IT- und Medienrecht

III ZR 12/21

Aktenzeichen  III ZR 12/21

Datum:
27.1.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2022:270122UIIIZR12.21.0
Normen:
§ 280 Abs 1 BGB
§ 307 Abs 1 BGB
Art 5 Abs 1 S 1 GG
Art 12 Abs 1 GG
Spruchkörper:
3. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Nürnberg, 29. Dezember 2020, Az: 3 U 2008/20vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 20. Mai 2020, Az: 11 O 5877/18

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg – 3. Zivilsenat und Kartellsenat – vom 29. Dezember 2020 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth – 11. Zivilkammer – vom 20. Mai 2020 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt,
1. den nachfolgend wiedergegebenen, am 16. Januar 2018 gelöschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten (“Post 1”):
2. den nachfolgend wiedergegebenen, am 22. Februar 2018 gelöschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten (“Post 2”):
3. den nachfolgend wiedergegebenen, am 8. Juni 2018 gelöschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten (“Post 4”):
“Betreibe einfach kommando krav maga (Stufe 2!) dann können musels ruhig antraben”
4. den nachfolgend wiedergegebenen, am 26. Juni 2018 gelöschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten (“Post 5”):
5. es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des unter Ziffer 1 genannten Bildes oder Textes auf www.f.         .com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren Vorstandsmitgliedern zu vollziehen ist.
6. es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des unter Ziffer 2 genannten Bildes oder Textes auf www.f.        .com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren Vorstandsmitgliedern zu vollziehen ist.
7. es zu unterlassen, den unter Ziffer 3 genannten Beitrag des Klägers auf www.f.      .com erneut zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren Vorstandsmitgliedern zu vollziehen ist.
8. es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des unter Ziffer 4 genannten Bildes oder Textes auf www.f.        .com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren Vorstandsmitgliedern zu vollziehen ist.
9. den Kläger von Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 455,41 € durch Zahlung an die Kanzlei R.       freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 70 % und die Beklagte 30 % zu tragen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 % zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit von vorübergehenden Teilsperrungen des F.      -Benutzerkontos des Klägers und der Löschung mehrerer seiner Beiträge durch die Beklagte.
2
Der Kläger unterhält ein privates Nutzerkonto für ein von der Muttergesellschaft der Beklagten betriebenes weltweites soziales Netzwerk, dessen Anbieterin und Vertragspartnerin für Nutzer mit Sitz in Deutschland die Beklagte ist. Er nimmt die Beklagte – soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung – auf Freischaltung von vier von ihm in dem Netzwerk veröffentlichten und von der Beklagten gelöschten Beiträge sowie auf Unterlassung einer erneuten Sperrung seines Nutzerkontos und Löschung seiner Beiträge in Anspruch.
3
Zur Regelung der Einzelheiten der Nutzung ihres Netzwerks verwendet die Beklagte unter anderem von ihr vorgegebene Nutzungsbedingungen. Bis zum 19. April 2018 waren die grundlegenden Regelungen für die Nutzung des Netzwerks der Beklagten in der Erklärung über die Rechte und Pflichten geregelt:
“5. Schutz der Rechte anderer Personen
Wir respektieren die Rechte anderer und erwarten von dir, dass du dies ebenfalls tust.
1. Du postest keine Inhalte auf F.     und führst keine Handlungen auf F.     durch, welche die Rechte anderer Personen verletzen oder auf sonstige Art rechtswidrig sind.
2. Wir können sämtliche Inhalte und Informationen, die du auf F.     postest, entfernen, wenn wir der Ansicht sind, dass sie gegen diese Erklärung bzw. unsere Richtlinien verstoßen.

14. Beendigung
Wenn du gegen den Inhalt oder den Geist dieser Erklärung verstößt oder auf andere Weise ein Risiko für uns darstellst bzw. uns einem möglichen rechtlichen Risiko aussetzt, können wir die Bereitstellung von F.      für Dich ganz oder teilweise einstellen.”
4
Am 19. April 2018 änderte die Beklagte ihr Bedingungswerk und gab dies den Nutzern über ein sogenanntes Pop-up-Fenster bekannt, das mit einem Hyperlink zu den aktualisierten Nutzungsbedingungen verbunden war. Die weitere Nutzung des Netzwerks und der damit verbundenen Funktionen war den Nutzern nur möglich, wenn sie den geänderten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards durch Betätigung einer in dem Pop-up-Fenster enthaltenen Schaltfläche zustimmten. Dies tat der Kläger am 26. April 2018.
5
Die zum 19. April 2018 geänderten Nutzungsbedingungen (künftig: Nutzungsbedingungen 2018) lauten auszugsweise wie folgt:
“1. Unsere Dienste

Wir bekämpfen schädliches Verhalten und schützen und unterstützen unsere Gemeinschaft:
Menschen werden nur dann eine Gemeinschaft auf F.       bilden, wenn sie sich sicher fühlen. Wir beschäftigen weltweit spezielle Teams und entwickeln fortschrittliche technische Systeme, um Missbrauch unserer Produkte, schädliches Verhalten gegenüber anderen und Situationen aufzudecken, in denen wir möglicherweise dazu beitragen können, unsere Gemeinschaft zu unterstützen und zu schützen. Wenn wir von derartigen Inhalten oder Verhaltensweisen erfahren, werden wir geeignete Maßnahmen ergreifen, z.B. indem wir Hilfe anbieten, Inhalte entfernen, den Zugriff auf bestimmte Features sperren, ein Konto deaktivieren oder Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden aufnehmen.

