IT- und Medienrecht

Berichtigungsbeschluss

Aktenzeichen  6 TaBV 108/16

Datum:
3.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 125282
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 319

 

Leitsatz

Verfahrensgang

6 TaBV 108/16 2017-05-16 Bes LAGMUENCHEN ArbG München

Tenor

Der Beschluss vom 16.05.2017 wird dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 3, 2. Zeile statt 08.06.2017 richtig 08.09.2016 lautet.

Gründe

Die Berichtigung war nach § 319 ZPO veranlasst.


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben