Handels- und Gesellschaftsrecht

Verwendung einer Klausel und das Rechtstreue-Argument

Aktenzeichen  9 U 1903/18 Bau

Datum:
7.11.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 34300
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

9 U 1903/18 Bau 2018-09-24 Bes OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17.05.2018, Aktenzeichen 2 O 14564/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.275,00 € festgesetzt.

Gründe

Wie bereits im Hinweisbeschluss des Senats vom 24.9.2018 angekündigt, übt der Senat sein eingeschränktes Ermessen („soll“) dahingehend aus, dass er die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17.5.2018 durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist.
Die Parteien streiten über die Pflicht der Beklagten, an die Klägerin eine übergebene Gewährleistungsbürgschaft zurückzugeben.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom17.5.2018 Bezug genommen.
Das Erstgericht hat der Klage stattgegeben und sprach den begehrten Herausgabeanspruch zu. Im Berufungsverfahren beantragt die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.7.2018, Bl. 69:
I.
Das Endurteil des Landgerichts München I, Az. 2 O 14564/17 wird abgeändert.
II.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die zwischen den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 24.9.2018 bereits nach § 522 Abs. 2 ZPO auf die mangelnden Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen, vgl. Bl. 85/91.
II.
1. Offensichtliche Aussichtslosigkeit der Berufung Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17.5.2018 hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg im Sinn von § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Davon ist der Senat nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage überzeugt. Er würde in der Sache nicht anders entscheiden als das Landgericht. Zur Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen des Erstgerichts in den Urteilsgründen sowie seinen Hinweisbeschluss vom 24.9.2018, Bl. 85/91 Bezug. Seine leitenden Erwägungen hat der Senat bereits in dem Hinweisbeschluss zum Ausdruck gebracht.
Die weiteren Ausführungen des Berufungsführers im Schriftsatz vom 18.10.2018 sind nicht geeignet, die im Ersturteil und im Hinweisbeschluss ausgeführten Argumente zu entkräften bzw. der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.
Insbesondere vermag auch das angeführte Argument der zu erwartenden Rechtstreue der Beklagten nicht zu überzeugen. Klauseln, wie die von der Beklagten verwendete, wurden bereits durch die Entscheidung des BGH v. 16.9.2009 – XI ZR 145/08, NZBau 2009, 784) als unwirksam angesehen. Die in Rede stehende Klausel wurde aber durch die Beklagte bei Verträgen aus dem Jahr 2012, wie dem vorliegenden verwendet. Die Verwendung der Klausel an sich ist daher jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtstreue-Arguments nicht nachvollziehbar und kann damit auch die Annahme einer Teilbarkeit der Klauseln nicht herbeiführen.
2. Weitere Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 – 4 ZPO Der Senat hält aufgrund der Sach- und Rechtslage eine mündliche Verhandlung für nicht geboten, § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO. Der Rechtssache kommt im Übrigen auch keine grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.


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