3. Deine Verpflichtungen gegenüber F.        und unserer Gemeinschaft

2. Was du auf F.       teilen und tun kannst
Wir möchten, dass Menschen F.       nutzen, um sich auszudrücken und Inhalte zu teilen, die ihnen wichtig sind. Dies darf jedoch nicht auf Kosten der Sicherheit und des Wohlergehens anderer oder der Integrität unserer Gemeinschaft erfolgen. Du stimmst deshalb zu, dich nicht an den nachfolgend beschriebenen Verhaltensweisen zu beteiligen (oder andere dabei zu fördern oder zu unterstützen):
1. Du darfst unsere Produkte nicht nutzen, um etwas zu tun oder zu teilen, auf das Folgendes zutrifft:
○ Es verstößt gegen diese Nutzungsbedingungen, unsere Gemeinschaftsstandards [Hyperlink] und sonstige Bedingungen und Richtlinien [Hyperlink], die für deine Nutzung von F.       gelten.
○ Es ist rechtswidrig, irreführend, diskriminierend oder betrügerisch.
○ Es verletzt bzw. verstößt gegen die Rechte einer anderen Person.

Wir können Inhalte entfernen, die du unter Verstoß gegen diese Bestimmungen geteilt hast, sowie gegebenenfalls aus den nachfolgend beschriebenen Gründen [Hyperlink] Maßnahmen bezüglich deines Kontos ergreifen. Wir können außerdem dein Konto deaktivieren, wenn du wiederholt die geistigen Eigentumsrechte anderer Personen verletzt.
Soweit möglich werden wir dich davon in Kenntnis setzen, wenn wir deine Inhalte wegen eines Verstoßes gegen unsere Gemeinschaftsstandards [Hyperlink] entfernen. Gegebenenfalls kann es uns jedoch nicht in allen Fällen möglich sein, darauf hinzuweisen, beispielsweise wenn uns dies rechtlich untersagt ist oder wenn dies unserer Gemeinschaft oder der Integrität unserer Produkte schaden könnte.

4. Zusätzliche Bestimmungen

2. Aussetzung oder Kündigung von Konten
Wir möchten, dass F.       ein Ort ist, an dem Menschen sich Menschen willkommen und sicher dabei fühlen, sich auszudrücken und ihre Gedanken und Ideen zu teilen.
Unser Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei gegen Pflichten aus diesen Nutzungsbedingungen, Gesetze, Rechte Dritter oder Datenschutzrichtlinien verstößt, und der kündigenden Partei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung der Interessen beider Parteien die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum vereinbarten Kündigungstermin oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist nur innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens nach Kenntniserlangung von dem Verstoß möglich.
Ist der wichtige Grund ein Verstoß gegen eine Pflicht dieser Nutzungsbedingungen, so ist die Kündigung nur nach dem erfolglosen Ablauf einer gewährten Abhilfefrist oder nach einer erfolglosen Abmahnung zulässig. Eine Abhilfefrist ist jedoch nicht erforderlich, wenn die andere Seite die Erfüllung ihrer Pflichten ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn nach Abwägung der Interessen beider Parteien besondere Umstände eine sofortige Kündigung rechtfertigen.
Du kannst mehr dazu [Hyperlink] erfahren, was du tun kannst, wenn dein Konto deaktiviert worden ist, und wie du uns kontaktieren kannst, wenn wir nach deiner Meinung dein Konto irrtümlicherweise deaktiviert haben.

4. Streitfälle

Wenn du ein Verbraucher bist und deinen ständigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hast, gelten die Gesetze dieses Mitgliedstaats für jeglichen Anspruch, Klagegegenstand oder Streitfall, den du uns gegenüber hast und der sich aus diesen Nutzungsbedingungen oder aus den F.      -Produkten oder im Zusammenhang damit ergibt (“Anspruch”). Du kannst deinen Anspruch vor jedwedem Gericht in diesem Mitgliedstaat klären lassen, das für den Anspruch zuständig ist.

5. Sonstige möglicherweise für dich geltende Bedingungen und Richtlinien
• Gemeinschaftsstandards [Hyperlink]: Diese Richtlinien skizzieren unsere Standards bezüglich der Inhalte, die du auf F.      postest, sowie bezüglich deiner Aktivitäten auf F.       und anderen F.       -Produkten.
…”
6
Die zum 19. April 2018 geänderten Gemeinschaftsstandards (künftig: Gemeinschaftsstandards 2018), auf die in Nr. 3.2 und Nr. 5 der Nutzungsbedingungen Bezug genommen und zu denen jeweils durch einen Hyperlink eine Verknüpfung hergestellt wird, lauten auszugsweise wie folgt:
“EINLEITUNG

Wir wissen, wie wichtig es ist, dass F.      ein Ort ist und bleibt, an dem die Menschen sicher und unbesorgt miteinander kommunizieren können. Deshalb nehmen wir unsere Aufgabe sehr ernst, unseren Dienst vor jeglicher Art von Missbrauch zu schützen. Aus diesem Grund haben wir Gemeinschaftsstandards formuliert, die festlegen, was auf F.       gestattet ist und was nicht. …
Das Ziel unserer Gemeinschaftsstandards ist es, die freie Meinungsäußerung zu unterstützen und dazu ein sicheres Umfeld zu schaffen.

Sicherheit: Die Menschen müssen sich sicher fühlen, um Gemeinschaften zu bilden. Wir verpflichten uns, Inhalte zu entfernen, die Schäden in der realen Welt verursachen können. Dazu gehören sowohl körperliche und seelische Verletzungen …
Ausdrucksmöglichkeiten: Auf F.       geht es in erster Linie um Vielfalt – Vielfalt der Meinungen und der Sichtweisen. Im Zweifelsfall lassen wir Inhalte zu, selbst wenn manche sie für unangemessen halten. Sie werden jedoch entfernt, wenn dadurch ein konkreter Schaden verhindert werden kann. …
Gleichheit: Unsere Gemeinschaft ist global und vielfältig. Wenn unsere Richtlinien weit gefasst erscheinen, dann liegt das daran, dass wir sie einheitlich und fair auf eine Gemeinschaft anwenden, die sich über die verschiedensten Religionen, Kulturen und Sprachen erstreckt. Daher erscheinen unsere Gemeinschaftsstandards vielleicht manchmal weniger differenziert, als wir es uns wünschen würden, was dazu führt, dass sie am Ende nicht immer ihrer zugrundeliegenden Absicht entsprechen. Steht uns mehr Kontext zur Verfügung, entspricht unsere letztendliche Entscheidung eher dem Grundgedanken der Richtlinie als ihrem Wortlaut.
Jeder auf F.       muss dazu beitragen, die Sicherheit der Plattform sowie einen respektvollen Umgang zu wahren. Deshalb appellieren wir an alle Nutzerinnen und Nutzer, sich dieser Verantwortung bewusst zu sein, wenn sie Beiträge posten oder teilen. …
Verstöße gegen unsere Gemeinschaftsstandards haben Folgen. Wie diese Folgen konkret aussehen, hängt von der Schwere des Verstoßes und dem bisherigen Verhalten der jeweiligen Person auf F.      ab. So können wir bei einem ersten Verstoß eine Verwarnung aussprechen. Bei einem Folgeverstoß können wir die Posting-Rechte des Nutzers/der Nutzerin einschränken oder das entsprechende Profil deaktivieren.

Teil I

2. Gefährliche Personen und Organisationen
Wir möchten Schaden in der realen Welt verhindern und erlauben daher Organisationen oder Personen, die an Folgendem beteiligt sind, keine Präsenz auf F.     :
Terroristische Handlungen
Organisierter Hass
Massen- oder Serienmord
Menschenhandel
Organisierte Gewalt oder kriminelle Handlungen
Wir entfernen auch Inhalte, die Gruppen, Anführer oder Personen unterstützen oder verherrlichen, die an derartigen Handlungen beteiligt sind.

Eine Hassorganisation wird wie folgt definiert:
Jedweder aus drei oder mehr Personen bestehender Zusammenschluss, der unter einem Namen, Zeichen oder Symbol organisiert ist und dessen Ideologie, Aussagen oder physische Handlungen Personen aufgrund bestimmter Eigenschaften, wie u. a. Rasse, religiöse Zugehörigkeit, Nationalität, ethnische Herkunft, Geschlecht, sexuelle Orientierung, schwere Erkrankung oder Behinderung, angreifen.

Inhalte, die irgendeine der oben genannten Organisationen oder Personen bzw. jedwede von ihnen begangenen Taten anpreisen, sind verboten.

Teil III
Anstößige Inhalte
12. Hassrede
Grundgedanke dieser Richtlinie
Wir lassen Hassrede auf F.      grundsätzlich nicht zu. Hassrede schafft ein Umfeld der Einschüchterung, schließt Menschen aus und kann in gewissen Fällen Gewalt in der realen Welt fördern.
Wir definieren Hassrede als direkten Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft, religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Geschlecht, Geschlechtsidentität, Behinderung oder Krankheit. Auch Einwanderungsstatus ist in gewissem Umfang eine geschützte Eigenschaft. Wir definieren Angriff als gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit oder Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren. Wir teilen Angriffe wie unten beschrieben in drei Schweregrade ein.
Manchmal teilen Menschen Inhalte, die Hassrede einer anderen Person enthalten, um für ein bestimmtes Thema zu sensibilisieren oder Aufklärung zu leisten. So kann es vorkommen, dass Worte oder Begriffe, die ansonsten gegen unsere Standards verstoßen könnten, erklärend oder als Ausdruck von Unterstützung verwendet werden. Dann lassen wir die Inhalte zu, erwarten jedoch, dass die Person, die solche Inhalte teilt, ihre Absicht deutlich macht, so dass wir den Hintergrund besser verstehen können. Ist diese Absicht unklar, wird der Inhalt unter Umständen entfernt.
Wir lassen Humor und Gesellschaftskritik in Verbindung mit diesen Themen zu.

