Aktenzeichen 9 Sa 497/16
Leitsatz
Verfahrensgang
9 Sa 497/16 2016-10-11 ZwU LAGMUENCHEN LArbG München
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 06.05.2013, Az. 3 Ca 2475/12, abgeändert.
2. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen 500.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2008 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht trägt zu 12/13 die Klägerin und zu 1/13 der Beklagte zu 2). Die Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision trägt der Beklagte zu 2).
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Berufung ist zulässig. Insoweit wird auf das Zwischenurteil vom 11.10.2016 verwiesen.
II.
Die Berufung ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 500.000,- € nebst Zinsen gegen den Beklagten aus unerlaubter Handlung. Der Anspruch ergibt sich, soweit der Beklagte Lieferungen an seine eigene Firma veranlasst hat, aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB, §§ 249, 252 BGB. Hinsichtlich der Produkte, die der Beklagte an die H. GmbH verkauft hat, folgt der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB, §§ 249, 252 BGB.
1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB, §§ 249, 252 Satz 2 BGB für Vorgänge, bei denen der Beklagte durch Vortäuschen eines Kaufvertrages die Lieferung von Waren an sich selbst veranlasst hat, in Höhe von 388.452,09 €.
Nach § 823 Abs. 2 BGB ist derjenige, der ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verletzt, diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Der vom Beklagten verletzte § 263 StGB ist ein derartiges Schutzgesetz.
1.1. Der Beklagte hat durch die vorgetäuschten Verkäufe an seine „Firma“ den Straftatbestand des § 263 StGB verwirklicht.
1.1.1. Der Beklagte hat hinsichtlich der Vorgänge, die einen Verkauf an seine eigene „Firma“ F. oder G. betreffen, einen Verkauf von Waren der Klägerin vorgetäuscht. Da die für In-sich-Geschäfte nach § 181 BGB erforderliche Genehmigung nicht vorlag, kam in diesen Fällen kein wirksamer Kaufvertrag zustande. Weil Geschäfte mit Personenidentität bei der Klägerin generell untersagt waren, konnten diese auch nicht von den Vorgesetzten des Beklagten genehmigt werden, da auch diese insoweit nicht bevollmächtigt waren. Durch Anlegen eines entsprechenden Auftrags im S.-System und Anstoßen des üblichen Prozesses der Vertragsabwicklung unter dem Namen seiner „Firma“, die es als Firma am Markt nicht gab, täuschte der Beklagte das Zustandekommen eines Kaufvertrages mit einem Dritten vor. Infolge des so erzeugten Irrtums veranlassten die zuständigen Mitarbeiter der Klägerin die Lieferung der Waren an den Beklagten und verfügten damit über das Eigentum der Klägerin.
1.1.2. Der Klägerin ist hierbei ein Schaden entstanden, der sich jeweils aus dem im S.-System hinterlegten Verkaufspreis abzüglich 10% Rabattierungsmöglichkeit und abzüglich des vom Beklagten für die Ware bezahlten Betrags ergibt. Die Klägerin hat die Ware und damit die Möglichkeit, diese auf dem Markt zu veräußern, verloren, obwohl sie keinen oder nur einen deutlich unter dem Verkaufspreis liegenden Betrag vom Beklagten erhalten hat.
Soweit der Beklagte den Erhalt der Lieferungen mit Nichtwissen bestreitet, weil er sich daran nicht mehr im Einzelnen erinnern kann, ist dies jedenfalls für die Vorgänge unbeachtlich, bei denen er die Waren bezahlt hat. Es ist völlig lebensfremd, dass der Beklagte Waren, die er nicht erhalten hat, bezahlt hat.
1.1.3. Der Beklagte hat vorsätzlich gehandelt. Er wusste um alle Tatbestandsmerkmale und hatte auch die Absicht, sich durch den Erhalt der Ware gegen Zahlung eines deutlich unter dem Verkaufspreis liegenden Betrags zu bereichern.
