Familienrecht

Personenstandssache: Aufnahme der nach der Geburt eines Kindes wirksam werdenden Änderung des Vornamens eines Elternteils in den Geburtseintrag des Kindes

Aktenzeichen  XII ZB 405/20

Datum:
2.6.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:020621BXIIZB405.20.0
Normen:
§ 5 PStG
§ 27 Abs 3 Nr 2 PStG
§ 47 PStG
§ 48 PStG
§ 49 PStG
§ 3 NamÄndG
§ 11 NamÄndG
§ 36 Abs 2 PStV
Spruchkörper:
12. Zivilsenat

Leitsatz

Die nach der Geburt eines Kindes wirksam werdende, auf der Grundlage des Namensänderungsgesetzes erfolgende Änderung des Vornamens eines Elternteils ist nicht als Berichtigung oder sonstige Folgebeurkundung in den Geburtseintrag des Kindes aufzunehmen.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Köln, 13. August 2020, Az: 26 Wx 2/20vorgehend AG Bonn, 20. Januar 2020, Az: 43 III 88/19

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des Oberlandgerichts Köln vom 13. August 2020 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Wert: 5.000 €

Gründe

A.
1
Das Begehren der Antragstellerin ist darauf gerichtet, nach einer Änderung ihres Vornamens die Angabe ihres Namens in den Geburtseinträgen ihrer beiden volljährigen Kinder entsprechend korrigieren zu lassen.
2
Der erste Vorname der Antragstellerin lautete seit ihrer Geburt im Jahr 1977 „Je.   “. In den Jahren 1992 und 1996 wurde sie Mutter zweier Kinder, in deren Geburtseinträgen sie als Mutter mit dem ersten Vornamen „Je.    “ geführt wird. Im Mai 2015 wurde ihr erster Vorname auf der Grundlage des Namensänderungsgesetzes in „Ja.     “ geändert. Den Antrag hierfür hatte sie damit begründet, dass ihr ursprünglicher Vorname mit der Erfahrung sexueller Gewalt verknüpft sei. Ihr eigener Geburtseintrag wurde im Wege der Folgebeurkundung dahingehend geändert, dass als ihr erster Vorname dort nun „Ja.     “ ausgewiesen ist.
3
Das Standesamt (Beteiligter zu 2) hat den im Juli 2019 gestellten Antrag der Antragstellerin, die Geburtseinträge ihrer beiden Kinder zu ändern, abgelehnt. Ihr daraufhin beim Amtsgericht gestellter Antrag, das Standesamt anzuweisen, die Geburtseinträge entsprechend „zu korrigieren“, ist ebenso ohne Erfolg geblieben wie die gegen die Entscheidung des Amtsgerichts gerichtete Beschwerde.
4
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.
B.
5
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I.
6
Das Oberlandesgericht hat von der Beteiligung der beiden Kinder abgesehen, weil die Antragstellerin gerade verhindern wolle, dass diese ihren alten Vornamen erführen; seine Entscheidung hat es wie folgt begründet:
7
Für die von der Antragstellerin angestrebte Berichtigung des Geburtenregisters fehle es an einer von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit, da der erste Vorname der Antragstellerin erst viele Jahre nach Abschluss der beiden Registereinträge geändert worden sei. Ebenso wenig lägen die Voraussetzungen einer Folgebeurkundung zu den Geburtseinträgen der Kinder nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 PStG vor. Eine solche sei wegen einer nachträglichen Änderung der Namensführung der Eltern allein dann möglich, wenn auch das Kind den geänderten Namen führe. Das treffe aber nur für einen geänderten Familiennamen, nicht jedoch für den geänderten Vornamen eines Elternteils zu. Der Gesetzgeber habe diese Begrenzung bewusst vorgenommen und eine generelle Eintragung des geänderten Vornamens eines Elternteils ausdrücklich nicht gewollt. Deshalb scheide sowohl eine verfassungskonforme Auslegung in dem von der Antragstellerin gewünschten Sinn als auch eine Analogie aus. Ein einzelfallbezogener Eintrag des geänderten Vornamens nur in besonderen Härtefällen sei dem Personenstandsrecht grundsätzlich fremd, die hierzu erforderlichen Wertungen und Abwägungen seien nicht Aufgabe des Standesbeamten.
8
