Aktenzeichen M 5 K 17.2776
ZPO § 380
Leitsatz
Tenor
Dem Zeugen Landrat … werden die durch das unentschuldigte Ausbleiben als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom … Juli 2018 verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 100,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von einem Tag festgesetzt.
Gründe
Der Zeuge wurde am … Juni 2018 gegen Empfangsbekenntnis unter Angabe des Beweisthemas ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am … Juli 2018, 13:30 Uhr geladen. Insbesondere wurde der Zeuge darin auf die Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens hingewiesen. Der Zeuge ist zu dem Termin ohne Angabe von Gründen und damit unentschuldigt nicht erschienen.
Nach § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 380 der Zivilprozessordnung (ZPO) muss das Gericht die oben angeordneten Maßnahmen verhängen (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 98 Rn. 8; Baumbach/Lauter bach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Auflage 2018, § 380 Rn. 10 f.). Ein Ordnungsgeld in Höhe von 100,- EUR erscheint angesichts des Amtes eines Landrats auch bei einem erstmaligen unentschuldigten Ausbleiben als Zeuge angemessen und zumutbar.