einer Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht zu warnen, muss ein im Berufungsverfahren rechtskundig vertretener Beschwerdeführer – wie die Klägerin – sein zuvor geäußertes Beweisbegehren deshalb in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG als prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG wiederholen und protokollieren lassen (§ 122 SGG iVm § 160 Abs 4 Satz 1 ZPO; vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 14.5.2021 – B 9 SB 71/20 B – juris RdNr 8 mwN). Soweit die Klägerin hierzu vorträgt, in der mündlichen Verhandlung sei das Begehren nach weiterer Amtsermittlung in Form der Einholung weiterer ärztlicher Befundberichte und ergänzender Sachverständigengutachten sowie auch der Befragung der Sachverständigen eingefordert und aufrechterhalten worden, so reicht dieses Vorbringen nicht. Zwar hat das LSG, wie die Klägerin vorträgt, auf ihren Antrag vom 21.7.2021 das Protokoll mit Beschluss vom 20.8.2021 wie folgt ergänzt: “Im Übrigen nehme ich Bezug auf meine schriftsätzlichen Beweisanregungen und Beweisanträge und halte entsprechende Ermittlungen von Amts wegen weiter für geboten”. Mit dieser Protokollergänzung gibt die Klägerin jedoch wiederum lediglich Hinweise und bloße Anregungen zur weiteren Amtsermittlung. Ein protokollierter ordnungsgemäßer Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG beinhaltet sie nicht. Es fehlt – wie oben ausgeführt – schon an der Benennung eines konkreten Beweisthemas.
9
c) Soweit die Klägerin des Weiteren rügt, das LSG habe zu Unrecht ihr Ablehnungsgesuch gegenüber dem Sachverständigen G zurückgewiesen, hat sie einen Verfahrensmangel des Berufungsgerichts ebenfalls nicht hinreichend dargetan.
10
Im Hinblick auf § 557 Abs 2 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG unterliegen die dem Endurteil vorausgehenden Entscheidungen der Beurteilung des Revisionsgerichts grundsätzlich dann nicht, wenn sie ihrerseits unanfechtbar sind. Diese Einschränkung der Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts ist bei Beschlüssen, durch die ein Ablehnungsgesuch gemäß § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 406 Abs 1 und 2, § 42 Abs 2 ZPO zurückgewiesen wird, gegeben, wenn sie – wie hier – von einem LSG erlassen werden und deshalb gemäß § 177 SGG der Anfechtung mit der Beschwerde entzogen sind. Dies hat zur Folge, dass die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs grundsätzlich auch nicht als Verfahrensmangel des angefochtenen Urteils iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend gemacht werden kann (vgl BSG Beschluss vom 6.8.2019 – B 9 V 14/19 B – juris RdNr 10 mwN). Die Bindung des Revisionsgerichts fehlt insoweit lediglich dann, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht, die für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmt gewesen sind, oder wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl BSG aaO, mwN; vgl auch BVerfG Beschluss vom 21.11.2018 – 1 BvR 436/17 – juris RdNr 12). Entsprechende substantiierte Darlegungen der Klägerin enthält die Beschwerdebegründung nicht.
11
d) Soweit die Klägerin schließlich rügt, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nach § 62 SGG iVm Art 103 Abs 1 GG sei dadurch verletzt, dass das LSG mehr als 99 Seiten ihrer digitalen Anlagen zum Schriftsatz vom 13.1.2021 nicht ausgedruckt zu den Akten und damit auch nicht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung nicht berücksichtigt habe, ein Gutachten des H vom 20.3.2012 aus einem Verfahren wegen Erwerbsminderungsrente verwertet habe, ohne dies ihrem Prozessbevollmächtigten zuvor zur Kenntnis zu übermitteln und schließlich ein von ihr zur Gerichtsakte gereichtes Gutachten des S vom 29.11.2020 weder berücksichtigt noch ausgewertet habe, hat sie einen entsprechenden Verfahrensmangel ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet.
12
§ 62 SGG konkretisiert den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) und soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (§ 128 Abs 2 SGG) und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen mit einbezogen wird (vgl BSG Beschluss vom 28.2.2017 – B 9 SB 88/16 B – juris RdNr 9 mwN). Das Gericht muss jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bietet keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen (vgl BSG Beschluss vom 6.8.2019 – B 9 V 14/19 B – juris RdNr 12; BVerfG Urteil vom 8.7.1997 – 1 BvR 1621/94 – BVerfGE 96, 205, 216 = juris RdNr 43). Er gewährleistet nur, dass ein Beteiligter mit seinem Vortrag “gehört”, nicht jedoch “erhört” wird. Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl BSG Beschluss vom 4.5.2020 – B 9 SB 84/19 B – juris RdNr 11 mwN).
