Aktenzeichen 14 S 16950/15
Leitsatz
Verfahrensgang
14 S 16950/15 2016-01-20 Endurteil LGMUENCHENI AG München
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts München I – 14. Zivilkammer – vom 20.01.2016 wird im Tenor wie folgt berichtigt:
In Ziffer 4 des Tenors heißt es nunmehr:
4. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.458,47 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.5.2015 zu zahlen.
Zudem wird das Endurteil
im Rubrum wie folgt berichtigt:
2) …
– Beklagter und Berufungsbeklagter –
Prozessbevollmächtigter:
…
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, § 319 ZPO.
Im Tenor wurde in Ziffer 4. versehentlich das Datum der Rechtshängigkeit nicht eingefügt.
Im Rubrum wurde versehentlich der Zusatz „…“ auch auf den Beklagten zu 2) bezogen.