Handels- und Gesellschaftsrecht

Zahlungsverbot an Gläubiger besteht – Forderung in voller Höhe gepfändet

Aktenzeichen  41 O 363/17

Datum:
27.2.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 21386
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Landshut
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 117, § 425
ZPO § 829

 

Leitsatz

1 Der Kaufvertrag ist nicht nichtig, weil ein Teil des Kaufpreises zum Schein als sozialversicherungspflichtiger Lohn deklariert wurde. Nichtig ist gemäß § 117 Abs. 1 BGB zunächst das Scheingeschäft, hier der Beratervertrag. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2 Hinsichtlich der Beklagten zu 1) war die Klage allerdings aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzuweisen, da insoweit ein Zahlungsverbot an die Gläubigerin besteht. Die Forderung ist in voller Höhe gepfändet; solange die Pfändung nicht aufgehoben ist, darf die Beklagte zu 1) auch den die Forderung überschießenden Teil nicht an die Klägerin bezahlen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Beklagten zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 18.000,00 € nebst 9% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 24.07.2016 zu bezahlen.
2. Der Beklagte zu 2) wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 6.000,00 € nebst 9% Zinsen über dem Basiszinssatz aus
1.000,00 € seit 01.09.2016,
aus weiteren 1.000,00 € seit 01.10.2016,
aus weiteren 1.000,00 € seit 01.11.2016,
aus weiteren 1.000,00 € seit 01.12.2016,
aus weiteren 1.000,00 € seit 01.01.2017 und aus weiteren 1.000,00 € seit 01.02.2017 zu bezahlen.
3. Der Beklagte zu 2) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 12.000,00 € zu bezahlen, und zwar in monatlichen Raten i.H.v. 1.000,00 €, beginnend mit der ersten Ratenzahlung im Monat Februar 2017, wobei die monatlichen Ratenzahlungen jeweils bis spätestens Kalendermonatsende desselben Monats der Klägerin – im Falle einer Barzahlung – zugegangen bzw. – im Falle einer Überweisung – auf dem Konto der Klägerin gutgeschrieben sein müssen.
4. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 4.059,00 € nebst 9% Zinsen über dem Basiszinssatz aus
– 451,00 € seit 01.06.2016,
– aus weiteren 451,00 € seit 01.07.2016,
– aus weiteren 451,00 € seit 01.08.2016,
– aus weiteren 451,00 € seit 01.09.2016,
– aus weiteren 451,00 € seit 01.10.2016,
– aus weiteren 451,00 € seit 01.11.2016,
– aus weiteren 451,00 € seit 01.12.2016,
– aus weiteren 451,00 € seit 01.01.2017,
– aus weiteren 451,00 € seit 01.02.2017 zu bezahlen.
Der Beklagte zu 2) wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere € 1.804,- nebst 9% Zinsen über dem Basiszinssatz aus € 451,- seit 01.03.2017, aus weiteren € 451,- seit 01.04.2017 und aus weiteren € 451,- seit 01.05.2017 und aus weiteren €451,- ab 01.06.2017 zu bezahlen.
5. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 32.021,- zu bezahlen, und zwar in monatlichen Raten in Höhe von € 451,-, beginnend mit der 1. Ratenzahlung im Juli 2017, wobei die monatlichen Ratenzahlungen jeweils bis spätestens Kalendermonatsende desselben Monats an die Klägerin zu leisten sind, im Falle einer Barzahlung, zugegangen bzw. im Falle einer Überweisung auf dem Konto der Klägerin gutgeschrieben sein müssen.
6. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten des klägerischen Prozessbevollmächtigten 1.590,19 € nebst 5% Zinsen hieraus seit 08.10.2016 zu bezahlen.
7. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
8. Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und der Beklagte zu 2) jeweils die Hälfte. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 2) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
9. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
10. Der Streitwert wird auf 73.884,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist gegen den Beklagten zu 2) begründet, gegen die Beklagte zu 1) unbegründet. Der Klägerin steht der Kaufpreisanspruch aus § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Kaufvertrag zu, zugunsten der Beklagten zu 1) wirkt allerdings das Zahlungsverbot aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
I.
