Familienrecht

Zulassungsgrund für eine Sprungrechtsbeschwerde: Vergleichbarkeit der Ausbildung des Betreuers mit einer Hochschulausbildung

Aktenzeichen  XII ZB 545/11

Datum:
9.5.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 75 Abs 2 FamFG
§ 566 Abs 4 ZPO
§ 4 VBVG
Spruchkörper:
12. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend AG Karlsruhe, 12. September 2011, Az: XVII 624/10

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 12. September 2011 wird auf Kosten des Betreuers zurückgewiesen.

Gründe

1
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist statthaft (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig (§ 75 Abs. 2 FamFG iVm § 566 Abs. 2 ZPO). Er ist jedoch nicht begründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 75 Abs. 2 FamFG iVm § 566 Abs. 4 ZPO).
2
1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob der Abschluss als “Diplomierter Bankbetriebswirt ADG”, den er nach Absolvierung eines genossenschaftlichen Bankführungsseminars an der Akademie Deutscher Genossenschaften e.V. erworben hat, einem Hochschulabschluss vergleichbar ist, weil er nach § 33 Abs. 2 KWG bei der Beurteilung der fachtheoretischen Eignung einer Hochschulausbildung gleichgestellt sei. Da sich die Frage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stelle, fordere auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
3
2. Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor. Der Senat hat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Ausbildung mit einer Hochschulausbildung vergleichbar ist (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 – XII ZB 409/10 – FamRZ 2012, 629 Rn. 11 [staatlich anerkannte Sozialwirtin] und vom 4. April 2012 – XII ZB 447/11 – zur Veröffentlichung bestimmt – Rn. 16 ff. [Sparkassenbetriebswirtin]).
4
Anhand dieser Maßstäbe kann auch die von dem Rechtsbeschwerdeführer als klärungsbedürftig angesehene Frage beantwortet werden. Der zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels gegebene Zulassungsgrund ist danach entfallen. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht ausnahmsweise geboten (vgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde: BGH Beschlüsse vom 29. Juni 2010 – X ZR 51/09 – NJW 2010, 2812 Rn. 11 und vom 6. Mai 2004 – I ZR 197/03 – NJW 2004, 3188). Denn die Sprungrechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat die als grundsätzlich angesehene Frage zu Recht verneint. Deshalb besteht auch keine etwaige Divergenz zwischen dem angegriffenen Beschluss und der Rechtsprechung des Senats.
5
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Dose                                     Vézina                                                  Klinkhammer
                  Schilling                                       Nedden-Boeger

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