Aktenzeichen 2 O 1900/16
Leitsatz
1 Die in § 924 BGB genannten nachbarrechtlichen Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung, um den nachbarschaftlichen Interessenkonflikt durch eine dauerhafte Lösung zu stabilisieren. Auch wenn die Vorschrift historischen Ursprungs ist und heute praktisch überflüssig sein mag, kann sie womöglich der Verwirkung entgegenstehen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 909 BGB werden nicht von § 924 BGB erfasst. § 823 BGB ist in § 924 BGB nicht genannt und es handelt sich bei ihm um einen Schadensersatzanspruch, der der regelmäßigen Verjährung unterliegt und auch nicht als Surrogat an die Stelle des § 909 BGB tritt, wenn sich dieser nicht mehr realisieren lässt. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3 Auch auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB findet § 924 BGB keine Anwendung (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
4 Zur Hemmung der Verjährung aufgrund Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens. (Rn. 26 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 385.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Etwaige Schadensersatzansprüche bzw. nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche in Geld der Klägerin gegen die Beklagte sind verjährt. Die Beklagte kann daher einem etwaigen Anspruch der Klägerin ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 I BGB entgegenhalten. Die Klage war deshalb abzuweisen.
I.
Die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche (§§ 823 Abs. 2, 909 BGB; 823 Abs. 1 BGB) und nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüche in Geld (§§ 906 Abs. 2 S. 2, 909, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB) sind verjährt.
1. Die streitgegenständlichen Ansprüche unterliegen der Verjährung.
Dies ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung des BGH (s. BGH VersR 1963, 753).
Nach § 924 BGB unterliegen die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 – 909, 915 BGB, dem § 917 Abs. 1 BGB, dem § 917 Abs. 1 BGB, dem § 918 Abs. 2 BGB, den §§ 919, 920 BGB und dem § 923 Abs. 2 BGB ergeben, nicht der Verjährung. Es handelt sich dabei um nachbarrechtliche Ansprüche auf Unterlassung der Errichtung gefährlicher Anlagen (§ 907 BGB), Schutzmaßnahmen gegen drohenden Gebäudeeinsturz (§ 908 BGB), Unterlassung einer Vertiefung (§ 909 BGB), Abkauf des überbauten Grundstücksteils durch den Überbauenden (§ 915 BGB), Duldung eines Notwegs (§ 917 Abs. 1 BGB), Verlegung eines Notwegs (§ 918 Abs. 2 BGB), Mitwirkung bei der Abmarkung (§ 919 Abs. 1 BGB) oder Abgrenzung (§ 920 BGB) sowie Beseitigung eines Grenzbaums (§ 923 Abs. 2 BGB). Die Vorschrift soll den nachbarschaftlichen Interessenkonflikten durch eine dauerhafte Lösung stabilisieren (BeckOK BGB-Fritzsche BGB, 41. Edition, § 924 Rz. 1). Sieht man den Zweck im Ausschluss der Verjährung fortwährend neu entstehender Ansprüche, ist die Norm aus heutiger Sicht überflüssig, da Abwehransprüche bei situativen Zustandsstörungen ohnehin nicht verjähren (BeckOK BGB-Fritzsche a.a.O.). Daher dürfte § 924 BGB historisch bedingt sein durch Ungewissheiten über die praktischen Folgen der mit dem BGB eingeführten Anspruchsverjährung, könnte aber auch einer Verwirkung entgegenstehen (BeckOK BGB-Fritzsche a.a.O.).