Folgende Inhalte sind untersagt:
…”
7
Der Kläger stellte am 16. Januar 2018 in das Netzwerk der Beklagten folgenden Beitrag ein (“Post 1”):
8
Noch am selben Tag entfernte die Beklagte den Beitrag des Klägers und sperrte bis einschließlich zum 15. Februar 2018 bestimmte Teilfunktionen des Nutzerkontos des Klägers. Während der Sperre war das Konto des Klägers in einen Lesemodus (“Read-only-Modus”) versetzt.
9
Am 22. Februar 2018 veröffentliche der Kläger nachfolgenden Beitrag im Netzwerk der Beklagten (“Post 2”):
10
Am selben Tag entfernte die Beklagte den Beitrag des Klägers und sperrte bis einschließlich zum 21. März 2018 erneut bestimmte Teilfunktionen des Nutzerkontos des Klägers.
11
Am 8. Juni 2018 reagierte der Kläger mit folgendem Beitrag auf den Post eines anderen Nutzers. Letzterer äußerte, dass er hoffe, nicht von den friedlichen Muslimen angegriffen zu werden, nur weil er mit seinem T-Shirt vor der Moschee spaziere und das nur, weil leicht bekleidete Frauen darauf abgebildet seien. Der von dem Kläger darauffolgend verfasste Kommentar hat folgenden Wortlaut (“Post 4”):
“Betreibe einfach kommando krav maga (Stufe 2!) dann können musels ruhig antraben”
Hinter den Text wurde vom Kläger ein Lach-Smiley, ein lilafarbener “Teufels-Smiley” und ein Smiley mit Sonnenbrille gesetzt.
12
Am selben Tag entfernte die Beklagte den Beitrag des Klägers. Eine Sperrung seines Nutzerkontos erfolgte wegen einer bereits laufenden Sperre nicht.
13
Am 26. Juni 2018 veröffentlichte der Kläger ein Bild mit folgender Aufschrift im Netzwerk der Beklagten (“Post 5”):
14
Am selben Tag entfernte die Beklagte den Beitrag des Klägers und sperrte vorübergehend erneut bestimmte Teilfunktionen des Nutzerkontos des Klägers.
15
Der Kläger meint, die Entfernung seiner Beiträge sowie die vorübergehenden Teilsperrungen seines Nutzerkontos seien rechtswidrig gewesen. Die ursprünglichen Nutzungsbedingungen seien unwirksam, weil sie die Nutzer als Vertragspartner der Verwenderin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten. Die erzwungene Änderung der Gemeinschaftsstandards und Nutzungsbedingungen im Frühjahr 2018 sei unwirksam gewesen. Die streitgegenständlichen Beiträge verstießen nicht gegen die Gemeinschaftsstandards und seien von der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Davon abgesehen seien die Gemeinschaftsstandards unwirksam, insbesondere weil sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstießen.
16
Der Kläger hat die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorgenannten sowie zweier weiterer Kontosperrungen begehrt (Berufungsanträge zu 2, 4, 6, 7, 9, 11) sowie die Verurteilung der Beklagten zur Freischaltung der vorgenannten gelöschten Beiträge (Berufungsanträge zu 3, 5, 8, 10), zur Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Löschung der vorgenannten Beiträge bei deren erneuter Einstellung (Berufungsantrag zu 12 bis 15) sowie zur Erteilung von Auskunft darüber, ob die Sperrung durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgt sei (Berufungsantrag zu 16) und ob die Beklagte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten habe (Berufungsantrag zu 17). Ferner hat er Schadensersatz in Höhe von 9.000 € (Berufungsantrag zu 18) und Freistellung von Rechtsanwaltskosten verlangt (Berufungsantrag zu 19).
17
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, zur Löschung der Kommentare des Klägers sowie zur vorübergehenden Teilsperrung seines Nutzerkontos berechtigt gewesen zu sein. An der Wirksamkeit der Gemeinschaftsstandards bestünden keine Zweifel. Sie seien transparent im Sinne von § 307 BGB. Die Richtlinien dienten dazu, die Sicherheit anderer Nutzer zu gewährleisten. Sie, die Beklagte, sei berechtigt, die Zurverfügungstellung des Dienstes für Nutzer ganz oder teilweise einzustellen, wenn ein Nutzer die Richtlinien verletze. Die Grundrechte seien nicht unmittelbar anwendbar.
18
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 455,41 € durch Zahlung an die Kanzlei R.      freizustellen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht beschränkt zugelassene Revision des Klägers, mit der dieser seine Berufungsanträge weiterverfolgt, soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat (Berufungsanträge zu 3, 5, 8, 10 und 12 bis 15).

