Familienrecht

XII ZB 172/20

Aktenzeichen  XII ZB 172/20

Datum:
25.8.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:250821BXIIZB172.20.0
Normen:
§ 233 ZPO
§ 520 Abs 2 S 3 ZPO
§ 117 Abs 1 S 4 FamFG
Spruchkörper:
12. Zivilsenat

Leitsatz

1. Holt der Verfahrensbevollmächtigte eines Beteiligten einer Familienstreitsache bei Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist über einen Monat hinaus nicht die erforderliche Zustimmung des Gegners ein, so beruht die anschließende Fristversäumung auf seinem Verschulden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 4. März 2004 – IX ZB 121/03, FamRZ 2004, 867).
2. Bei einem nicht sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen der Fristverlängerung enthaltenden Antrag besteht grundsätzlich auch keine gerichtliche Hinweispflicht (im Anschluss an BGH Beschluss vom 22. März 2005 – XI ZB 36/04, FamRZ 2005, 1082).

Verfahrensgang

vorgehend OLG Karlsruhe, 27. März 2020, Az: 2 UF 195/19vorgehend AG Weinheim, 30. Oktober 2019, Az: 1 F 32/13 GÜ

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. März 2020 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
Wert: 237.737 €

Gründe

I.
1
Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Sie streiten in der vom Scheidungsverbund abgetrennten Folgesache noch über den Zugewinnausgleich.
2
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 30. Oktober 2019 zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 237.737,02 € verpflichtet. Gegen den dem Antragsgegner am 5. November 2019 zugestellten Beschluss hat dieser rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Auf entsprechenden Antrag hat die Senatsvorsitzende die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat bis zum 5. Februar 2020 verlängert. Die mit Schriftsatz vom 4. Februar 2020 beantragte erneute Fristverlängerung (bis zum 28. Februar 2020) hat die Senatsvorsitzende wegen fehlender Zustimmung der Antragstellerin als Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
3
Der Antragsgegner hat die Ansicht vertreten, die Zurückweisung des zweiten Fristverlängerungsantrags sei rechtswidrig gewesen, weil es nur einer Anhörung, nicht aber einer Zustimmung des Beschwerdegegners bedürfe. Er hat die Beschwerde mit am 25. Februar 2020 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
4
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.
II.
5
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig und deshalb zu verwerfen.
6
Ein Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO wird von der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Begründung des Oberlandesgerichts entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
7
1. Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Oberlandesgericht zutreffend angenommenen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist. Diese richtete sich in der vorliegenden Familienstreitsache (§ 112 Nr. 2 FamFG) nach § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG. Die Frist betrug danach zwei Monate, beginnend mit der schriftlichen Bekanntgabe am 5. November 2019, und ist von der Senatsvorsitzenden des Oberlandesgerichts bis zum 5. Februar 2020 verlängert worden. Die bereits verlängerte Frist konnte durch die erst am 25. Februar 2020 eingegangene Beschwerdebegründung nicht mehr gewahrt werden. Die Rechtsbeschwerde stellt dies nicht in Frage.
8
2. Auch im Hinblick auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 233 ZPO liegt ein Zulassungsgrund nicht vor.
9
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war dem Antragsgegner keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das gilt unabhängig davon, dass der Antragsgegner diesbezüglich keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat und für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO keine hinreichende Grundlage bestand. Denn die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist war jedenfalls nicht unverschuldet. Der Antragsgegner muss sich das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO).
10
a) Da gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist über einen Monat hinaus ohne Einwilligung des Gegners nicht zulässig ist, hätte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners grundsätzlich nur dann eine weitere Verlängerung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten dürfen, wenn er darauf vertrauen durfte, der Gegner werde eine erbetene Zustimmung vor Ablauf der Frist erteilen (vgl. BGH Beschluss vom 4. März 2004 – IX ZB 121/03 – FamRZ 2004, 867).
11
Im vorliegenden Fall bestand für ein entsprechendes Vertrauen keine Grundlage. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hat bis zur Einreichung des zweiten Fristverlängerungsantrags nicht um eine Zustimmung der Antragstellerin nachgesucht, sondern dies erst am 6. Februar 2020, mithin nach Fristablauf, nachgeholt. In seinem Schriftsatz vom 24. Februar 2020 hat er zudem rechtsirrig die Auffassung vertreten, dass § 225 Abs. 2 ZPO anwendbar und eine Zustimmung nicht erforderlich sei.
12
Selbst wenn man in diesem Schriftsatz, wie von der Rechtsbeschwerde vertreten, einen konkludenten Antrag auf Wiedereinsetzung erblicken würde, wäre damit jedenfalls nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Fristversäumung unverschuldet war. Da der Verfahrensbevollmächtigte sich darin allein auf ein Vertrauen in eine Fristverlängerung ohne Zustimmung der Antragsgegnerin gemäß § 225 Abs. 2 ZPO berufen hat, unterlag er vielmehr einem vermeidbaren Rechtsirrtum.
13
b) Auf einen – von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten – Verstoß des Gerichts gegen eine Hinweispflicht hat sich der Antragsgegner weder im Schriftsatz vom 24. Februar 2020 noch in der Beschwerdebegründung vom 25. Februar 2020 berufen. Zur erforderlichen Glaubhaftmachung gehört hingegen, dass die Partei vorträgt, wie sie sich auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts verhalten hätte. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts den Verfahrensbevollmächtigten darum gebeten hat, eine Zustimmung der Gegenseite vorzulegen, ohne dass er dieses rechtzeitig nachgeholt hat.
14
Überdies traf das Oberlandesgericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch keine Hinweispflicht hinsichtlich des Zustimmungserfordernisses für eine über einen Monat hinausgehende Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist (vgl. BGH Beschluss vom 22. März 2005 – XI ZB 36/04 – FamRZ 2005, 1082, 1083). Es bestand schon keine zweifelhafte Rechtslage, vielmehr handelt es sich bei § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO um geläufige Normen des Beschwerdeverfahrens in Familienstreitsachen, deren Anwendung im vorliegenden Fall keine Zweifelsfragen aufwirft. Über die Voraussetzungen der Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist musste der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners sich deshalb in eigener Verantwortung informieren.
15
Aufgrund des dem Antragsgegner zuzurechnenden Verschuldens seines Verfahrensbevollmächtigten kam somit eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist nicht in Betracht.
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