Im Übrigen sei zur Klärung der Abstammung der Kinder, falls diese überhaupt einmal zweifelhaft sein sollte, auch künftig kein Rückgriff auf die Urkunde über die Namensänderung erforderlich. Vielmehr sei insoweit weiterhin der Rückgriff auf die Personenstandsregister ausreichend. Die Antragstellerin müsse den für sie belasteten früheren Vornamen im allgemeinen Rechtsverkehr und gegenüber Behörden nicht mehr führen. Durch den verbliebenen Eintrag bestehe lediglich die Möglichkeit, dass die Kinder von dem alten Vornamen und der Änderung erführen. Ein völliges Austilgen dieses ursprünglichen Vornamens, um dies zu verhindern, sei jedoch von vornherein nicht erreichbar, zumal die Kinder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Namensänderung bereits volljährig gewesen seien.
II.
9
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Geburtseinträge der beiden Kinder der Antragstellerin sind nicht gemäß § 5 Abs. 1 PStG durch Berichtigung (§§ 27 Abs. 3 Nr. 6, 47, 48 PStG) oder sonstige Folgebeurkundung im Sinne des § 27 PStG dergestalt fortzuführen, dass der geänderte Vorname der Antragstellerin in die Registereinträge aufgenommen wird.
10
1. Eine Berichtigung des Geburtseintrags der beiden Kinder der Antragstellerin nach §§ 47, 48 PStG kommt nicht in Betracht.
11
Die Berichtigung eines abgeschlossenen Registereintrags setzt eine von Anfang an bestehende Unrichtigkeit voraus. Unrichtig in diesem Sinne ist jeder Eintrag, dessen Inhalt auf der Verletzung materiell- oder verfahrensrechtlicher Vorschriften beruht. Der Begriff der Unrichtigkeit ist weit zu verstehen und umfasst sowohl tatsächlich oder rechtlich unrichtige als auch unvollständige Registereinträge. Eine Eintragung kann auch dann unrichtig sein, wenn sie zwar sachlich richtige Angaben enthält, eine Beurkundung dieser Angaben aber nicht vorgesehen ist. Gegenstand und Inhalt der Eintragungen in die Personenstandsregister werden vom Personenstandsgesetz und der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung; PStV) grundsätzlich abschließend geregelt, so dass nicht ausdrücklich vorgesehene Angaben im Allgemeinen nicht zulässig sind. Jedoch können erklärende Zusätze im Interesse der Wahrheit und Klarheit der Personenstandsführung geboten sein. Maßgebend ist dabei, ob im Einzelfall ohne einen Zusatz die Sach- oder Rechtslage nicht so klargestellt wäre, wie es der Sinn und Zweck der Personenstandsregister gebietet, so dass der Eintrag ohne den Zusatz zu falschen Schlussfolgerungen führen könnte (Senatsbeschluss vom 25. April 2018 – XII ZB 155/17 – FamRZ 2018, 1179 Rn. 11 mwN).
12
Eine Unrichtigkeit des Geburtenregisters in diesem Sinne liegt hier jedoch nicht vor, wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat. Der Vorname der Antragstellerin als Mutter ihrer beiden Kinder lautete im Zeitpunkt des registerrechtlichen Beurkundungsvorgangs „Je.   “, was mit den Registereinträgen übereinstimmt und keiner weiteren Klarstellung bedarf.
13
2. Die von der Antragstellerin begehrte Aufnahme ihres geänderten Vornamens in die ihre beiden Kinder betreffenden Einträge im Geburtenregister ist mangels gesetzlicher Grundlage auch nicht als sonstige Folgebeurkundung möglich, so dass die Voraussetzungen für eine dahingehende Anweisung des Standesamts nach § 49 Abs. 1 PStG nicht vorliegen.
14
a) Der Anwendungsbereich des § 27 Abs. 3 Nr. 2 PStG, nach dem eine Folgebeurkundung zum Geburtseintrag aufzunehmen ist über die Änderung der Namensführung der Eltern oder eines Elternteils, wenn auch das Kind den geänderten Namen führt, ist nicht eröffnet (vgl. Lammers in Gaaz/Bornhofen/Lammers Personenstandsgesetz 5. Aufl. § 27 Rn. 89 f.; Rauhmeier StAZ 2012, 384 f.).
15
aa) Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 27 PStG, der die Fälle der Folgebeurkundung beim Geburtseintrag abschließend regelt (vgl. Lammers in Gaaz/BornhofenLammers Personenstandsgesetz 5. Aufl. § 27 Rn. 4 f.; Rauhmeier StAZ 2012, 384), indem in § 27 Abs. 3 Nr. 2 PStG für Namensänderungen der Eltern eine Folgebeurkundung nur bei Übereinstimmung des Kindesnamens mit demjenigen des Elternteils angeordnet ist. Eine Namenseinheit in diesem Sinne ist jedoch allein für den Familiennamen denkbar, so dass die isolierte Änderung des elterlichen Vornamens nicht vom Gesetzestext erfasst wird.
16
bb) Dieses Ergebnis entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der die Folgebeurkundung aufgrund der Namensänderung eines Elternteils bewusst auf bestimmte, ausschließlich den Familiennamen betreffende Fälle beschränkt hat.
17
(1) Bis ins Jahr 1994 wurde in das damalige Geburtenbuch grundsätzlich nur die Änderung des Namens des Kindes eingetragen. Änderungen des Namens der Eltern oder eines Elternteils wurden nur in dem für die Ehe der Eltern geführten Familienbuch oder am Rande des Geburtseintrags des betreffenden Elternteils vermerkt; das Geburtenbuch sollte die Namen der Eltern hingegen allein so angeben, wie sie zur Zeit der Geburt oder der Legitimation lauteten (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 1990 – XII ZB 90/87 – FamRZ 1990, 870, 871 f.; Hepting/Gaaz Personenstandsrecht Bd. 1 § 30 Rn. 173).
18
Diese Rechtslage wurde als unbefriedigend empfunden, weil Namenserstreckungen, durch die die Namenseinheit zwischen Eltern und Kind hergestellt wurden, aus dem Geburtseintrag nicht ersichtlich waren mit der Folge, dass in Geburts- und Abstammungsurkunden nur das Kind, nicht aber die Eltern mit den aktuellen Namen aufgeführt wurden. Deshalb wurde durch das Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts vom 16. Dezember 1993 (Familiennamensrechtsgesetz – FamNamRG; BGBl. I S. 2054) § 30 Abs. 1 Satz 2 PStG dahingehend gefasst, dass ein Randvermerk einzutragen war, wenn der Ehename der Eltern oder der Familienname eines Elternteils geändert worden ist und sich diese Änderung auf den Familiennamen des Kindes erstreckt oder wenn dem überlebenden Elternteil eines auf eigenen Antrag für ehelich erklärten Kindes der neue Name des Kindes erteilt worden ist (vgl. BT-Drucks. 12/3163 S. 26 und 12/5982 S. 20; Hepting/Gaaz Personenstandsrecht Bd. 1 § 30 Rn. 174).
19
(2) Mit der Einführung des neuen Personenstandsgesetzes durch das am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts vom 19. Februar 2007 (Personenstandsrechtsreformgesetz – PStRG; BGBl. I S. 122) knüpfte der Gesetzgeber an diese Regelung an, indem er in § 27 Abs. 3 Nr. 2 PStG die Namensänderung eines Elternteils oder der Eltern in bestimmten Fällen als Anlass für eine Folgebeurkundung bestimmte. Ausweislich der Materialien war er der Auffassung, die Namensfortschreibung für die Eltern müsse wegen des sonst erheblichen Mitteilungs- und Beurkundungsaufwands darauf beschränkt bleiben, dass die geänderten Namen der Eltern und des Kindes gleich lauten, was meist bei Namensänderung aus demselben Anlass der Fall sei (vgl. BT-Drucks. 16/1831 S. 47). Mithin sind nunmehr – was unter Geltung des § 30 Abs. 1 Satz 2 PStG aF noch unklar war (vgl. etwa Kraus StAZ 2008, 322 f.) – auch Fälle erfasst, in denen sich zwar nicht der Name des Kindes ändert, aber durch die Änderung des Namens eines Elternteils die Namenseinheit mit dem Kind hergestellt wird (vgl. Berkl Personenstandsrecht Rn. 677; Lammers in Gaaz/Bornhofen/Lammers Personenstandsgesetz 5. Aufl. § 27 Rn. 90).
20
Eine Namensänderung bei einem Elternteil, die weder zur Übereinstimmung der Namen von Elternteil und Kind führt noch dazu, dass ein bereits zuvor übereinstimmender Name für beide durch einen anderen ersetzt wird, wollte der Gesetzgeber dagegen nicht durch eine Folgebeurkundung im Geburtseintrag des Kindes dokumentieren lassen. Damit scheiden nicht nur Änderungen des Familiennamens aus, wenn es an der Namenseinheit fehlt, sondern von vorneherein sämtliche Änderungen des Vornamens eines Elternteils.