1.1.4. Die Schuldhaftigkeit des Handelns des Beklagten entfällt nicht dadurch, dass seine Vorgesetzten über sein Vorgehen informiert gewesen sein mögen. Bei den vom Beklagten umgangenen Regeln über den Verkauf der Waren und die Preisbildung handelte es sich um Unternehmensvorgaben, die nicht zur Disposition der Vorgesetzten standen. Sie waren dem Beklagten auch als solche mitgeteilt worden. Selbst wenn die Vorgesetzten Mittäter gewesen wären, würde dies sein Handeln nicht entschuldigen.
1.2. Die Ansprüche sind nicht verjährt. Die Verjährung wurde durch die Erhebung der am 19.08.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.
1.2.1. Der Hemmung der Verjährungsfrist steht nicht entgegen, dass die Klage nicht schlüssig war. Eine Klage löst die Hemmung unabhängig davon aus, ob sie zulässig und begründet ist. Deshalb hemmt auch eine unschlüssige Klage den Lauf der Frist (vgl. J. Schmidt-Räntsch in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 204, Rn. 3, m. w. N.; Staudinger/Frank Peters/Florian Jacoby (2014), BGB, § 204, Rn. 30). Erforderlich ist lediglich, dass die Klage den Anspruch, dessen Verjährung gehemmt werden soll, in zweifelsfrei identifizierbarer Weise bezeichnet (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Passt die Bezeichnung auf mehrere Ansprüche, so genügt es, wenn die Identifizierung später nachgeholt wird. Es genügt, wenn nur Richtung und Umfang des klägerischen Begehrens zu erkennen sind (vgl. Staudinger, aaO).
Vorliegend kann der Klage infolge der Verweisung auf die Anlagen im Einzelnen entnommen werden, hinsichtlich welcher Vorgänge die Klägerin Ansprüche geltend macht. Entgegen den Ausführungen des Beklagten sind alle in der Berufung noch streitgegenständlichen Vorgänge bereits mit der Klage im Jahr 2008 geltend gemacht worden. Dies ergibt sich aus Bl. 10, 11, 17 und 18 d. A. Darüber hinaus sind die Ansprüche später konkretisiert worden. Der Beklagte konnte der Klage durchaus entnehmen, aus welchen Sachverhalten die Klägerin die Schadensersatzforderung geltend macht.
1.2.2. Eine Verjährung ist auch hinsichtlich der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 31.12.2009 benannten Vorgänge nicht eingetreten. Zwar kann hier ein Eingang des Schriftsatzes im Jahr 2009 nicht festgestellt werden. Bei den dort benannten Vorgängen handelt es sich aber, soweit sie noch streitgegenständlich sind (S.-Nrn. 52569101, 53794901, 54491601, 54792501, 55443701 und 58783201), durchwegs um Vorgänge, die bereits mit der ursprünglichen Klage im Jahr 2008 geltend gemacht wurden. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 31.12.2009 lediglich neben den bereits geltend gemachten Ansprüchen aus unerlaubter Handlung auch Ansprüche aus Kaufvertrag geltend gemacht.
