Aktenzeichen 14 C 639/19
Leitsatz
Zu den Folgen einer einvernehmlichen Aufhebung des Anwaltsvertrages. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger konnte nicht beweisen, dass ihm ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zusteht.
1. Unstreitig steht dem Kläger ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte entsprechend der korrigierten Rechnung der Beklagten vom 26.08.2015 in Höhe von 201,71 € zu.
2. Diese Forderung ist durch die wirksame Aufrechnung der Beklagten mit einer Gegenforderung erloschen. Insoweit hat die Beklagte zu Recht auf die Rechnung vom 26.05.2015 verwiesen, gemäß der der Beklagten ein Guthaben in Höhe von 394,01 € gegen den Kläger zustand und welches in der Höhe die Forderung des Klägers gegen die Beklagte überschritt.
3. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Anwaltsvertrag im Rechtsstreit beim Landgericht Zwickau kein Rückzahlungsanspruch zu.
Entgegen dem Vortrag der Klägerseite kann sich ein möglicher Anspruch gegen die Beklagte nur aus einem Schadensersatzanspruch begründen. Der Kläger konnte insoweit ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten nicht beweisen.
Unstreitig hat die Beklagte in Person von Rechtsanwalt G. durch die Einlegung der Berufung und die Begründung der Berufung die abgerechneten Anwaltsgebühren verdient.
Die Kündigung vom 05.05.2015 stellt indes kein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten dar. Aufgrund der vorgelegten Schreiben und Urkunden, die zwischen den Parteien gewechselt wurden, geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte berechtigt war, in Übereinstimmung mit dem Kläger, dieser wirksam durch Anscheinsvollmacht durch seine Ehefrau vertreten, den Rechtsanwaltsvertrag einvernehmlich aufzuheben. Diese Aufhebung bedeutet, dass die bereits bezahlten und verdienten Gebühren bei der Beklagten verbleiben dürfen und ein Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht gegeben ist. Eine einseitige Kündigung der Beklagten zur Unzeit, die Schadensersatzansprüche des Klägers rechtfertigen würde, sieht das Gericht nicht.
Nicht entscheidungserheblich ist insoweit, ob, wie vom Kläger behauptet, eventuell der Beklagtenvertreter seine Leistungen mangelhaft erbracht hat. Ein substantiierter Vortrag des im Hinblick aufgrund der Mangelhaftigkeit des Vorgehens des Beklagtenrechtsanwalts entstandenen Schaden liegt nicht vor. Insoweit war der Kläger mehrfach auf den nicht ausreichenden Vortrag hingewiesen worden. Trotzdem kam von Klägerseite kein ausreichender substantiierter Vortrag. Insoweit muss darauf hingewiesen werden, dass die Hinweispflicht des Gerichts nicht, wie die Klägerseite vorträgt, darin besteht, dass das Gericht einer Partei genau vorgeben darf, welche Tatsachen und Beweise vorzulegen sind, damit ein Rechtsstreit erfolgreich für die Partei endet. Ein derartiges Vorgehen würde eine einseitige Beratung einer Partei darstellen, zu welcher das Gericht nicht berechtigt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat die Grundlagen in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.211,30 € festgesetzt.