21
cc) Allerdings ging eine Erwägung des Gesetzgebers dahin, dass die Namen der Eltern fortgeschrieben werden sollten, um im Falle der Erteilung einer Personenstandsurkunde aus dem Geburtenregister auch ihre aktuellen Namen angeben zu können (BT-Drucks. 16/1831 S. 47). Mit Blick auf den damit verbundenen Beurkundungs- und Mitteilungsaufwand hat er jedoch bewusst von einer umfassenden Fortschreibung des Geburtseintrags in diesem Punkt abgesehen.
22
Dass § 27 Abs. 3 Nr. 2 PStG demnach nur eingeschränkt Folgebeurkundungen zu Namensänderungen der Eltern im Geburtseintrag ihres Kindes zulässt, fügt sich in Sinn und Zweck sowie die Konzeption der Vorschriften zur (Fort-)Führung des Geburtenregisters ein. Dieses soll diejenigen Umstände zu Geburt und Person des Kindes dokumentieren, die einen unmittelbaren Bezug zu dessen Personenstand (§ 1 Abs. 1 PStG) haben, wozu auch gehört, welche Personen dem Kind als Mutter und Vater zugeordnet sind (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855 Rn. 37). Die Aufgabe dieses Personenstandsregisters besteht hingegen nicht darin, im Registereintrag zur jeweiligen Person auch personenstandsrechtliche Veränderungen bei deren Eltern zu dokumentieren, die auf den Personenstand des Kindes ohne Auswirkungen bleiben (vgl. Kraus StAZ 2008, 322, 323); insoweit genügt der gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 3 PStG zum Geburtseintrag aufzunehmende Hinweis auf die Beurkundung der Geburt von Mutter und Vater. Daher ist es folgerichtig, Namensänderungen der Eltern beim Kind nur dann als Folgebeurkundung aufzunehmen, wenn durch sie eine Namenseinheit zwischen Elternteil und Kind hergestellt oder mit anderem Namen fortgesetzt wird. Dass der Gesetzgeber mit § 27 Abs. 3 Nr. 2 PStG auch Einzelfälle erfasst hat, in denen sich nicht der Familienname des Kindes, sondern allein derjenige des Elternteils ändert, hierdurch aber die Namensübereinstimmung entsteht, widerspricht dem nicht. Denn auch dann besteht aufgrund dieser neu entstandenen Namenseinheit ein ausreichender Zusammenhang zum Personenstand des Kindes. An einem solchen fehlt es hingegen bei Familiennamensänderungen der Eltern ohne Namenseinheit mit dem Kind ebenso wie bei Vornamensänderungen eines Elternteils.
23
Ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung führt, dass gemäß § 36 Abs. 2 PStV die Namensänderung der Eltern, die durch Erklärungen nach Art. 47 EGBGB oder § 94 BVFG erfolgt ist, auch dann als Folgebeurkundung im Geburtseintrag des Kindes einzutragen ist, wenn sie nicht zu einer übereinstimmenden Namensführung von Eltern und Kind geführt hat. Im Gegenteil bestätigt diese Ausnahmebestimmung für bestimmte Sonderfälle (vgl. Berkl Personenstandsrecht Rn. 677) die im Übrigen geltende gesetzliche Regel des § 27 Abs. 3 Nr. 2 PStG.
24
b) Die Aufnahme der Vornamensänderung eines Elternteils in den Geburtseintrag des Kindes kann auch weder auf eine entsprechende Anwendung des § 27 Abs. 3 Nr. 2 PStG gestützt werden noch auf eine Analogie zu § 36 Abs. 2 PStV.
25
aa) Eine Analogie erfordert zum einen eine planwidrige Regelungslücke. Zum anderen muss eine Vergleichbarkeit der zur Beurteilung stehenden Sachverhalte gegeben sein, also der entscheidungsrelevante Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss BGHZ 225, 166 = FamRZ 2020, 1009 Rn. 36 mwN). An diesen Voraussetzungen fehlt es bei beiden Normen.
26
bb) Die Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 27 Abs. 3 Nr. 2 PStG, durch die die Änderung des Vornamens eines Elternteils von der Folgebeurkundung im Geburtseintrag des Kindes ausgenommen ist, stellt eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung dar, die einem folgerichtigen Regelungskonzept entspricht. Eine unbewusste Regelungslücke für Fälle wie den der Antragstellerin ist nicht erkennbar. Zudem fehlt es der isolierten Änderung des elterlichen Vornamens mangels Bezug zum Personenstand des Kindes auch an der Vergleichbarkeit mit dem im Gesetz normierten Tatbestand.