Der Kaufvertrag ist nicht nichtig, weil ein Teil des Kaufpreises zum Schein als sozialversicherungspflichtiger Lohn deklariert wurde. Nichtig ist gemäß § 117 Abs. 1 BGB zunächst das Scheingeschäft, hier der Beratervertrag. Nach § 117 Abs. 2 BGB ist in einem solchen Fall das verdeckte Geschäft grundsätzlich wirksam zustande gekommen. Die rechtliche Behandlung richtet sich nach den Normen, die für dieses Geschäft gelten. Nach diesen Normen ist demnach auch zu beurteilen, ob das Geschäft wegen Formmangels, Gesetzesverstoßes oder Sittenwidrigkeit nichtig ist. Die Veräußerung des Bäckereibetriebs für einen Gesamtpreis von 75.884,00 EUR verstößt aber weder gegen die guten Sitten noch gegen ein gesetzliches Verbot. Zwar mögen sich für die Parteien sozialversicherungsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen ergeben (Erschleichen der Mitgliedschaft in der Sozialversicherung, evtl. Verkürzen von Steuern), diese Umstände waren aber weder der alleinige noch der Hauptzweck der Veräußerung (vgl. zum Ganzen BGH NJW 1983, 1843). Formvorschriften waren für das verdeckte Geschäft nicht zu beachten, insbesondere wurde keine Immobilie veräußert, da der Bäckereibetrieb in angemieteten Räumen ausgeübt wurde.
II.
Das Gericht ist auch überzeugt davon, dass die Beklagten nicht über den Zustand der Bäckereinrichtung und Geräte getäuscht wurden. So schreiben die Beklagten im Zuge der Vertragsverhandlungen, sie würden 50.000,00 € in die Bäckerei investieren für Ladenbackofen, Eismaschine, Kühlhaus, Anschlagmaschine, Teigteilmaschine, Abziehwagen, Abzieher, Gärraum und Gegenstände für das Eisgeschäft. Der Ehemann der Klägerin wird als „Herr der Altertümer“ bezeichnet (Anlage K3a). In einer weiteren Mail (Anlage K3b) ist von gebrachten alten Maschinen und einer gebrauchten Ladeneinrichtung die Rede, zu denen sogar eine Werteinschätzung (15.000,00 €) abgegeben wird. Daraus schließt das Gericht, dass den Beklagten der Zustand der Bäckereieinrichtung sehr gut bekannt war und sie insbesondere wussten, dass es sich um alte gebrauchte Geräte handelte und ein hoher Investitionsbedarf bestand. Daher kam es auf den tatsächlichen Zustand der Geräte nicht an.
III.
Auch hinsichtlich der Umsatzerwartungen ist das Gericht überzeugt, dass keine Täuschung vorlag. Aus der gesamten vorgelegten vorvertraglichen Korrespondenz ergibt sich nicht, dass die Umsatzerwartungen bei den Verhandlungen überhaupt eine Rolle spielten. Aus dem Kaufvertrag ergibt sich, dass die betriebswirtschaftlichen Auswertungen 2012-2105 übergeben wurden. Eine konkrete Unrichtigkeit dieser Auswertungen wird auch von der Beklagtenseite nicht dargelegt. Daher kam es auf die tatsächlich von Seiten der Beklagten erzielten Umsätze nicht an.
IV.
Hinsichtlich der Beklagten zu 1) war die Klage allerdings aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Anlage B2) abzuweisen, da insoweit ein Zahlungsverbot an die Gläubigerin besteht. Die Forderung ist in voller Höhe gepfändet, solange die Pfändung nicht aufgehoben ist, darf die Beklagte zu 1) auch den die Forderung von 1812,00 EUR überschießenden Teil nicht an die Klägerin bezahlen. Daher ist auch unerheblich, in welcher Höhe die Klägerin die zu vollstreckende Forderung teilweise bezahlt hat, solange diese nicht vollständig bezahlt und die Pfändung aufgehoben wurde. Die Klagepartei hat im Termin vom 25.01.2018 selbst erklärt, es seien noch 828,00 EUR offen. Die Klägerin kann daher während der Pfändung der Forderung nicht Zahlung an sich verlangen (vgl. LG Berlin, MDR 1986, 327). Dieses wirkt aber gemäß § 425 BGB nur für die Beklagte zu 1), nicht für den Beklagten zu 2) (vgl. BGH, ZIP 1998, 1291).
V.
Die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sind als Verzugsschaden zu ersetzen. Auch dies gilt jedoch nicht gegenüber der Beklagten zu 1), da der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 19.06.2016 datiert, der Klägervertreter ausweislich des Vortrags in der Klageschrift aber erst ab 04.10.2016 gegenüber den Beklagten tätig wurde, als das Zahlungsverbot bezüglich der Beklagten zu 1) also bereits bestand.
VI.
Die Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 288 Abs. 1, 2 BGB.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.


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