13
Die Klägerin hat nicht schlüssig aufgezeigt, weshalb aus dem bloßen Nichtausdruck der Befundberichte durch das LSG aus den digitalen Anlagen zum Schriftsatz vom 13.1.2021 ohne Weiteres auf eine ausgebliebene Kenntnisnahme durch das Gericht geschlossen werden könne. Denn sie hat schon nicht substantiiert dargelegt, welches Vorbringen das LSG in diesem Zusammenhang nicht zur Kenntnis genommen haben soll. Dies gilt umso mehr, als in den umfangreichen Gerichtsakten diverse medizinische Unterlagen von der Klägerin bereits eingereicht und von den Vorinstanzen eingeholt worden sind. Die Klägerin hat nicht dargetan, welche vom LSG nichtausgedruckten Befundberichte aus den digitalen Anlagen zum Schriftsatz vom 13.1.2021 nicht bereits in Papierfassung aktenkundig waren. Insoweit trägt der Beklagte in seiner Beschwerdeerwiderung vor, dass die in den digitalen Anlagen zum Schriftsatz vom 13.1.2021 – und in der Beschwerdebegründung nochmals als Anlagen – eingereichten ärztlichen Berichte bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt gewesen seien. Die Klägerin behauptet nicht, dass die SG-Akte dem LSG bei der Entscheidungsfindung nicht vorgelegen habe. Soweit der Beklagte in diesem Kontext darüber hinaus auf “die elektronische Aktenführung” hinweist, bedarf dies aus den vorgenannten Gründen keiner weiteren Prüfung.
14
Auch soweit die Klägerin rügt, das LSG habe ein Gutachten des H auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet vom 20.3.2012 verwertet, das ihrem Prozessbevollmächtigten nicht bekannt gewesen sei, reicht ihr Vorbringen für die Bezeichnung eines Gehörsverstoßes nicht aus. Denn ausweislich des Berufungsurteils ist unter dem 20.3.2012 kein Gutachten des H ergangen, sondern lediglich ein Bericht an die behandelnde Hausärztin W über eine “undifferenzierte Somatisierungsstörung”. Dass dieser Bericht ihr nicht zur Kenntnis gelangt sein soll, behauptet die Klägerin nicht. Soweit sie das Urteil des LSG für fehlerhaft hält, weil darin auf Grundlage des von ihr aus einem Erwerbsminderungsrentenverfahren vor dem SG beigebrachten Gutachtens des S vom 29.11.2020 kein Einzel-GdB für eine Beckenringfraktur zuerkannt worden sei, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des LSG (vgl BSG Beschluss vom 4.5.2020 – B 9 SB 84/19 B – juris RdNr 6). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel aber nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) gestützt werden. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass ein bestimmter GdB mit der Frage, ob bei dem behinderten Menschen volle oder teilweise Erwerbsminderung besteht, in keinerlei Wechselwirkung steht, weil die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen völlig unterschiedlich sind (vgl BSG Beschluss vom 24.8.2017 – B 9 SB 24/17 B – juris RdNr 13).
15
e) Mit ihrer Rüge, das LSG habe ihr Recht auf Befragung der Gutachter B und G missachtet, hat die Klägerin schließlich ebenfalls einen Verstoß gegen das Fragerecht als Ausfluss des nach Art 103 Abs 1 GG iVm § 62 SGG garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht in der gebotenen Weise bezeichnet.
16
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, das unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts liegenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen, jedem Beteiligten gemäß § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO das Recht zusteht, einem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet (BSG Beschluss vom 14.3.2019 – B 5 R 22/18 B – juris RdNr 32 mwN). Dies gilt jedenfalls mit Blick auf solche Gutachten, die im selben Rechtszug erstattet werden (BSG Beschluss vom 4.5.2020 – B 9 SB 84/19 B – juris RdNr 8 mwN).