27
cc) Nichts anderes gilt für § 36 Abs. 2 PStV mit seiner auf genau bezeichnete Ausnahmefälle eingegrenzten Geltung. Allerdings wird der Begriff der Namensänderung in dieser Bestimmung dahingehend verstanden, dass sie nicht nur den Nachnamen, sondern auch den zugleich geänderten Vornamen erfasst (vgl. Berkl Personenstandsrecht Rn. 677; Lammers in Gaaz/BornhofenLammers Personenstandsgesetz 5. Aufl. § 27 Rn. 91; anders noch OLG Stuttgart StAZ 2003, 363 zur früheren Rechtslage). Dem liegt jedoch zugrunde, dass es sich um einen Gesamtvorgang handelt, bei dem Vor- und Familienname zeitgleich eine Änderung erfahren, so dass die Eintragung auch des neuen Vornamens einen vernachlässigbaren Mehraufwand verursacht. Zudem tragen die Namensänderungen nach Art. 47 EGBGB und § 94 BVFG – wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend ausführt – dem privaten Interesse der betroffenen Person und dem öffentlichen Interesse an der Integration des Namensträgers Rechnung (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 – XII ZB 180/12 – FamRZ 2014, 741 Rn. 30), was auch auf die Integration des Kindes ausstrahlt und damit einen besonderen Bezug zu dessen eigenem Personenstand aufweist. Fälle einer isolierten Vornamensänderung nach dem Namensänderungsgesetz sind hiermit nicht vergleichbar.
28
3. Dieser Rechtszustand trifft, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken.
29
a) Der Senat verkennt nicht, dass die bestehenden Regelungen das durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin berühren.
30
Zu dem durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Recht einer Person auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit gehört der Schutz ihres Namens, der auch den Vornamen umfasst. Der Name hilft ihr, die eigene Identität zu finden und Individualität zu entwickeln und drückt diese aus. In dieser Funktion, dem Einzelnen als Mittel zur Selbsterkennung und zugleich zur Unterscheidbarkeit von anderen zu dienen, hat die Rechtsordnung den Namen seines Trägers zu respektieren und zu schützen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 2020 – XII ZB 427/19 – FamRZ 2020, 1275 Rn. 40 mwN und vom 13. November 2019 – XII ZB 118/17 – FamRZ 2020, 331 Rn. 31 mwN; BVerfGE 109, 256 = FamRZ 2004, 515, 516 f.). Aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG folgt zudem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das die Befugnis des Einzelnen gewährleistet, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 152, 152 = NJW 2020, 300 Rn. 84 mwN).
31
b) Durch das Unterbleiben einer Folgebeurkundung der Vornamensänderung in den Geburtseinträgen ihrer Kinder wird jedoch nicht in verfassungswidriger Weise in den für die Antragstellerin bestehenden grundrechtlichen Namensschutz eingegriffen.
32
aa) Der Schutzanspruch eines Namensträgers ist nicht uneingeschränkt gewährleistet. Eingriffe des Gesetzgebers in das Namensrecht dürfen aber angesichts des hohen Werts, der diesem zukommt, nicht ohne gewichtige Gründe und nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 – XII ZB 427/19 – FamRZ 2020, 1275 Rn. 42 mwN; BVerfGE 109, 256 = FamRZ 2004, 515, 517).
33
bb) Mit diesen Vorgaben steht § 27 Abs. 3 Nr. 2 PStG im Einklang.
34
