Familienrecht

Mehraktige Erstausbildung im Kindergeldrecht

Aktenzeichen  III R 22/18

Datum:
11.12.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2018:U.111218.IIIR22.18.0
Normen:
§ 62 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009
§ 63 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009
§ 32 Abs 1 Nr 1 EStG 2009
§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009
§ 32 Abs 4 S 2 EStG 2009
§ 32 Abs 4 S 3 EStG 2009
EStG VZ 2014
EStG VZ 2015
EStG VZ 2016
EStG VZ 2017
Spruchkörper:
3. Senat

Leitsatz

NV: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als “Hauptsache” anzusehen ist.

Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 15. März 2018, Az: 6 K 301/17, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15. März 2018 6 K 301/17 aufgehoben.
Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand

I.
1
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter eines im März 1992 geborenen Sohnes (S), der von Januar 2011 bis Januar 2014 eine Ausbildung zum Bankkaufmann durchlief. Danach war er in Vollzeit bei der Bank tätig, bei der er die Ausbildung absolviert hatte. Im Juli 2014 meldete sich S bei der X-Schule für die Teilnahme an einer zweijährigen berufsbegleitenden Weiterbildung zum Bankfachwirt an, die im Oktober 2014 begann. Im Juli 2016 war die Bildungsmaßnahme beendet. Danach legte S die staatliche Prüfung zur Anerkennung zum Bankfachwirt IHK ab; die mündliche Prüfung fand im Januar 2017 statt. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung war eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Bankkaufmann/Bankkauffrau und eine darauffolgende Berufspraxis von mindestens zwei Jahren.
2
Die Klägerin beantragte Kindergeld für S. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte den Antrag durch Bescheid vom 1. September 2017 für den Zeitraum Februar 2014 bis Januar 2017 ab. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg, ebenso wenig die anschließend erhobene Klage.
3
Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, eine praktische Tätigkeit in einem erlernten Beruf könne gerade dann, wenn sie zwingende Voraussetzung für den Abschluss einer weiteren Ausbildung sei, nicht als Berufsausbildung bezeichnet werden, sie führe vielmehr zu einer Zäsur.
4
Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit der Revision. Zur Begründung trägt sie vor, im Streitfall sei eine praktische Berufstätigkeit von zwei Jahren erforderlich gewesen. Auch im Vergleich zu Bachelor- und Masterstudiengängen sei es nicht richtig, wegen der von der Prüfungsordnung geforderten praktischen Tätigkeit eine Zäsur anzunehmen, die für die Gewährung von Kindergeld schädlich sei.
5
Die Klägerin beantragt,das angefochtene Urteil sowie den Ablehnungsbescheid vom 1. September 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2017 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld für den Zeitraum Februar 2014 bis Januar 2017 zu gewähren.
6
Die Familienkasse beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
7
Zur Begründung führt sie u.a. aus, bei einer mehraktigen Ausbildung müsse nach dem Abschluss des ersten Ausbildungsabschnitts spätestens im Folgemonat nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, dass das angestrebte Berufsziel noch nicht erreicht sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.


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