Familienrecht

Insolvenzverfahren: Anwaltszwang für Rechtsbeschwerde gegen Festsetzung der Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

Aktenzeichen  IX ZB 202/11

Datum:
12.8.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 4 InsO
§ 6 InsO
§ 7 InsO
§ 64 Abs 3 S 1 InsO
§ 73 Abs 2 InsO
§ 78 Abs 1 S 3 ZPO
§ 78 Abs 3 ZPO
Spruchkörper:
9. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Essen, 21. Juni 2011, Az: 7 T 717/10, Beschlussvorgehend AG Essen, 30. September 2010, Az: 160 IN 107/09

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 21. Juni 2011 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 als unzulässig verworfen.

Gründe

1
Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist. Das ergibt sich mit Eindeutigkeit aus den gesetzlichen Regelungen der §§ 4, 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1, § 73 Abs. 2 InsO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Für die von den Rechtsbeschwerdeführerinnen geforderte Übertragung einer Rechtsprechung anderer Gerichtsbarkeiten zum Anwaltszwang für dortige Streitwertbeschwerden besteht daher keine Veranlassung. Auch kann die Rechtsbeschwerdeschrift nicht durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Diese Möglichkeit besteht unter den in § 569 Abs. 3 ZPO bestimmten Voraussetzungen nur für die sofortige Beschwerde, gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO hingegen nicht für die Rechtsbeschwerde. Die Ausnahmeregelung des § 78 Abs. 3 ZPO ist deshalb nicht einschlägig.
Kayser                                    Raebel                                  Gehrlein
                    Fischer                                    Grupp

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