Aktenzeichen 11 O 17926/16
BGB BGB § 1360, § 1360a Abs. 4 S. 1
Leitsatz
Ist die um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei verheiratet und bezieht der Ehegatte Einkünfte, über deren Höhe sie keine Angaben machen möchte, ist die Prozesskostenhilfe unabhängig von dem zwischen den Ehegatten vereinbarten Güterstand mangels Darlegung der Bedürftigkeit zu versagen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Antrag des Antragsgegners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 21.11.2016 wird abgelehnt.
Gründe
Der Antragsgegner hat eine Bedürftigkeit im Sinne von § 114 ZPO nicht dargetan.
Nach eigenen Angaben ist der Antragsgegner verheiratet und seine Ehefrau bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Über deren Höhe möchte der Antragsgegner keine Angaben machen. Unabhängig von dem zwischen den Ehegatten vereinbarten Güterstand hat der Antragsgegner einen allgemeinen Unterhaltsanspruch gegen seine Ehefrau, §§ 1360, 1360a BGB.
Nach §1360a Abs. 4 S. 1 BGB ist der Ehegatte auch verpflichtet, Kosten eines Rechtsstreits, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, vorzuschießen. Dass das hier unbillig wäre hat der Antragsgegner nicht dargetan.