Handels- und Gesellschaftsrecht

Erfolglose Berufungsklage – fehlerfrei Beweiswürdigung durch das Landgericht (Vorinstanz)

Aktenzeichen  2 U 1237/18

Datum:
29.3.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 52996
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

2 U 1237/18 2019-03-06 Hinweisbeschluss OLGNUERNBERG OLG Nürnberg

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 30.05.2018, Aktenzeichen 11 O 2015/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Regensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 42.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Regensburg vom 30.05.2018 Bezug genommen.
Gegen das am 11.06.2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 04.07.2018 Berufung eingelegt, die sie (nach entsprechender Fristverlängerung) am 13.09.2018 begründet hat.
Sie rügt im Wesentlichen, das Landgericht hätte Zweifeln an den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen nachgehen müssen; Risse könnten in Beton nicht vermieden werden; wegen der Aggressivität der Silagewässer sei auf jeden Fall ein Schutzanstrich erforderlich. Das Landgericht hätte daher die zu der Behauptung der Beklagten benannten Zeugen vernehmen müssen, dass die Beklagte auf die Erforderlichkeit einer solchen Beschichtung hingewiesen, die Klägerin diese aber nicht durchgeführt habe.
Die Beklagte beantragt,
1.Das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 30.05.2018, Az. 11 O 2015/17, wird aufgehoben.
2.Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt das landgerichtliche Urteil.
Ergänzend wird auf die Schriftsätze, die vorgelegten Unterlagen, die Sitzungsniederschriften sowie die Beiakten Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 30.05.2018, Aktenzeichen 11 O 2015/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 06.03.2019 Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 26.03.2019 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Die Beklagte wiederholt darin ihren bisherigen Vortrag, den der Senat schon im Hinweis vom 06.03.2019 berücksichtigt hat. Der Senat bleibt dabei, dass die Beweiswürdigung durch das Landgericht keine Rechtsfehler aufweist und daher auch einer Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen ist. Letztlich möchte die Beklagte ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts setzen; dies ist im Berufungsverfahren aber nicht möglich.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.


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