Entscheidungsgründe

19
Die zulässige Revision des Klägers hat überwiegend Erfolg.
I.
20
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Berufungsanträge zu 3, 5, 8, 10 und 12 bis 15 seien unbegründet.
21
Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien seien die Nutzungsbedingungen der Beklagten in der seit dem 19. April 2018 geltenden Fassung. Diese seien aufgrund der Zustimmung des Klägers durch Anklicken der entsprechenden Schaltfläche wirksam geworden. Die Nutzungsbedingungen und die Gemeinschaftsstandards, insbesondere die Regelungen zum Verbot von Hassorganisationen und der “Hassrede”, hielten auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. Bei der Bestimmung dessen, was die Beklagte als Kommunikationsinhalte untersagen dürfe, ohne die Nutzer entgegen Treu und Glauben unangemessen zu benachteiligen, seien die Wertungen des Grundgesetzes in Anwendung des Grundsatzes der praktischen Konkordanz relevant. Auf Seiten des Klägers sei bei der Abwägung die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) zu berücksichtigen, während der Beklagten die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zugutekomme. Nr. 2 der Gemeinschaftsstandards zur sogenannten Hassorganisation und Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards zur “Hassrede” hielten einer Prüfung an den hieraus abzuleitenden Vorgaben stand.
22
Die Regelungen seien auch transparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie stellten eine taugliche Grundlage für Sanktionen der Art dar, wie sie die Beklagte zu verhängen pflege und gegenüber dem Kläger ergriffen habe. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht für die vergleichbare Situation des Stadionverbots erwogen, dass derjenige, der andere wegen des Vorwurfs eines pflichtwidrigen Verhaltens mit Sanktionen belege, ein Anhörungsverfahren etablieren müsse, um ihm Gelegenheit zur Äußerung und Stellungnahme zu geben. Die Beklagte verweise aber unter Nr. 4.2 ihrer Nutzungsbedingungen darauf, dass der Nutzer im Fall der Deaktivierung des Kontos etwas unternehmen könne, wenn er meine, dass dies irrtümlich geschehen sei. Insoweit gewähre die Beklagte die Möglichkeit, dass der Nutzer geltend mache, die Deaktivierung sei zu Unrecht erfolgt. Dafür, dass die Beklagte dies im Fall einer zeitweisen Sperrung einzelner Funktionen und der Löschung eines Beitrags nicht unternehme, sei nichts ersichtlich. Es sei nicht geboten, zwingend ein vorheriges Anhörungsverfahren durchzuführen. Insbesondere könne es das Ziel, Beiträge nicht weiter auf Dritte wirken zu lassen, gebieten, diese sofort zu entfernen und den Nutzer darauf zu verweisen, Einwendungen geltend zu machen.
23
In Bezug auf “Post 1” und “Post 2”, die vor Wirksamwerden der am 19. April 2018 geänderten Nutzungsbedingungen veröffentlicht und von der Beklagten entfernt worden seien, komme es hinsichtlich der zukunftsgerichteten Ansprüche auf Freischaltung und Unterlassung auf die bis zum 19. April 2018 geltenden Gemeinschaftsstandards sowie die Erklärung über die Rechte und Pflichten nicht (ausschließlich) an. Denn die in die Zukunft gerichteten Ansprüche setzten voraus, dass das dem Anspruch zugrundeliegende Verhalten auch am Tag des Urteils noch eine Vertragsverletzung darstelle. Anderenfalls werde die Beklagte zu etwas verurteilt, wozu sie aufgrund der derzeit geltenden Rechtslage nicht verpflichtet sei.
24
“Post 1”, “Post 2”, “Post 4” und “Post 5” verstießen gegen die Gemeinschaftsstandards 2018 der Beklagten. “Post 1” sei in einem Sinn zu verstehen, dass eine “Hassorganisation” beziehungsweise die von ihr begangenen Taten im Sinne von Teil I Nr. 2 der Gemeinschaftsstandards 2018 verherrlicht werde. Bei “Post 2” und “Post 4” handele es sich um Hassrede im Sinne von Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards 2018. In “Post 5” komme – zumindest nach einer von mehreren naheliegenden Deutungen – eine Verherrlichung einer “Hassorganisation” im Sinne von Teil I Nr. 2 der Gemeinschaftsstandards hinreichend deutlich zum Ausdruck. Der Kläger könne dementsprechend nicht verlangen, dass die “Posts” wieder freigeschaltet würden und bei der Veröffentlichung einer gleichlautenden Äußerung eine Sanktionierung unterbleibe. Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Unterlassung seien mangels Rechts- und Vertragswidrigkeit des Handelns der Beklagten nicht gegeben.
25
Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe der Ausführungen in den Urteilsgründen zugelassen. Dort hat es ausgeführt, die Revision sei beschränkt hinsichtlich der in den Anträgen zu Ziffern 3, 5, 8 und 10 (Freischaltung) sowie 12 bis 15 (Unterlassung) entscheidungsrelevanten Rechtsfragen zuzulassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie zur Fortbildung des Rechts.
II.
26
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand (vgl. bereits Senatsurteile vom 29. Juli 2021 – III ZR 179/20, NJW 2021, 3179 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen] und III ZR 192/20, juris).
27
1. Die Revision ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
28
Der Antrag des Klägers, unter Abänderung des angefochtenen Urteils im Umfang der beschränkt zugelassenen Revision, soweit das Berufungsgericht der Berufung nicht stattgegeben habe, nach seinen Schlussanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen, ist dahin zu verstehen, dass der Kläger sein Rechtsmittel auf die Abweisung seiner Anträge auf Freischaltung der gelöschten Beiträge (Berufungsanträge zu 3, 5, 8 und 10) sowie auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Löschung der Beiträge bei deren erneuter Einstellung (Berufungsanträge zu 12 bis 15) beschränkt (vgl. Revisionsbegründung S. 10).
29
2. Die Klage ist zulässig.
30
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2019 – III ZR 42/19, BGHZ 223, 269 Rn. 17 mwN; grundlegend Senat, Urteil vom 28. November 2002 – III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff), folgt – wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat – aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO; ABl. L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 1).
31
