Aktenzeichen IX ZR 111/08
Verfahrensgang
vorgehend OLG Frankfurt, 29. April 2008, Az: 11 U 18/07 (Kart), Urteilvorgehend LG Frankfurt, 17. April 2007, Az: 2/3 O 74/06
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 192.528,75 € festgesetzt.
Gründe
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt.
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Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen sind entweder geklärt oder nicht entscheidungserheblich.
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1. Die Kontokorrentabrede zwischen der Schuldnerin und der F. AG erlosch nach §§ 115, 116 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGHZ 70, 86, 93; BGH, Urt. v. 25. Juni 2009 – IX ZR 98/08, WM 2009, 1515, 1516 Rn. 10 zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 181, 361). Gleichzeitig wirkte aber bereits die Beschränkung des § 91 InsO, nach welcher an Gegenständen der Insolvenzmasse – hier dem kausalen Schlusssaldo bei Insolvenzeröffnung am 1. Juli 2003 – Rechte und damit auch Pfandrechte nicht mehr wirksam erworben werden konnten (BGH, Urt. v. 25. Juni 2009 aaO).
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2. An den seit dem Rechnungsabschluss vom 30. Juni 2003 in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen konnte ein Pfandrecht ebenfalls nicht entstanden sein. Denn nach § 1274 Abs. 2 BGB kann ein Pfandrecht nicht an einem Recht bestellt werden, das nicht übertragbar ist. Die in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen waren jedoch nicht selbständig abtretbar, solange die Kontokorrentbindung bestand (BGH, Urt. v. 25. Juni 2009 aaO Rn. 9).
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3. Ein wirksamer Erwerb eines Pfandrechts kam also nur bezüglich des Schuldsaldos hinsichtlich des Rechnungsabschlusses zum 30. Juni 2003 in Höhe von 178.074,87 € in Betracht.
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Den Rechten aus einem solchen Pfandrecht kann aber jedenfalls dessen Anfechtbarkeit nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO entgegengehalten werden. Für die Anfechtbarkeit kommt es nach § 140 Abs. 1 InsO auf den Zeitpunkt an, in dem die rechtlichen Wirkungen der Rechtshandlung eintreten. Bei mehraktigen Rechtshandlungen treten diese mit dem letzten zur Erfüllung ihres Tatbestandes erforderlichen Teilakt ein. Bei der Vorausabtretung einer Forderung ist dies das Entstehen der Forderung (BGHZ 157, 350, 354; 170, 196, 201; 174, 297, 300 Rn. 13). Deshalb wird auch die Verpfändung einer künftigen Forderung erst mit dem Entstehen der Forderung wirksam. Da an den in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen ein Pfandrecht nicht erworben werden konnte, kommt für den Erwerb des Pfandrechts von vorneherein nur der Schlusssaldo in Betracht. Für die Anfechtbarkeit ist deshalb auf diesen abzustellen, nicht auf die in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen. Dies hat der Senat für die hier vorliegende Konstellation bereits für die Vorausabtretung ausdrücklich entschieden (BGH, Urt. v. 22. Oktober 2009 – IX ZR 90/08, ZIP 2009, 2347, 2350 Rn. 20 ff). Für die Vorausverpfändung gilt nichts anderes. Klärungsbedarf besteht insoweit nicht. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend entschieden.
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4. Die weiteren von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen sind deshalb nicht entscheidungserheblich.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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