1.3. Der Beklagte hat den hierdurch entstandenen Schaden nach §§ 249, 252 Satz 2 BGB zu ersetzen.
Ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, ist bei Forderungen aus unerlaubter Handlung grundsätzlich nach der sog. Differenzhypothese zu ermitteln. Die Vermögenslage, die infolge des die Haftung begründenden Ereignisses eingetreten ist, ist mit derjenigen zu vergleichen, die ohne dieses Ereignis bestünde. Mithin hat der nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB zum Schadensersatz Verpflichtete den Differenzschaden zu ersetzen. Davon zu unterscheiden ist der Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses. Dieses ist zu ersetzen, wenn der Anspruchsinhaber verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob eine Verbindlichkeit ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Da die deliktische Haftung nicht an das Bestehen einer Verbindlichkeit und deren Nicht- oder Schlechterfüllung anknüpft, stellt sich im Deliktsrecht die Frage nach dem Erfüllungsinteresse als solche nicht. Der deliktische Schadensersatzanspruch richtet sich allein auf das „Erhaltungsinteresse“. Das gilt für die deliktische Haftung grundsätzlich auch dann, wenn sie neben einer vertraglichen Schadensersatzpflicht besteht. Der durch eine unerlaubte Handlung Geschädigte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, besser zu stehen als er stünde, wenn der Schädiger die unerlaubte Handlung nicht begangen hätte. Allerdings muss der Differenzschaden nicht notwendigerweise geringer sein als das positive Interesse des Geschädigten an der Vertragserfüllung. So ist anerkannt, dass die Anwendung der Differenzhypothese in dem Fall, in dem der Geschädigte nachweist, dass er ohne die für den Abschluss des Vertrages ursächliche Täuschungshandlung einen anderen günstigeren oder gleichgünstigen Vertrag – mit seinem Vertragspartner oder einem Dritten – abgeschlossen hätte, im Ergebnis das Erfüllungsinteresse verlangen kann, und zwar deswegen, weil der Schaden in diesem Ausnahmefall dem Erfüllungsinteresse entspricht. Für den deliktischen Anspruch gelten die allgemeinen Regeln des Schadensrechts in den §§ 249 ff. BGB und mithin auch die Beweiserleichterung in § 252 Satz 2 BGB. Ist der Geschädigte Kaufmann, so entspricht es dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass marktgängige Waren jederzeit zum Marktpreis abgesetzt werden können. Diese Vermutung kann der Schädiger durch den Beweis entkräften, dass der Gewinn im tatsächlichen Verlauf doch nicht gemacht worden wäre (BGH 29.06.1994 – VIII ZR 317/93, Rn. 9 ff.; BGH 15.11.2011 – VI ZR 4/11, Rn. 9 ff. m. w. N.).
Die Klägerin hätte die Waren zum im S.-System hinterlegten Kaufpreis abzüglich 10% Rabatt verkaufen können. Da sie Kaufmann ist, gilt die Vermutung des § 252 Satz 2 BGB. Darauf, ob auch der Beklagte Kaufmann ist, kommt es nicht an. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass es sich bei den im S.-System hinterlegten Preisen um aktuelle Marktpreise handelt, die regelmäßig gepflegt werden, und dass die vom Beklagten verkauften Waren für die Aufträge von der Klägerin ihrerseits erst bestellt wurden. Der Beklagte hat die Marktüblichkeit der Preise nur allgemein bestritten, indem er einwandte, bei IT-Artikeln ändere sich der Preis ständig. Außerdem gebe es keinen Marktpreis für den Verkauf an Wiederverkäufer. Dieses pauschale Bestreiten ist vor dem Hintergrund der von der Klägerin betriebenen und nicht bestrittenen Preispflege im S.-System unbeachtlich.
Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass es keine Wiederverkaufspreise gebe, überzeugt dies nicht, da die Klägerin sehr wohl an Wiederverkäufer verkauft, jedoch durch einen anderen Geschäftsbereich. Soweit der Beklagte geltend macht, der Marktpreis für den Verkauf an Wiederverkäufer habe mindestens 50% unter dem von der Klägerin angegebenen Preis gelegen, ist dieses Vorbringen gänzlich unsubstanziiert und liegt neben der Sache, da die Waren gerade nicht für den Verkauf an Wiederverkäufer bestimmt waren. In jedem Fall ist das Vorbringen des Beklagten in keiner Weise geeignet, die zugunsten der Klägerin sprechende Vermutung zu widerlegen, zumal der Beklagte auch keinerlei Beweis anbietet.
In Abzug zu bringen ist vom im S.-System hinterlegten Kaufpreis jedoch jeweils ein Betrag von 10%. Die Klägerin hatte im System die Möglichkeit hinterlegt, den Käufern einen Rabatt von bis zu 10% einzuräumen. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass die Ware bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten nicht zum Endverkaufspreis, sondern mit einem Nachlass von 10% verkauft worden wäre.
