IT- und Medienrecht

Beschwerdeverfahren, Beschwerdegegnerin, Schreibversehen, ZPO, Diktat, offensichtliches, Beklagten, offensichtliches Schreibversehen

Aktenzeichen  32 W 693/21

Datum:
26.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 13978
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

32 W 693/21 2021-05-12 Bes OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München – 32. Zivilsenat – vom 12.05.2021 wird im Rubrum wie folgt berichtigt:
Die Klägerin ist Beschwerdegegnerin und die Prozessbevollmächtigten des Beklagten, der selbst am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt ist, sind die Beschwerdeführer.

Gründe

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.

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