Handels- und Gesellschaftsrecht

Erinnerung

Aktenzeichen  M 1676/19

Datum:
13.12.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 40104
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Garmisch-Partenkirchen
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 91, § 766

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Erinnerung vom 28.11.2019 wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenrechnung vom 22.10.2019 (4 DR II 944/19) bleibt aufrechterhalten.
3. Die Kosten der Erinnerung trägt der Gläubiger.

Gründe

Die Erinnerung ist gemäß § 766 ZPO statthaft und zulässig, aber unbegründet. Die Art und Weise der Zwangsvollstreckung ist nicht zu beanstanden.
Soweit eine Nachbesserung der Vermögensauskunft vom 01.08.2019 dahingehend begehrt wird, dass die Schuldnerin ihren Vermieter bzw. Energieversorger anzugeben hat, besteht ein solcher Anspruch nicht. Den die Schuldnerin hat diese Fragen bereits unter Punkt 17 und Punkt 19 der Vermögensauskunft beantwortet, nämlich jeweils mit „nein“. Sie habe keine solchen Verträge. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht, insbesondere kann der Schuldnerin nicht ins Blaue hinein unterstellt werden, dass sie etwaige Verträge abgeschlossen habe.
Die Zurückweisung der Erinnerung führt zur Kostenfolge, dass die Kostenrechnung vom 22.10.2019 (4 II DR 944/19) aufrechterhalten bleibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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