Handels- und Gesellschaftsrecht

Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage des Insolvenzverwalters einer insolventen KG gegen einen Kommanditisten

Aktenzeichen  4 U 3/18

Datum:
1.4.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 17330
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
HGB § 171 Abs. 1, Abs.2, § 172 Abs. 1, Abs. 4
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
InsO § 174 Abs. 2 S. 1, § 175 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft muss bei einer Klage gegen einen Kommanditisten auf Zahlung einer ausstehenden Haftungsumme nicht darlegen, welche der einzelnen Gläubigerforderungen seiner Klage in welcher Reihenfolge zugrunde liegt (Anschluss OLG Koblenz BeckRS 2018, 30118 Rn. 4). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen können durch eine Bezugnahme auf eine Insolvenztabelle gemäß § 175 InsO erfüllt werden, auch ohne dass die Forderungen bereits gerichtlich festgestellt wurden. Dies gilt aber nur dann, wenn die Forderungen in der Tabelle eindeutig konkretisiert sind.  (Rn. 5 – 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

24 O 107/17 2017-12-19 Endurteil LGSCHWEINFURT LG Schweinfurt

Gründe

I. Hinweise
Aufgrund nochmaliger Beratung geht der Senat nunmehr davon aus, dass die Klage doch unzulässig ist.
1) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Klage jedoch nicht deswegen unzulässig, weil eine unzulässige Teilklage vorliegen würde. Der Beklagte ist als Kommanditist gemäß §§ 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 1 und 4 HGB begrenzt auf die Höhe der ausstehenden Haftsumme einstandspflichtig, die der Kläger insgesamt und nicht nur teilweise geltend macht. Auch bedarf es keiner Zuordnung der Klagesumme auf die geltend gemachten materiellen Ansprüche der einzelnen Gläubiger bzw. keiner Angabe einer Befriedigungsreihenfolge. Der Beklagte haftet nicht nur für einzelne, sondern für alle Gläubigerforderungen mit der Folge, dass der vom Kläger einzuziehende Betrag anteilig zur Befriedigung aller Gläubigerforderungen zu verwenden ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 – II ZR 272/16 -, Rn. 17, juris). Bei dieser Sachlage muss der Kläger nicht darlegen, welche der einzelnen Gläubigerforderungen seiner Klage nach § 171 Abs. 2 HGB in welcher Reihenfolge zugrunde liegen (OLG Koblenz, Urteil vom 06. November 2018 – 3 U 265/18 -, Rn. 4, juris).
2) Die Klage ist jedoch deswegen unzulässig, da sie den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinsichtlich des Klagegrunds nicht genügt. So ist für die Zulässigkeit einer Klage gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (nur) so viel vorzutragen, dass der Klageanspruch damit eindeutig identifizierbar ist, wohingegen eine vollständige Beschreibung des Lebenssachverhalts, wie sie zur schlüssigen und substantiierten Darlegung des Klageanspruchs erforderlich sein kann, nicht verlangt wird. Eine entsprechende Individualisierung kann auch durch Bezugnahme auf Anlagen erfolgen (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 253, Rn. 11, 12). Dies entspricht letztlich auch den Bestimmtheitsanforderungen, die an die zur Anmeldung im Insolvenzverfahren bestimmten Forderungen hinsichtlich Identifizierbarkeit und Individualisierbarkeit zu stellen sind (siehe BeckOK InsO/Zenker, 12. Ed. 26.10.2018, InsO § 174 Rn. 22).
Diesen Anforderungen genügt jedoch die als Anlage K 2 vorgelegte Insolvenztabelle nicht. Diese enthält neben dem Namen/Firma des Gläubigers und der Forderungshöhe in der Spalte „Grund der Forderung“ als individualisierendes Merkmal lediglich Stichworte wie „Warenlieferung“, „Darlehen“, „Dienstleistungsvertrag“, „Gewerbesteuer 2013“, dies jedoch ohne eine Bezugnahme auf eine konkrete Rechnung bzw. Titel oder einen Leistungszeitraum, wodurch eine eindeutige Identifizierbarkeit im Sinne von § 174 Abs. 2 S. 1 InsO bzw. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht möglich ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Überlegung, dass die Aufnahme einer Forderung in die Insolvenztabelle eine entsprechende Prüfung des Insolvenzverwalters voraussetzt und dieser, falls die Voraussetzungen des § 174 Abs. 2 S. 1 InsO nicht und damit eine unwirksame Anmeldung vorgelegen hätte, eine Aufnahme in die Tabelle nach § 175 InsO nicht vorgenommen hätte (K. Schmidt InsO/Jungmann, 19. Aufl. 2016, InsO § 174 Rn. 28). Ob ein entsprechendes formales Prüfungsrecht besteht, ist jedoch zum einen umstritten (ausdrücklich offen gelassen in BGH, Teilurteil vom 26.1.2017, Az. IX ZR 315/14, NZI 2017, 300, Rn. 28). Zum anderen wurde auch durch den Kläger selbst nicht vorgetragen, ob er eine entsprechende Prüfung anhand der ihm vorliegenden Unterlagen, die er nicht zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht hat, vorgenommen hat.