3. Die Revision ist ganz überwiegend begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Freischaltung der gelöschten Beiträge sowie auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Löschung der Beiträge bei deren erneuter Einstellung zu mit Ausnahme des Anspruchs auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung bei Einstellung des “Posts 4” (Berufungsantrag zu 14).
32
a) Zu Recht und ohne dass dies von den Parteien angegriffen wird, haben die Vorinstanzen deutsches Recht angewandt. Aufgrund der Rechtswahlklausel in Nr. 4.4 der Nutzungsbedingungen der Beklagten unterliegt der zwischen den Parteien geschlossene Nutzungsvertrag nach Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO; ABl. L 177 vom 4. Juli 2008, S. 6) dem deutschen Recht. Dessen Anwendbarkeit ergäbe sich im Übrigen auch ohne Rechtswahl der Parteien aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO, weil ein Verbrauchervertrag vorliegt.
33
b) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, die von ihr am 16. Januar 2018, 22. Februar 2018, 8. Juni 2018 und 26. Juni 2018 gelöschten Beiträge wieder freizuschalten.
34
Zwischen den Parteien besteht ein Nutzungsvertrag, in dessen Rahmen sich die Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet hat, diesem ihre Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen, um ihm die Möglichkeit zu geben, mit anderen Nutzern in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen, insbesondere Nachrichten zu senden und Daten wie Texte, Fotos und Videos zu teilen (vgl. Nr. 1 der Nutzungsbedingungen 2018). Daraus folgt, dass die Beklagte Beiträge, die der Kläger in ihr Netzwerk eingestellt hat, nicht grundlos löschen darf.
35
Gegen diese vertragliche Verpflichtung hat die Beklagte durch die Löschung der streitgegenständlichen Beiträge verstoßen. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann sie sich insoweit nicht auf den Entfernungs- und Sperrungsvorbehalt in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen 2018 i.V.m. Teil I Nr. 2 und Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards 2018 berufen (nachfolgend unter aa ). Ebenso wenig war sie deshalb zur Löschung der Beiträge berechtigt, weil sie einen strafbaren Inhalt enthielten (nachfolgend unter bb).
36
aa) Die Beklagte war nicht gemäß Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen 2018 i.V.m. Teil I Nr. 2 und Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards 2018 zur Löschung der Beiträge des Klägers berechtigt. Denn der dort bestimmte Entfernungsvorbehalt ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
37
(1) Allerdings sind die aktualisierten Nutzungsbedingungen (nebst Gemeinschaftsstandards) der Beklagten in der Fassung vom 19. April 2018 in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen worden. Dabei kommt es auf die Frage der Wirksamkeit der Änderungsklausel in Nr. 13 der Nutzungsbedingungen in ihrer vorherigen Fassung vom 30. Januar 2015 i.V.m. Nr. 3 der Sonderbedingungen für Deutschland in der Fassung vom 2. Februar 2016 nicht an. Denn die aktualisierten Nutzungsbedingungen sind nicht auf der Grundlage von Nr. 13 der Nutzungsbedingungen in der Fassung vom 30. Januar 2015, sondern vielmehr aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrags i.V.m. § 305 Abs. 2 BGB Vertragsinhalt geworden. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassenden Ausführungen in dem – einen Parallelfall betreffenden – Senatsurteil vom 29. Juli 2021 Bezug genommen (III ZR 179/20 aaO Rn. 31 ff mwN).
38
Die Einverständniserklärung des Klägers vom 26. April 2018 mit den aktualisierten Geschäftsbedingungen 2018 ist auch nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam (vgl. im Einzelnen Senat aaO Rn. 44 ff). Der Kläger hat schließlich nicht vorgetragen, seine Einverständniserklärung angefochten zu haben (vgl. hierzu Senat aaO Rn. 46 f). Dementsprechend beruft sich die Revision auch nicht auf eine solche Anfechtung.
39
(2) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch hinsichtlich der – vor dem Wirksamwerden der Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards 2018 vom Kläger veröffentlichten – “Posts 1 und 2” auf diese Bedingungswerke abgestellt, soweit die – in der Revisionsinstanz bezüglich dieser “Posts” allein noch streitgegenständlichen – Anträge auf Freischaltung (Berufungsanträge zu 3 und 5) und Unterlassung (Berufungsanträge zu 12 und 13) betroffen sind. Es hat zutreffend erkannt, dass die vorgenannten Freischaltungs- und Unterlassungsanträge auf die Zukunft gerichtet sind und die Beklagte nicht zu etwas verurteilt werden kann, wozu sie aufgrund des aktuellen Bedingungswerks – soweit dieses in das Verfahren eingeführt worden ist – nicht verpflichtet wäre.
40
(3) Die in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogenen Klauseln in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil I Nr. 2 und Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards 2018 halten indessen einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff BGB nicht stand. Der Entfernungsvorbehalt in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Dasselbe gilt für den dort (“Wir können … gegebenenfalls … Maßnahmen bezüglich deines Kontos ergreifen.”) i.V.m. Nr. 1 der Nutzungsbedingungen 2018 (“Wenn wir von derartigen Inhalten … erfahren, werden wir geeignete Maßnahmen ergreifen, z.B. indem wir … den Zugriff auf bestimmte Features sperren, ein Konto deaktivieren, …”) bestimmten Vorbehalt betreffend die Sperrung von Nutzerkonten.
41
(a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Regelungen zum Verbot von “Hassorganisationen” und zur “Hassrede” in den Vertragsbedingungen der Beklagten nicht nach § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff BGB entzogen sind. Dies wird auch von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt.
42
(b) Die Bestimmung in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil I Nr. 1 und Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards, nach der die Beklagte in ihr Netzwerk eingestellte Inhalte wegen Verstoßes gegen das Verbot der Verherrlichung von “Hassorganisationen” und der “Hassrede” entfernen und darüber hinaus gegebenenfalls weitergehende Maßnahmen hinsichtlich des Nutzerkontos ergreifen kann, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil dadurch die Nutzer des Netzwerks entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden.