Der Schaden wird darüber hinaus gemindert um die Beträge, die der Beklagte jeweils auf den Kaufpreis bezahlt hat.
Zur Schadensberechnung im Einzelnen wird auf die folgende Tabelle verwiesen. Die Abkürzung „Fakt.“ steht hierbei für „Fakturiert“, „Bez.“ für „Bezahlt“. In der Spalte „Schaden“ sind die Beträge aufgelistet, die sich jeweils aus den Einzelpositionen ergeben. Da die bezahlten Beträge nicht auf die Einzelpositionen aufgeschlüsselt werden, ergeben sich hier bei Vorgängen mit mehreren Positionen in der Zeile, in der der bezahlte Betrag aufgeführt wird, häufig Minuszahlen. Hier ergibt sich der Schaden je Vorgangsnummer aus der ganz linken Spalte.
S.-Nr.
Stückzahl
Ware
Nettopreis
Preis ges.
Fakt.
Bez.
Schaden
je Vorgang
52569101
5
Notebooks
1.706,37
8531,85
4900
4.900
3.631,85
3631,85
53298001
5
Notebooks
1.706,37
8531,84
4900
4900
3.631,84
3631,84
53794901
25
Notebooks
1863,23
46580,75
39200
39.200
7.380,75
7380,75
54491601
5
Notebooks
1806,82
9034,1
4900
4900
4.134,10
4134,10
58783201
5
Notebooks
1772,16
8860,8
9690
9690
– 829,20
6783,60
10
Notebooks
761,28
7612,8
7.612,80
73785801
20
Notebooks
847,85
16957
31619,4
31619
– 14.662,40
27529,65
20
Notebooks
708,24
14164,8
14.164,80
5
Notebooks
786,13
3930,65
3.930,65
10
Notebooks
1099,49
10994,9
10.994,90
10
Notebooks
1310,17
13101,7
13.101,70
73785802
20
Notebooks
847,84
16956,8
6956,8
6957
10.000,00
10000,00
73827101
10
Notebooks
812,67
8126,7
41037,6
41038
– 32.910,90
27926,00
5
Notebooks
2058,26
10291,3
10.291,30
40
PC
762,72
30508,8
30.508,80
10
Notebooks
2003,68
20036,8
20.036,80
74088501
110
PC
637,52
70127,2
31521,6
31522
38.605,60
38605,60
74088502
20
PC
637,52
12750,4
5731,2
5731
7.019,20
7019,20
74177201
450
Monitore
282,88
127296
80450
80450
46.846,00
56726,00
50
Monitore
197,6
9880
9.880,00
74255901
250
Memory Sticks
24,09
6022,5
14700
14700
– 8.677,50
15128,50
250
Speicherkarten
15,91
3977,5
3.977,50
50
Monitore
290,16
14508
14.508,00
50
Kameras
82,77
4138,5
4.138,50
50
Speicherkarten
23,64
1182
1.182,00
74285501
30
Kameras
244,4
7332
24850
24850
– 17.518,00
29461,80
30
SD-Karten
16,79
503,7
503,70
30
Kameras
322,4
9672
9.672,00
30
SD-Karten
16,79
503,7
503,70
5
Monitore
1038,96
5194,8
5.194,80
10
Monitore
409,7
4097
4.097,00
10
Kameras
931,65
9316,5
9.316,50
10
SD-Karten
19,71
197,1
197,10
10
Kameras
601,71
6017,1
6.017,10
10
SD-Karten
19,71
197,1
197,10
20
Kameras
544,33
10886,6
10.886,60
20
SD-Karten
19,71
394,2
394,20
74286201
15
Drucker
375,44
5631,6
5.631,60
4.437,75
15
Drucker
270,41
4056,15
5250
5250
– 1.193,85
74352201
40
Monitore
1038,96
41558,4
46400
46400
– 4.841,60
36.259,20
40
Projektoren
1027,52
41100,8
41.100,80
74514001
100
Kameras
244,4
24440
45900
45900
– 21.460,00
91032,4
100
SD-Karten
16,79
1679
1.679,00
60
Kameras
544,33
32659,8
32.659,80
60
SD-Karten
19,71
1182,6
1.182,60
50
Kameras
601,71
30085,5
30.085,50
50
SD-Karten
19,71
985,5
985,50
75157801
174
Notebook
708,24
123233,8
76386
76386
46.847,76
46847,76
75157802
56
Notebook
708,24
39661,44
24584
24584
15.077,44
15077,44
1.4. Nicht zugesprochen werden konnte der Schadensersatz hinsichtlich folgender Vorgänge:
1.4.1. Ziff. 3, S.-Nr. 53794901, hinsichtlich der abgerechneten Montageleistungen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass Montageleistungen tatsächlich erbracht wurden. Insoweit ist die Klage nicht schlüssig.
