Handels- und Gesellschaftsrecht

Darlehensvertrag, Berufung, Wirksamkeit, Rechtsmittel, Fiktionswirkung, Anlage, Feststellung, Aussetzung, Vollstreckbarkeit, Bedeutung, Sicherung, Rechtssache, Schriftsatz, Fortbildung, Aussicht auf Erfolg, Fortbildung des Rechts, Die Fortbildung des Rechts

Aktenzeichen  17 U 420/21

Datum:
8.4.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 51942
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

28 O 10177/19 2020-12-18 Urt LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.12.2020, Aktenzeichen 28 O 10177/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 38.616,80 festgesetzt.

Gründe

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der Klägerin vom 22.01.2019 (Anlage K …) betreffend den Darlehensvertrag der Parteien vom 09.09.2017 (Anlage K …), mit dem die Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig: Beklagte) der Klägerin den Kauf eines Kraftfahrzeugs am selben Tag (Anlage K …) finanzierte.
Hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf das klageabweisende Endurteil des LG München I vom 18.12.2020 (Bl. … d. A.), hinsichtlich des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und bezüglich der Berufungsanträge auf den Schriftsatz der Klägerin vom 22.02.2021 (Bl. … d. A.) sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 29.01.2021 (Bl. … d. A.) verwiesen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.12.2020, Aktenzeichen 28 O 10177/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats im Beschluss vom 08.03.2021 (Bl. … d. A.) Bezug genommen.
Der Schriftsatz der Klägerin vom 26.03.2021 gibt zu folgenden Anmerkungen Anlass:
1. Eine Aussetzung des Rechtsstreits wegen der Vorabentscheidungsverfahren des LG Ravensburg kommt weiterhin nicht in Betracht. Es wird auf die einschlägigen Beschlüsse des BGH hierzu, zitiert im Hinweisbeschluss des Senats vom 08.03.2012, dort unter Ziffer I 2 der Gründe, sowie den Beschluss des BGH vom 23.06.2020 (XI ZR 491/19, Randziffer 10 – nach juris) verwiesen.
2. Eine Aussetzung des Rechtsstreits änderte nämlich nichts an der Fiktionswirkung des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB, gleichgültig, ob diese Vorschrift europarechtskonform ist oder nicht. Auf Ziffer I 3 a der Gründe des Hinweisbeschlusses vom 08.03.2021 wird verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 708 Nr. 10 analog, § 711 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13.11.2014, NJW 2015, 77, 78, Randziffer 16).
Der Wert des von [hier:] der Klägerin verfolgten Klagebegehrens bemisst sich grundsätzlich nach dem Nettodarlehensbetrag zuzüglich der Kaufpreisanzahlung. Die in dem Zahlungsantrag enthaltenen Zinszahlungen bleiben ebenso wie die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht. Dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs kommt neben der in der Hauptsache geltend gemachten Zugum-Zug-Verurteilung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 26.05.2020, XI ZR 414/19 – nach juris; Beschlüsse jeweils vom 25.08.2020, XI ZR 483/19 und XI ZR 108/20 – jeweils nach juris).


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