Auch soweit er in der Berufungsverhandlung vom 22.10.2018 und mit Schriftsatz vom 21.11.2018 weitere Tabellen nach § 175 InsO vom 18.04.2013 (Bl. 268 / 272 d.A.) bzw. 19.11.2018 (Anlage K 15) vorgelegt hat, ergibt sich aus diesen Tabellen ein hinreichender Grund für die aufgelisteten Forderungen im Sinne von § 174 Abs. 2 S. 1 InsO bzw. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht. Wieder weist die Spalte „Grund der Forderung“, wie die bereits erstinstanzlich vorgelegte Tabelle keine ausreichende Individualisierung auf. Zwar kann die Vorlage dieser Tabellen zumindest als konkludenter Vortrag dahingehend interpretiert werden, dass der Kläger selbst eine Prüfung der Forderung vorgenommen hat, nachdem er diesmal in der Spalte,Ergebnis der Forderungsprüfung’ ein Ergebnis („In voller Höhe festgestellt“, „Vom Insolvenzverwalter in voller Höhe bestritten“ bzw. „Festgestellt für den Ausfall in voller Höhe“) eingetragen hat. Dies ersetzt jedoch nach Auffassung des Senats die nach § 253 Abs. 2 S. 2 ZPO erforderlichen Darlegungen zum Klagegrund nicht, zumal der Kläger auch die von ihm behaupteten Gläubigerforderungen der Höhe nach nicht an die im Prozessverlauf vorgelegten Tabellen angepasst hat.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 20.02.2018 (a.a.O, Rn. 19, juris), wonach es zur Darlegung der Forderung ausreichend ist, wenn der Kläger die Insolvenztabelle mit festgestellten Forderungen vorlegt, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können. Zum einen hat der Kläger trotz eines entsprechenden Hinweises bereits in erster Instanz (Beschluss vom 19.09.2017, Bl. 103 / 104 d.A.) bislang nicht vorgetragen, dass diejenigen Forderungen, die in den von ihm vorgelegten Tabellen enthalten sind, auch im Sinne von § 178 InsO festgestellt wurden und damit Gegenstand eines Prüftermins im Sinne von § 176 InsO oder einer Prüfung im schriftlichen Verfahren gem. § 177 InsO waren. Wie aus dem klägerischen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2019 hervorgeht, war ein derartiger Vortrag – auch konkludent – nicht beabsichtigt, da die „amtlichen“ Tabellen deshalb nicht vorgelegt worden seien, um eine gerichtliche Klärung der Darlegungsanforderungen für die geltend gemachten Forderungen herbeizuführen.
Ferner ist aus der vorgenannten Entscheidung des BGH und der zugrundeliegenden Entscheidung des LG Ansbach (Urteil vom 30. September 2016, Az. 1 S 14/16, juris) nicht ersichtlich, welchen konkreten Inhalt die der Entscheidung zugrunde liegende Insolvenztabelle bzgl. des Grundes der dort aufgelisteten Forderungen hatte. Aus dieser Entscheidung kann daher nicht die zwingende Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Vorlage jeder Insolvenztabelle eine zulässige bzw. sogar schlüssige Darlegung der Klageforderung ersetzt. Dies kann vielmehr lediglich für eine Tabelle gelten, welche den Anforderungen des § 175 Abs. 1 S. 1 InsO genügt und damit den Grund entsprechend den Anmeldeerfordernissen des § 174 Abs. 2 InsO wiedergibt, d.h. im Ergebnis eine eindeutige Konkretisierung der Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft (BGH, Urteil vom 22. 1. 2009, Az. IX ZR 3/08, NZI 2009, 242, 243).
Der Senat geht damit im Ergebnis davon aus, dass zwar durch die Bezugnahme auf eine Insolvenztabelle gem. § 175 InsO, auch ohne dass Forderungen bereits gerichtlich festgestellt wurden, die Zulässigkeitsanforderungen an eine Klage gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfüllt werden können. Dies aber nur dann, wenn diese ihrerseits den Anforderungen d. §§ 174 Abs. 2, 175 Abs. 1 S. 1 InsO genügt, was im vorliegenden Fall – wie dargestellt – nicht der Fall ist.
II. Auflagen
1. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorgenannten Hinweisen bis 31.05.2019.
2. Die Parteien mögen bis 31.05.2019 erklären, ob Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO besteht.


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