Handels- und Gesellschaftsrecht

Verdienstausfallschaden nach Verkehrsunfall: Berechnung des Anspruchs auf Ersatz der auf den entgangenen Nettoverdienst anfallenden Steuern bei einem mit seinem Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagten Geschädigten

Aktenzeichen  VI ZR 924/20

Datum:
8.6.2021
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:080621UVIZR924.20.0
Normen:
§ 249 Abs 2 BGB
§ 252 S 1 BGB
§ 2 Abs 1 S 1 EStG
§ 24 Nr 1 Buchst a EStG
§ 26b EStG
Spruchkörper:
6. Zivilsenat

Leitsatz

Ein erwerbstätiger verheirateter Geschädigter, der mit seinem Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wird, kann von dem Schädiger, der ihm neben dem entgangenen Nettoverdienst die darauf anfallenden Steuern zu ersetzen hat, den Einkommensteuerbetrag ersetzt verlangen, der sich auf der Grundlage der Zusammenveranlagung ergibt (teilweise Aufgabe Senatsurteil vom 28. April 1970 – VI ZR 193/68, VersR 1970, 640).

Verfahrensgang

vorgehend LG Rottweil, 24. Juni 2020, Az: 1 S 24/20vorgehend AG Freudenstadt, 4. März 2020, Az: 5 C 289/19

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 24. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um die Methode der Berechnung eines der Klägerin vom beklagten Haftpflichtversicherer als Teil des Verdienstausfallschadens zu ersetzenden Steuerschadens.
2
Die Klägerin wurde im Jahr 2002 bei einem Verkehrsunfall verletzt, für den die Beklagte dem Grunde nach voll einstandspflichtig ist. In einem Vorprozess wurde im Jahr 2014 rechtskräftig festgestellt,
“2. (…), dass die Beklagte verpflichtet ist, allen weiteren Verdienstausfallschaden der Klägerin über den 1.07.2013 hinaus zu ersetzen.
3. (…), dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle sich aus dem Verdienstausfall der Klägerin (…) sowie aus dem bereits bezahlten Nettoverdienstausfallschaden von 20.000 € ergebenden Steuern zu ersetzen.”
3
Die verheiratete und zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagte Klägerin macht geltend, im Jahr 2017 durch den in diesem Jahr von der Beklagten geleisteten Ersatz ihres Nettoverdienstausfallschadens einen Steuerschaden von 5.266,56 € erlitten zu haben. Die Beklagte hat hierauf 2.000 € gezahlt und bestreitet, dass in einem darüber hinausgehenden Maß zu ersetzende Steuern angefallen seien.
4
Das Amtsgericht hat der auf Zahlung der Differenz von 3.266,56 € gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.


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