Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsschutzversicherung: Klärung der Voraussetzungen des Leistungsausschlusses wegen einer vorsätzlichen Straftat im Deckungsprozess; Darlegungs- und Beweislast

Aktenzeichen  IV ZR 324/19

Datum:
20.5.2021
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:200521UIVZR324.19.0
Normen:
Nr 5.5 S 1 ARB 2009
Spruchkörper:
4. Zivilsenat

Leitsatz

1. Ob die Voraussetzungen für den Leistungsausschluss nach Ziffer 5.5 Satz 1 ARB-MPM 2009 vorliegen, insbesondere der Versicherungsnehmer oder Versicherte vorsätzlich eine Straftat begangen hat, ist im Deckungsprozess zu klären. Dabei besteht weder eine Bindung an die Ergebnisse eines gegen den Versicherungsnehmer oder Versicherten geführten Ermittlungsverfahrens oder des Ausgangsrechtsstreits noch ist der Rechtsschutzversicherer bis zu deren Abschluss vorläufig leistungspflichtig.
2. Der Versicherer ist für die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses nach Ziffer 5.5 Satz 1 ARB-MPM 2009 darlegungs- und beweisbelastet.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Zweibrücken, 13. November 2019, Az: 1 U 138/18vorgehend LG Frankenthal, 18. Oktober 2018, Az: 3 O 68/18

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 13. November 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einem Schadenabwicklungsunternehmen, aus einer Rechtsschutzversicherung, die ihren Lebensgefährten als mitversicherte Person (im Folgenden: Versicherter) einschließt, Deckungsschutz für ein arbeitsgerichtliches Verfahren zur Abwehr einer Schadensersatzforderung, die der Arbeitgeber des Versicherten gegen diesen geltend macht.
2
Dem Versicherungsvertrag liegen die “Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung …            für Nichtselbständige (ARB-…      )” (im Folgenden: ARB) zugrunde. Versichert ist unter anderem Arbeits-Rechtsschutz, der nach Ziffer 4.2 ARB “die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen” umfasst. Ziffer 23.1.1 ARB sieht vor, dass die Beklagte den Rechtsschutz ablehnen kann, wenn nach ihrer Auffassung die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. In Ziffer 5 ARB heißt es unter “Welche Ausschlüsse sind zu beachten?” auszugsweise:
“Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

5.5 soweit in den Fällen der Ziff. 4.1 bis 4.8 ein ursächlicher Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, sind Sie zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die wir für Sie erbracht haben.”
3
Nach Ziffer 27.2 Satz 1 ARB gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß für die mitversicherte Person. Zu den versicherbaren Leistungsarten ist in Ziffer 4 ARB unter anderem geregelt:
“4.9 Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
4.9.1 eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben, sind Sie verpflichtet uns die Kosten zu erstatten, die wir für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen haben;
4.9.2 eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange Ihnen ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird Ihnen dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben.
4.9.3 Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an.
…”
4
Die Staatsanwaltschaft leitete gegen den Versicherten ein Ermittlungsverfahren wegen mehrfachen Computerbetrugs im besonders schweren Fall und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr sowie weiterer Vorsatztaten ein. Grund dafür war, dass er an der Abrechnung externer Dienstleistungen, die tatsächlich nicht erbracht wurden, zum Nachteil seines Arbeitgebers mittäterschaftlich beteiligt gewesen sein soll.
5
Gestützt auf diese Vorwürfe, die der Versicherte bestreitet, macht sein Arbeitgeber gegen ihn Schadensersatzansprüche in Höhe von 2.234.695,20 € vor dem Arbeitsgericht geltend. Das Arbeitsgericht hat dem Versicherten zur Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe bewilligt.
6
Die Beklagte lehnte den für die Abwehr der Schadensersatzansprüche erbetenen Deckungsschutz unter Bezugnahme auf den Risikoausschluss in Ziffer 5.5 ARB ab. Später berief sie sich nach Ziffer 23.1.1 ARB ergänzend darauf, dass die Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
7
Das Landgericht hat die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Fall eines ursächlichen Zusammenhangs der gegen den Versicherten geltend gemachten Forderungen mit einer vorsätzlich begangenen Straftat festgestellt. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.


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