43
Eine Klausel ist unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Insoweit bedarf es einer umfassenden Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Interessen, bei der die mit der Abweichung vom dispositiven Recht verbundenen Nachteile für den Vertragspartner, die von einigem Gewicht sein müssen, sowie Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrages zu berücksichtigen sind (Senat, Urteile vom 29. Juli 2021 aaO Rn. 54 und vom 18. April 2019 – III ZR 191/18, NJW-RR 2019, 1072 Rn. 19 mwN). Vorliegend ist insoweit von Belang, dass durch die in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. mit Teil I Nr. 2 und Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards normierte Befugnis der Beklagten, Inhalte wegen Verstoßes gegen das Verbot der Verherrlichung von “Hassorganisationen” und von “Hassrede” zu entfernen und darüber hinaus gegebenenfalls weitergehende Maßnahmen hinsichtlich des Nutzerkontos zu ergreifen, in das Grundrecht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eingegriffen wird. Dieses Grundrecht entfaltet im Privatrecht seine Wirkkraft über die Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen (sog. mittelbare Drittwirkung; hierzu grundlegend BVerfGE 7, 198, 205 f; 152, 152 Rn. 76 ff), und ist insbesondere bei der Auslegung von Generalklauseln (BVerfGE 7, 198, 206; 152, 152 Rn. 76), wie hier von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, zu beachten.
44
(aa) Die Reichweite der mittelbaren Grundrechtswirkung hängt von einer Abwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, dass die in den Grundrechten liegenden Wertentscheidungen hinreichend zur Geltung gebracht werden. Dabei können die Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung bestimmter Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite eine maßgebliche Rolle spielen (BVerfGE 152, 152 Rn. 77 mwN; 148, 267 Rn. 33). Je nach den Umständen kann die Grundrechtsbindung Privater einer Grundrechtsbindung des Staates nahe- oder auch gleichkommen, insbesondere wenn sie in tatsächlicher Hinsicht in eine vergleichbare Pflichten- oder Garantenstellung hineinwachsen wie traditionell der Staat (BVerfGE 152, 152 Rn. 88; 128, 226, 248; BVerfG, NJW 2015, 2485 Rn. 6). Für den Schutz der Kommunikation kommt das insbesondere dann in Betracht, wenn private Unternehmen die Bereitstellung schon der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation selbst übernehmen und damit in Funktionen eintreten, die – wie die Sicherstellung der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen – früher dem Staat als Aufgabe der Daseinsvorsorge zugewiesen waren (BVerfGE 152 aaO; 128, 226, 249 f; BVerfG, NJW 2015 aaO).
45
(bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht keine staatsgleiche Bindung der Beklagten an Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. im Einzelnen Senat aaO Rn. 56 ff). Ob die Klauseln in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil I Nr. 2 und Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards der Beklagten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB standhalten, hängt vielmehr von einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundrechtspositionen der Parteien ab. Insoweit sind auf Seiten des Klägers sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sowie der Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG und auf Seiten der Beklagten vor allem die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, aber auch die Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu berücksichtigen (vgl. im Einzelnen Senat, Urteil vom 29. Juli 2021 aaO Rn. 60 ff).
46
Die Beklagte kann sich nicht nur auf ihre Grundrechte berufen. Durch die Einhaltung eines bestimmten Kommunikationsniveaus wird auch das hierauf gerichtete Interesse anderer Nutzer der Plattform der Beklagten geschützt. Derartige Drittinteressen sind bei der gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmenden Interessensabwägung auf Seiten des Verwenders berücksichtigungsfähig. Dementsprechend ist das Interesse anderer Nutzer an einer von gegenseitigem Respekt geprägten Diskussionskultur sowie an einem damit verbundenen Schutz vor der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in die Interessenabwägung einzustellen (Senat aaO Rn. 75 m. zahlr.w.N.). Schließlich ist das Interesse der Beklagten an der Vermeidung einer Haftung für die auf ihrer Kommunikationsplattform gespeicherten Beiträge einzubeziehen (Senat aaO Rn. 76 f).
47
(cc) Die Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundrechte und Interessen der Parteien sowie der einzubeziehenden Drittinteressen ergibt, dass die Beklagte grundsätzlich berechtigt ist, den Nutzern ihres Netzwerks in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung bestimmter Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die strafrechtlichen Vorgaben hinausgehen. In diesem Rahmen darf sie sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die (vorübergehende) Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen (vgl. Senat aaO Rn. 78 f).
48
(dd) Aus dem Grundsatz der praktischen Konkordanz folgt indes zugleich, dass das Recht der Beklagten, in ihren Geschäftsbedingungen Verhaltensregeln aufzustellen und zu deren Durchsetzung Maßnahmen zu ergreifen, nicht unbeschränkt gilt. Vielmehr hat die Beklagte das Grundrecht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG hinreichend zu berücksichtigen. Die Grundrechtspositionen der Beklagten sind mit denjenigen der Nutzer so in Ausgleich zu bringen, dass auch letztere möglichst weitgehend wirksam werden (Senat aaO Rn. 80). Daraus leiten sich die folgenden Anforderungen ab:
49