1.4.2. Dasselbe gilt für die Montageleistungen im Vorgang S.-Nr. 54491601.
1.4.3. Bei den S.-Nrn. 54792501, 55443701 und 556999101 wurde kein Kaufpreis bezahlt. Da auch kein quittierter Lieferschein vorliegt, kann die Auslieferung der Ware hier nicht festgestellt werden.
1.4.4. Insgesamt ergibt sich aus den Verkäufen an die G. ein Betrag in Höhe von 431.613,44 €. Nach Berücksichtigung der Rabattierungsmöglichkeit von 10% ergibt sich daraus ein Schaden in Höhe von 388.452,09 €.
2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 111.547,91 € aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 Abs. 1, 1. Alt. StGB, da der Beklagte die ihm eingeräumte Vollmacht durch die Verkäufe an die H. GmbH missbraucht hat.
2.1. Der Beklagte hatte als Account Manager die rechtsgeschäftlich eingeräumte Befugnis, die Waren der Klägerin – und damit fremdes Vermögen – zu verkaufen. Ihm war diese Verfügungsbefugnis eingeräumt, um die Vermögensinteressen der Klägerin zu betreuen. Seine Tätigkeit war darauf angelegt, für die Klägerin einen Gewinn beim Verkauf der Waren zu erzielen und somit ihr Vermögen zu vermehren.
Der Beklagte hat seine Verpflichtungsbefugnis missbraucht, indem er Waren an die H. GmbH verkauft hat. Diese Geschäfte waren bestimmungswidrig, da sie zu deutlich niedrigen Verkaufspreisen erfolgten, als von der Klägerin vorgegeben und im S.-System hinterlegt (BGH 16.12.2010 – 4 StR 492/10).
Durch den Missbrauch der Verpflichtungsbefugnis ist der Klägerin ein Vermögensnachteil entstanden. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Das Handeln des Beklagten war vorsätzlich. Der Beklagte kannte alle Tatumstände, insbesondere auch die Begrenzung der Preise nach unten und setzte sich willentlich über diese hinweg. Er wusste dabei auch, dass er der Klägerin einen Nachteil zufügt. Insbesondere für die Verkäufe unter Einstandspreis war dies mehr als offensichtlich.
2.2. Die Ansprüche sind nicht verjährt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
2.3. Der nach §§ 249, 252 Satz 2 BGB zu ersetzende Schaden (auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen) errechnet sich für die Verkäufe an die H. GmbH wie folgt (hinsichtlich der Darstellung gilt das oben Gesagte entsprechend):
S.-Nr.
Stückzahl
Ware
Nettopreis
Preis ges.
Fakt.
Bez.
Schaden
je Vorgang
69940401
10
Notebook
600,01
6000,1
4200
4200
1.800,10
2.476,10
10
Speicher
67,6
676
0
676,00
71430501
20
Navis
272,48
5449,6
3800
3800
1.649,60
1649,6
71430601
20
Notebook
719,69
14393,8
13200
13200
1.193,80
1193,8
71911801
10
Notebook
600,08
6000,8
4200
4200
1.800,80
3.797,60
30
Speicher
66,56
1996,8
0
1.996,80
72112301
20
Notebook
481,88
9637,6
13900
13900
– 4.262,40
8.089,60
20
Kameras
200,98
4019,6
0
4.019,60
20
SD-Karten
18,28
365,6
0
365,60
10
Notebook
796,68
7966,8
0
7.966,80
72113701
10
Notebook
600,04
6000,4
0
6.000,40
5.225,90
10
SD-Karten
362,55
3625,5
4400
4400
– 774,50
72667401
20
Projektoren
256,88
5137,6
13010
13010
– 7.872,40
6.705,90
20
Monitore
316
6320
0
6.320,00
30
Drucker
97,1
2913
0
2.913,00
10
Notebook
534,53
5345,3
0
5.345,30
72786901
15
Projektoren
1027,28
15409,2
9750
9750
5.659,20
5659,2
72823701
20
Drucker
68,56
1371,2
10373
10373
– 9.001,80
11.234,60
40
Drucker
109,26
4370,4
0
4.370,40
20
Drucker
47,52
950,4
0
950,40
50
SD-Karten
16,64
832
0
832,00
50
SD-Karten
804
0
804,00
50
Drucker
70,72
3536
0
3.536,00
20
Drucker
97,54
1950,8
0
1.950,80
20
Drucker
133,57
2671,4
0
2.671,40
20
Drucker
94,34
1886,8
0
1.886,80
20
Drucker
161,73
3234,6
0
3.234,60
73082701
25
Notebook
480,48
12012
8500
8500
3.512,00
3512
73185701
30
Drucker
105,01
3150,3
11780
11780
– 8.629,70
12563
20
Multifunkt.- Speicher
82,16
1643,2
0
1.643,20
20
Drucker
266,73
5334,6
0
5.334,60
40
Drucker
60,52
2420,8
0
2.420,80
10
Drucker
532,39
5323,9
0
5.323,90
20
Drucker
130,69
2613,8
0
2.613,80
10
Drucker
385,64
3856,4
0
3.856,40
73550001
30
Kameras
189,96
5698,8
44510
44510
– 38.811,20
29.128,50
50
Kameras
175,76
8788
0
8.788,00
80
SD-Karten
17,27
1381,6
0
1.381,60
30
Monitore
215,35
6460,5
0
6.460,50
30
Kameras
187,2
5616
0
5.616,00
30
SD-Karten
17,27
518,1
0
518,10
50
Monitore
290,16
14508
0
14.508,00
40
Notebook
252,72
10108,8
0
10.108,80
50
Telefone
86,32
4316
0
4.316,00
50
Telefone
70,72
3536
0
3.536,00
20
Telefone
205,71
4114,2
0
4.114,20
50
Festplatten
96,97
4848,5
0
4.848,50
30
Router
124,8
3744
0
3.744,00
73722402
100
Drucker
70,72
7072
1850
1850
5.222,00
5222
73991101
90
Projektoren
1027,52
92476,8
58500
58500
33.976,80
33976,8
74738301
120
Kameras
610,4
73248
64700
64700
8.548,00
57.278,10
120
SD-Karten
21,86
2623,2
0
2.623,20
10
Projektoren
921,73
9217,3
0
9.217,30
220
Kameras
167,68
36889,6
0
36.889,60
2.4. Hieraus ergibt sich ein Betrag in Höhe von 187.712,70 €. Unter Berücksichtigung der Rabattierungsmöglichkeit von 10% errechnet sich ein Schaden in Höhe von 168.941,43 € aus diesen Vorgängen. Da damit der nach § 308 ZPO zusprechbare Betrag bereits überschritten ist, kommt es auf die weiteren Vorgänge nicht an.
3. Der Beklagte ist nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, auf den Klagebetrag seit Rechtshängigkeit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 91 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
IV.
Da dem Rechtsstreit über die Klärung der konkreten Rechtsbeziehungen der Parteien hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.
Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen nach § 72 a ArbGG der Beklagte hingewiesen wird, zulassen sollte.