Soweit die Klägerin Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 909 BGB geltend macht, werden diese nicht von § 924 BGB erfasst. § 823 BGB ist in § 924 BGB nicht genannt. Es handelt sich um einen Schadensersatzanspruch, der der regelmäßigen Verjährung unterliegt (Palandt-Sprau, BGB, 76. A., Einf. v § 823 Rz. 44). Entgegen der Ansicht der Klägerin tritt der Schadensersatzanspruch auch nicht als Surrogat an die Stelle des § 909 BGB, wenn sich dieser nicht mehr realisieren lässt. § 909 BGB enthält nur ein Verbot und begründet zunächst keine Ansprüche (Palandt/Herler, § 909 Rz. 6). Dieses Verbot ist auf die Herstellung einer Grundstücksvertiefung gerichtet, die mit dem Verlust der erforderlichen Stütze des Nachbargrundstücks verbunden ist. Durch eine solche Vertiefung entsteht ein rechtswidriger Zustand, dessen Beseitigung nach § 924 BGB jederzeit verlangt werden kann. Hingegen ist ein am Nachbargrundstück entstandener Schaden mit einem eigenen Schadensersatzanspruch verbunden, der von einer etwa weiter bestehenden Vertiefung unabhängig ist. Ein solcher Schadensersatz tritt nicht an die Stelle des Anspruchs auf Beseitigung der Vertiefung. Vielmehr handelt es sich um einen eigenständigen Anspruch. Da ein Schadensersatzanspruch nicht einer fortwährenden Neuentstehung unterliegt, ist der Gedanke des § 924 BGB hier nicht anzuwenden. Ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung des § 909 BGB verjährt nach §§ 195, 199 BGB (s. Staudinger, 2009, § 909 Rz. 63; Soergel/Baur, 12. A., § 909 Rz. 12). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BGH (s. BGH VersR 1963, 753). § 924 BGB gilt nach der Kommentarliteratur auch nicht für einen Kostenerstattungsanspruch aus §§ 919 Abs. 3, 923 Abs. 2 S. 2 BGB (statt aller: Palandt/Herrler, § 924 Rz. 1). Ein Kostenerstattungsanspruch ist auf Geld gerichtet. Auch ein Schadensersatzanspruch ist auf Zahlung von Geld gerichtet, so dass für einen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Verjährung nichts anderes gelten kann als für einen Kostenerstattungsanspruch.
Ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ergibt sich nach der Rechtsprechung des BGH aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB (BGH NJW, 1983, 872). Unter den Voraussetzungen des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB besteht ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch für Schäden aus einer nach § 909 BGB unzulässigen Grundstücksvertiefung, wenn dafür mangels Verschuldens keine Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB gegeben ist (BGH NJW 1983, 872 ff.). § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist in § 924 BGB nicht genannt. Damit unterliegt dieser Anspruch der Verjährung.
Aus § 909 BGB ergibt sich nicht unmittelbar ein Ausgleichsanspruch. Die von der Klägerin zitierte Kommentarstelle im Münchner Kommentar (Säcker in MüKo BGB, 6. Auflage, § 909 Rz. 27) bezieht sich auf einen öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch, bei dem Voraussetzung ist, dass von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück ausgehende Einwirkungen vorliegen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden. Es handelt sich dabei um einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch, dessen Anspruchsgrundlage in einer analogen Anwendung des § 906 II S. 2 BGB gesehen wird. Dies ergibt sich aus der von der Kommentierung zitierten Entscheidung des BGH (NJW 1983, 872, 874, Ziff. 2.b)) und des OLG München (OLGR 1999, 183 ff Tz 28). Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ergibt sich auch für Schäden aus einer nach § 909 BGB unzulässigen Grundstücksvertiefung aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB. Damit greift auch hier § 924 BGB nicht. Denn § 924 BGB nennt nicht den § 906 BGB.
Die von der Klägerin angestellte Überlegung, dass der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch aus §§ 909, 906 Abs. 2 S. 2, 1004 Abs. 1 BGB als Surrogat an die Stelle des § 909 BGB trete, wenn sich die dort normierten Abwehrrechte des von der Vertiefung betroffenen Grundstückseigentümers nicht mehr realisieren lassen, greift nicht. Es kommt hier nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des von der Vertiefung betroffenen Grundstückseigentümers. Die Überlegung des § 924 BGB ist die, dass bei wiederholten gleichartigen Handlungen bzw. Beeinträchtigungen der Anspruch erneut mit jeder Beeinträchtigung entsteht. Daher kann die Unterlassung oder die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangt werden. Hingegen ist ein Ausgleichs- bzw. Entschädigungsanspruch auf eine Geldzahlung gerichtet. Ein solcher Ausgleichsanspruch unterliegt der Verjährung (Palandt/Bassenge, § 906 Rz. 38; siehe auch OLG Saarbrücken, 2 U 83/14).
2. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).
3. Die Verjährungsfrist begann mit Ablauf des 31.12.2008. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Klägerin als Zessionarin muss sich die für den Verjährungsbeginn maßgebende Kenntnis der Zedentin anrechnen lassen (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. A., § 404 Rz. 5; Palandt/Ellenberger, § 199 Rz. 26). Sie tritt an die Stelle der bisherigen Gläubigerin (§ 398 S. 2 BGB).
Die Klägerin bzw. die Voreigentümerin des Grundstücks, deren Kenntnis sich die Klägerin zurechnen lassen muss, hat unstreitig im Jahr 2008 Kenntnis von den behaupteten Schäden an dem streitgegenständlichen Gebäude der Klägerin, die durch die Aushub- und Verbauarbeiten der Beklagten auf dem Nachbargrundstück entstanden seien, erlangt. Das Gericht ist zwar in seinem Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2016 von einer Kenntnis der Kläger ab Zustellung der Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Traunstein, 7 OH 1877/11, am 20.05.2009 ausgegangen. Indes ist die Klägerin selbst in ihrem Schriftsatz vom 26.07.2016, S. 7 (Bl. 49 der Akte) von einem Verjährungsbeginn mit Ablauf des 31.12.2008 ausgegangen, da sie ausführt, dass deliktische Schadensersatzansprüche nicht mit Ablauf des Jahres 2011 verjährt seien. Das Gericht hatte das übersehen. Es bedurfte diesbezüglich keines gerichtlichen Hinweises. Hinzuweisen ist auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen hat oder für unerheblich gehalten hat (§ 139 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Gericht hat auch nicht einen Gesichtspunkt anders beurteilt als beide Parteien (§ 139 Abs. 2 S. 2 ZPO). Es hat vielmehr für beide Parteien erkennbar den tatsächlichen Zeitpunkt der Kenntnis von Schaden und Schädiger, der für beide Parteien unstreitig war, übersehen. Zudem hat die Klägerin den Vortrag der Beklagten (s. Klageerwiderung vom 10.06.2016, S. 10, Bl. 36 der Akte), die Voreigentümerin habe seit spätestens 07.10.2008 Kenntnis von den behaupteten Schäden durch die Aushub- und Verbauarbeiten der Beklagten, nicht bestritten. Vielmehr legt auch sie dieses Datum ihrer Verjährungsberechnung zugrunde, wenn sie ausführt (Schriftsatz vom 26.07.2016, S. 7, Bl. 49 der Akte), dass deliktische Schadensersatzansprüche nicht mit Ablauf des Jahres 2011 verjährt seien.
4. Die Verjährung ist gehemmt worden durch Einreichung der Streitverkündung (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB, § 167 ZPO) durch die Voreigentümerin des Grundstücks der Klägerin an die Beklagte im selbstständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Traunstein, Az. 7 OH 1877/11, die mit Schriftsatz vom 11.05.2011, beim Landgericht Traunstein per Fax eingegangen am 12.05.2011, erfolgt ist. Dies wirkt auch zugunsten der Klägerin als Zessionarin (§ 398 S. 2 BGB). Die Hemmung endete sechs Monate nach Beendigung der selbstständigen Beweisverfahrens.
Der Zeitpunkt der Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens ist auf Grundlage der Vorschrift des § 204 Abs. 2 BGB zu bestimmen. Nachdem das selbstständige Beweisverfahren keine rechtskräftige oder sonst formale Beendigung kennt, ist insoweit die Vorschrift des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB anzuwenden. Maßgeblich ist danach die letzte Verfahrenshandlung der Parteien oder des Gerichts. Ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Beweiserhebung dauert die Hemmung weitere sechs Monate fort (§ 204 Abs. 1 S. 1 BGB). Nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist läuft die Verjährungsfrist weiter. Verjährung tritt nach Ablauf desjenigen, zum Zeitpunkt des Beginns der Hemmung noch offenen Teils der Verjährungsfrist ein.
Das selbstständige Beweisverfahren dient der Durchführung der beantragten Beweiserhebung. Zur Bestimmung der letzten Verfahrenshandlung ist deshalb auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem diese Beweiserhebung inhaltlich beendet wird (Grothe, in: MüKo, BGB, 6. Aufl., § 204 Rz. 96; BGH, NJW 1973, 698; NJW 1993, 851; NJW-RR 2009, 1243 = NZBau 2009, 598; NJW 2011, 594 = NZBau 2011, 156). Erfolgt keine weitere Beweisaufnahme, dann gerät das Verfahren in Stillstand. Außerhalb der eigentlichen Beweisaufnahme liegende und hierbei auch zeitlich nachfolgende Handlungen des Gerichts oder der Parteien ändern hieran nichts (Grothe, in: MüKo, BGB, § 204 Rz. 96; BGH NZBau 2009, 597; NJW 2011, 594 = NZBau 2011, 156). Wann genau die Beweisaufnahme endet, hängt von dem jeweiligen Verfahren der Beweiserhebung ab. Hat das Gericht die Beweisaufnahme durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet, so endet das Verfahren der Beweiserhebung mit der Übermittlung des Gutachtens an die Parteien. Wenn das Gericht den Parteien zugleich eine Stellungnahmefrist zum Gutachten eingeräumt hat, so endet das Verfahren mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, das Gericht verlängert diese Frist oder die Parteien bzw. Nebenintervenienten erheben innerhalb der gesetzten Frist Einwendungen gegen das Gutachten. Werden auch innerhalb der verlängerten Stellungnahmefrist keine Einwendungen erhoben, endet das Verfahren mit Ablauf der verlängerten Frist. Werden hingegen Einwendungen gegen das übermittelte Gutachten erhoben, dann hat das Gericht über den Fortgang der Beweisaufnahme zu entscheiden. Ordnet das Gericht an, dass weitere Beweiserhebungen stattzufinden haben, dann nimmt das Verfahren seinen Fortgang. Wurde die schriftliche Ergänzung des Erstgutachtens angeordnet, so gelten die vorgenannten Grundsätze auch für das Verfahren der Übermittlung des Ergänzungsgutachtens. Wenn nach Übermittlung des Ergänzungsgutachtens gesetzte Fristen ablaufen und keine Einwendungen erhoben werden, dann gerät das Verfahren in Stillstand (vgl. zu alldem Grothe, in: MüKo, BGB, § 204 Rdnr. 96; BGH, NJW 1993, 851; OLG München, NJW-RR 2007, 675 = NZBau 2007, 375).
Das selbstständige Beweisverfahren endete hier mit Ablauf der Stellungnahmefrist zum übermittelten Gutachten. Das Landgericht Traunstein hat im Verfahren 7 OH 1877/11 das Gutachten mit Frist zur Stellungnahme bis 10.07.2013 an die Parteien übersandt. Die Stellungnahmefrist wurde auf Antrag der Parteien bis 31.08.2013 verlängert. Einwendungen gegen das Gutachten wurden dann nicht mehr erhoben. Damit war das selbstständige Beweisverfahren mit Ablauf des 31.08.2013 beendet. Der Beschluss vom 29.10.2013 war nur deklaratorischer Art und hatte auf die Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens keinen Einfluss (Landgericht München II, NJW 2013, 89 ff.). Die Wirkung der Hemmung besteht nach § 209 BGB darin, dass der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährung eingerechnet wird. Das Ende der Hemmungswirkung tritt sechs Monate nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens ein, hier also mit Ablauf des 28.02.2014. Bis zur Hemmung durch die Streitverkündung war ein Zeitraum von zwei Jahren, vier Monaten, elf Tagen (Zeitraum ab Beginn der Verjährung mit Ablauf des 31.12.2008 bis Eingang der Streitverkündung bei Gericht am 12.05.2011) vergangen. Es war daher noch eine Verjährungsfrist von sieben Monaten und 20 Tagen offen, sodass die Verjährung dann am 18.10.2014 eingetreten ist.
Die am 29.10.2015 erfolgte Einreichung des Güteantrags sowie die mit Schriftsatz vom 21.03.2016 erfolgte Klageerhebung beim (örtlich unzuständigen) Landgericht Traunstein konnten die Verjährung daher nicht mehr hemmen.
Der im Schriftsatz der Klägerin vom 26.10.2016, eingegangen nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2016, erfolgte neue Tatsachenvortrag, es habe Verhandlungen zwischen den Parteien bzw. zwischen der Klägerin und der Haftpflichtversicherung der Beklagten gegeben, die zu einer Hemmung der Verjährung führen würden, ist nach § 296 a S. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Entgegen den Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 26.10.2016 hat die Klägerin im Termin vom 05.10.2016 keinen Vortrag zu vorgerichtlichen Verhandlungen gemacht. Im Protokoll findet sich hierzu auch nichts. Die Klägerin hat auch nicht nach Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte in der Klageerwiderung Ausführungen zu außergerichtlichen Verhandlungen in der Replik vom 26.07.2016 gemacht. Die im Schriftsatz vom 26.10.2016 enthaltenen rechtlichen Ausführungen der Klägerin zur Verjährung waren hingegen zu berücksichtigen.
Auch der neue Tatsachenvortrag im Schriftsatz vom 30.01.2017 war nach § 296a S. 1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Der Streitwert war gemäß §§ 3 ZPO, 39 GKG festzusetzen. Er setzt sich aus dem Zahlungsantrag über 350.000 € und dem Feststellungsantrag, der nach freiem Ermessen mit 10% des behaupteten Schadens, also mit 35.000 €, festgesetzt wurde, zusammen und beträgt daher 385.000 €..