17
Bezüglich des im Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen G hat die Klägerin bereits keine erläuterungsbedürftigen Punkte oder Fragen bezeichnet, die durch eine erneute Befragung des Sachverständigen einen über die bloße Wiederholung der bisherigen vom LSG eingeholten schriftlichen Äußerungen in den eingeholten Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme hinausreichenden Mehrwert hätten. Der Sachverständige G hat im Hinblick auf die Einwendungen der Klägerin mit ergänzender Stellungnahme vom 21.12.2020 geantwortet. Dass der Sachverständige auf eine der dort gestellten Fragen überhaupt keine Antwort gegeben hat, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Dass die Klägerin den Antworten des Sachverständigen insbesondere hinsichtlich seiner medizinischen Feststellungen nicht folgen mag, reicht für die behauptete Verletzung des Fragerechts allein nicht aus. Im Übrigen begründet das Fragerecht keinen Anspruch auf stets neue (schriftliche oder mündliche) Anhörungen des Sachverständigen, wenn ein Beteiligter und der Sachverständige in ihrer Beurteilung nicht übereinstimmen (vgl BSG Beschluss vom 4.5.2020 – B 9 SB 84/19 B – juris RdNr 9 mwN).
18
Unabhängig davon, dass das Recht eines Beteiligten, Fragen an einen Sachverständigen zu stellen, grundsätzlich nur mit Blick auf solche Gutachten besteht, die im selben Rechtszug erstattet worden sind (stRspr; zB BSG Beschluss vom 4.5.2020 – B 9 SB 84/19 B – juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 5.7.2018 – B 9 SB 26/18 B – juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 12.10.2017 – B 9 V 32/17 B – juris RdNr 16), was auch die Klägerin erkennt, hat sie nicht hinreichend aufgezeigt, warum dennoch vor dem LSG ein Recht auf Befragung des erstinstanzlich gehörten Sachverständigen B bestanden haben könnte. Bei einem medizinischen Sachverständigen muss ein – wie die Klägerin – rechtskundig vertretener Beteiligter hierzu die in dem Verfahren auf Grundlage der aktenkundigen medizinischen Sachverständigengutachten und Berichte zu den beabsichtigten Fragen bereits getroffenen oder in Zusammenhang mit diesen Fragen stehenden medizinischen Feststellungen auf dem jeweiligen Fachgebiet näher benennen, sodann auf dieser Basis auf insoweit bestehende Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten hinweisen und hiervon ausgehend schließlich die konkret – aus seiner Sicht – noch erläuterungsbedürftigen Punkte formulieren. Diese Darlegungen sind erforderlich. Denn nur dann kann überhaupt erst beurteilt werden, ob und inwieweit die (angekündigten) Fragen – wie zwingend notwendig – auch objektiv sachdienlich sind (BSG Beschluss vom 5.7.2018 – B 9 SB 26/18 B – juris RdNr 9). Entsprechende Ausführungen der Klägerin fehlen. Allein ihr in der Beschwerdebegründung (mehrfach) wiedergegebene Antrag, “das Gutachten des G dem Gutachter B zur gutachterlichen Stellungnahme vorzulegen und diesen dazu zu veranlassen dazu Stellung zu nehmen, (…) ob die nach der bei ihm stattgefundenen Untersuchung und Begutachtung neuen und weiteren Erkrankungen und Behinderungen der Klägerin eine Abweichung von dem von ihm gebildeten Gesamt-GdB nach oben und unten rechtfertigen”, reicht nicht. Zudem verkennt die Klägerin bei dieser Antragsformulierung, dass das Gericht nur bei der Feststellung der einzelnen Gesundheitsstörungen ärztliches Fachwissen heranziehen muss. Das hat das LSG hier getan. Bei der darauf aufbauenden Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es nach § 69 SGB IX (ab 1.1.2018: § 152 SGB IX) dagegen maßgebend auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft an. Diese auf der Grundlage medizinischer Befunde abschließend einzuschätzen, ist Aufgabe des Gerichts (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.5.2020 – B 9 SB 67/19 B – juris RdNr 14 mwN).
19
Schließlich kann die Klägerin mit ihrem Vortrag nicht durchdringen, soweit sie zumindest sinngemäß eine fehlerhafte Beweis- bzw Sachverhaltswürdigung durch das LSG rügt, weil es insbesondere dem Gutachten des B vom 10.2.2015 nicht gefolgt ist. Auf solche Rügen der Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) kann die Beschwerde – wie oben bereits erwähnt – nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG von vornherein nicht gestützt werden.
20
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
21
3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
22
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
            Kaltenstein             Röhl             Othmer


Ähnliche Artikel

Die Scheidung einer Ehe

War es bis vor etlichen Jahren noch undenkbar, eine Ehe scheiden zu lassen, so ist eine Scheidung heute gesellschaftlich akzeptiert. Die Zahlen der letzten Jahre zeigen einen deutlichen Trend: Beinahe jede zweite Ehe wird im Laufe der Zeit geschieden. Was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Mehr lesen


Nach oben