Die durch die Bestimmungen zum Geburtenregister verursachte Beeinträchtigung des Namensrechts der Antragstellerin ist von geringer Intensität. Denn durch den Geburtseintrag ihrer Kinder wird ihr Recht, im Rechtsverkehr nunmehr ausschließlich ihren neuen Vornamen zu führen, in keiner Weise beeinträchtigt. Denkbare Auswirkungen beschränken sich auf die Sachverhalte, in denen Geburtsurkunden der Kinder vorzulegen sind, weil diese bei einer – vom Gesetz nicht zugelassenen – Folgebeurkundung der Namensänderung wegen § 56 Abs. 2 PStG nur noch den aktuellen Vornamen ausweisen würden (vgl. Berkl Personenstandsrecht Rn. 1108; Bornhofen in Gaaz/Bornhofen/Lammers Personenstandsgesetz 5. Aufl. § 56 Rn. 15 und § 59 Rn. 8; Schmitz/Bornhofen/Müller PStG-VwV 2. Aufl. Ergänzende Erläuterungen zu § 59). Aus dem Geburtseintrag selbst bliebe hingegen der ursprüngliche Vorname des Elternteils ohnehin erkennbar, weil die Aktualisierung der Registerdaten außerhalb des Haupteintrags erfolgt, der nach der Anbringung der Signatur des Standesbeamten nicht mehr verändert werden kann (vgl. §§ 16, 17 PStV; BT-Drucks. 16/1831 S. 43; Berkl Personenstandsrecht Rn. 268).
35
Dieser allenfalls mittelbare Eingriff wird jedoch durch das vom Gesetzgeber angeführte Interesse gerechtfertigt, den mit Folgebeurkundungen verbundenen Aufwand nur in den Fällen entstehen zu lassen, in denen sich für den Personenstand des Kindes maßgebliche Umstände geändert haben. Deshalb kann dahinstehen, dass die Rechtsbeschwerde schon nicht den Versuch unternimmt aufzuzeigen, inwiefern konkrete Beeinträchtigungen des grundrechtlich geschützten Namensrechts der Antragstellerin zu befürchten sind.
36
c) Die Rechtsbeschwerde stützt ihre verfassungsrechtlichen Einwände zudem darauf, dass eine Vornamensänderung wie die hier erfolgte nach §§ 3, 11 NamÄndG das Vorliegen eines wichtigen Grundes erfordere. Aus dem Änderungsanlass kann aber nicht mit Erfolg auf die Erforderlichkeit der Folgebeurkundung geschlossen und daran anknüpfend eine Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf informationelle Selbstbestimmung geltend gemacht werden.
37
Selbst wenn aufgrund der Angabe des früheren Vornamens der Antragstellerin in der Geburtsurkunde eines ihrer Kinder – ebenso wie aus dem Geburtseintrag des Kindes selbst – gefolgert werden kann, dass sich der Vorname der Antragstellerin geändert hat, lässt dies keinen Rückschluss auf den Grund der Namensänderung zu. Die durch eine solche Geburtsurkunde erfolgende indirekte Preisgabe des Umstands der Namensänderung ist jedoch ebenso gerechtfertigt wie der damit eventuell verbundene Eingriff in den Namensschutz.
38
Eine irgendwie geartete Pflicht der Antragstellerin, den Grund für die Namensänderung gegenüber Dritten zu offenbaren, besteht nicht. Dies gilt auch im Verhältnis zu ihren Kindern, und zwar unabhängig davon, ob diese – was angesichts ihres Lebensalters bei Wirksamwerden der Namensänderung ohne weiteres möglich erscheint – nicht bereits aufgrund existierender Geburtsurkunden oder anderweitig Kenntnis davon erlangt haben, dass die Antragstellerin bis 2015 jedenfalls personenstandsrechtlich einen anderen Vornamen trug. Keiner Erörterung bedarf zudem, ob die von der Antragstellerin gewünschte gerichtliche Anweisung des Standesamts nach § 49 Abs. 1 PStG zur Vornahme der Folgebeurkundung zum Geburtseintrag ihrer volljährigen Kinder trotz §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ohne deren Kenntniserlangung möglich wäre.
39
d) Schließlich ist auch für den von der Rechtsbeschwerde behaupteten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nichts ersichtlich. Soweit das Gesetz die Fortführung des Geburtseintrags wegen der Änderung des Vornamens eines Elternteils zulässt, geht es um Fallgestaltungen, die – wie ausgeführt – der dem hiesigen Verfahren zugrundeliegenden nicht vergleichbar sind und daher verfassungsrechtlich zulässig unterschiedlich geregelt werden können.
40
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Dose     
        
Schilling     
        
Günter
        
Nedden-Boeger      
        
Guhling      
        


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