Ein Fußgängerunfall ist leider schnell passiert. Bei einem Unfall zwischen Fußgänger und Kraftfahrer muss das Gericht zur Ermittlung eines etwaigen Schmerzensgeldanspruchs den Schuldanteil abwägen. Im Rahmen des § 254 BGB darf man hinsichtlich des Fußgängers schuldhaftes Verhalten nur dann verwerten, wenn feststeht, dass das Verhalten zu dem Schaden in dem entsprechenden Umfang beigetragen hat. Dabei trägt die Beweislast für den Fußgängerunfall in der Regel der Halter des Kraftfahrzeugs.
Zu diesem Thema gibt es ein vielbeachtetes Urteil des BGH. Hier hatte eine Fußgängerin die Fahrbahn alkoholisiert überquert. Dem BGH zufolge kann sich ein überwiegendes Mitverschulden der Fußgängerin am Unfallhergang nicht allein daraus ergeben, dass sie unter Alkoholeinfluss stand.
BGH, Urteil vom 24. September 2013, Az. VI ZR 255/12
Die Rechtsprechung zur Beweislast beim Fußgängerunfall
Dieser Grundsatz ist bis heute geltendes Recht. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Celle. In einem Fall aus dem Dezember 2024 bestätigte der Senat ausdrücklich, dass die Beweislast für einen unfallursächlichen Mitverschuldensanteil des Fußgängers „nach allgemeinen Beweisgrundsätzen der Schädiger“ trägt. Man verwies dabei direkt auf das BGH-Urteil von 2013 als tragende Rechtsprechung.
OLG Celle, Urteil vom 18. Dezember 2024, Az. 14 U 119/24
In diesem Fall wurde ein alkoholisierter Fußgänger (über 2,0 Promille) nachts auf einer Landstraße von einem Fahrzeug erfasst und verstarb. Obwohl der Fußgänger die Fahrbahn betreten hatte, ohne auf das bevorrechtigte Fahrzeug zu achten, entfiel die Betriebsgefahr des Fahrzeugs nicht vollständig. Das Gericht sprach eine Haftungsquote von einem Drittel zulasten des Autofahrers und zwei Dritteln zulasten des Fußgängers zu. Das Gericht stellte zudem klar, dass die Alkoholisierung allein kein zusätzliches Verschulden begründet, solange keine Anhaltspunkte für eine alkoholbedingte Unzurechnungsfähigkeit vorliegen. Ganz im Sinne der BGH-Linie von 2013.
Wichtige Nuance: der Anscheinsbeweis bei unklarem Unfallhergang
Auch wenn die Grundregel unverändert gilt, zeigt die Praxis eine wichtige Einschränkung. Lässt sich der genaue Unfallhergang nicht mehr rekonstruieren, kann der sogenannte Anscheinsbeweis zulasten des Fußgängers wirken. Steht etwa fest, dass sich der Fußgänger ohne erkennbaren Grund mitten auf der Fahrbahn aufhielt, spricht der erste Anschein für einen grob fahrlässigen Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO. Auch wenn nicht mehr geklärt werden kann, wie es genau dazu kam. In einem solchen Fall kann die Betriebsgefahr des Fahrzeugs vollständig zurücktreten, sofern dem Fahrer kein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot nachgewiesen werden kann.
Das ändert nichts an der grundsätzlichen Beweislastverteilung. Der Halter muss weiterhin den Mitverschuldensanteil beweisen, zeigt aber, dass diese Beweisführung im Einzelfall auch über den Anscheinsbeweis gelingen kann, wenn die äußeren Umstände eindeutig genug sind.
Was bei einem Fußgängerunfall zu tun ist, erfahren Sie hier.

Wie verhindert man einen Fußgängerunfall?
Um Fußgängerunfälle zu verhindern, sind einige einfache Maßnahmen hilfreich:
- Aufmerksames Fahren: Stets auf Fußgänger achten, besonders in Wohngebieten, an Fußgängerüberwegen und bei schlechter Sicht.
- Angepasste Geschwindigkeit: In Bereichen mit vielen Fußgängern oder Schulen die Geschwindigkeit verringern.
- Vorfahrt beachten: Fußgängerüberwege und Ampeln stets respektieren.
- Ablenkungen vermeiden: Kein Handy oder andere Ablenkungen beim Fahren nutzen.
- Defensive Fahrweise: Fußgängern ausreichend Zeit geben, sicher die Straße zu überqueren.