[1] Für die Entfernung von Inhalten und die Sperrung von Nutzerkonten muss ein sachlicher Grund bestehen. Die Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte in den Nutzungsbedingungen der Beklagten müssen zudem gewährleisten, dass ihre darauf gestützten Entscheidungen nachvollziehbar sind. Dazu dürfen sie nicht an bloß subjektive Einschätzungen oder Befürchtungen der Beklagten, sondern müssen an objektive, überprüfbare Tatbestände anknüpfen. Die Beklagte darf die aus ihrer strukturellen Überlegenheit folgende Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, willkürlich einzelne Meinungsäußerungen zu untersagen. Das folgt auch daraus, dass die Kommunikationsplattform nach dem Geschäftsmodell der Beklagten keine thematische Begrenzung vorsieht, sondern dem allgemeinen Kommunikations- und Informationsaustausch dient. Angesichts dieser freien unternehmerischen Entscheidung der Beklagten wäre etwa ein Verbot der Äußerung von bestimmten politischen Ansichten mit dem Grundrecht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung und dem Gleichbehandlungsgebot nicht zu vereinbaren (Senat aaO Rn. 81 f mwN).
50
[2] Mit der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundrechte und dem aus ihr abgeleiteten Erfordernis eines sachlichen Grundes für die Entfernung einzelner Beiträge und für die (vorübergehende) Sperrung von Netzwerkzugängen verbinden sich verfahrensrechtliche Anforderungen. Insbesondere muss die Beklagte die ihr zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternehmen. Die Annahme eines sachlichen Grundes für die von ihr ergriffene oder beabsichtigte Maßnahme und damit zugleich die Wahrung sowohl der Meinungsäußerungsfreiheit der Nutzer als auch des Gleichbehandlungsgebotes setzen eine tatsächliche Fundierung vor-aus, die angesichts der Bedeutung der Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine – in den Grenzen der Zumutbarkeit – möglichst sorgfältige Aufklärung des betreffenden Sachverhaltes erfordert. Hier stellt die Anhörung des Äußernden ein wichtiges Mittel der Aufklärung dar (Senat aaO Rn. 83 mwN).
51
Soweit – wie hier – in das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien das grundrechtliche Gleichbehandlungsgebot einstrahlt und die Ablehnung einer Leistung eines rechtfertigenden Grundes bedarf, erfordert ein wirksamer Grundrechtsschutz eine verfahrensrechtliche Absicherung (Senat aaO Rn. 84). Denn nur eine in einem verbindlichen Verfahren erfolgende Aufklärung des Sachverhalts gewährleistet, dass die Entscheidung der an das Gleichbehandlungsgebot gebundenen Partei auf einem sachlichen Grund beruht, der in den maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen hinreichend verankert ist. Die Anhörung des Nutzers bietet die Möglichkeit, eventuelle Missverständnisse hinsichtlich eines Inhalts schnell und unkompliziert aufzuklären und durch zügige Wiederzugänglichmachung eines zu Unrecht entfernten Beitrags dem Grundrecht des Nutzers auf freie Meinungsäußerung und dem Gleichbehandlungsgebot die nötige Geltung zu verschaffen. Dass die Anhörung ein geeignetes Mittel zur Herbeiführung eines angemessenen Interessenausgleichs sein kann, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass Netzwerkbetreiber auch bei der Konfrontation mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Betroffene – ungeachtet der anders gelagerten rechtlichen Ausgangssituation – regelmäßig gehalten sind, den Sachverhalt zu ermitteln und zu diesem Zweck die Beanstandung zunächst an den für den monierten Inhalt verantwortlichen Nutzer zur Stellungnahme weiterzuleiten, auf die der Betroffene wiederum erwidern kann (Senat aaO mwN).
52
Aus den vorstehenden Gründen ist für einen interessengerechten Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen und damit die Wahrung der Angemessenheit im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlich, dass sich die Beklagte in ihren Geschäftsbedingungen dazu verpflichtet, den betreffenden Nutzer über die Entfernung eines Beitrags und eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos umgehend zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrags einhergeht (Senat aaO Rn. 85 mwN; vgl. zu einem solchen vom Anbieter eines sozialen Netzwerks vorzuhaltenden Gegendarstellungsverfahren nunmehr § 3b Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 und 2 NetzDG sowie § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 NetzDG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vom 3. Juni 2021 [BGBl. I S. 1436, 1437 f]). Zugleich hat die Beklagte Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Inhalte bis zur Durchführung des Gegenäußerungsverfahrens nicht unwiederbringlich gelöscht werden.
53
Die nach den vorstehenden Grundsätzen erforderliche Anhörung des Nutzers ist, soweit die Beklagte eine (vorübergehende) Sperrung des Nutzerkontos beabsichtigt, vor Durchführung dieser Maßnahme geboten, von eng begrenzten, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher zu bestimmenden Ausnahmefällen abgesehen (vgl. im Einzelnen Senat aaO Rn. 87). Soweit die Entfernung eines Beitrags betroffen ist, ist es hingegen nicht zwingend geboten, die notwendige Anhörung vor dieser Maßnahme durchzuführen. Ausreichend ist insofern vielmehr, wenn der Netzwerkbetreiber im Hinblick auf die Löschung eines Beitrags in seinen Geschäftsbedingungen den Nutzern ein Recht auf unverzügliche nachträgliche Benachrichtigung, Begründung und Gegendarstellung mit anschließender Neubescheidung einräumt (Senat aaO Rn. 88).
54
Durch die Verpflichtung, den Nutzern in ihren Geschäftsbedingungen das Recht auf Benachrichtigung, Begründung und Gegendarstellung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen, wird der Beklagten kein Prüfungsaufwand auferlegt, durch den der Betrieb ihres sozialen Netzwerkes wirtschaftlich gefährdet oder unverhältnismäßig erschwert werden würde. Es handelt sich um rein reaktive Prüfungspflichten, denen ein solches Gewicht nicht zukommt (Senat aaO Rn. 89 mwN).
55
(ee) Den vorgenannten Anforderungen werden die Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte in den Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht in jeder Hinsicht gerecht. Zwar knüpfen sie an objektive, überprüfbare Tatbestände an, indem sie gemäß Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen 2018 einen Verstoß gegen die Geschäftsbedingungen der Beklagten voraussetzen (vgl. Senat aaO Rn. 91 f). Durch die Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte werden die Nutzer jedoch deswegen unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt, weil in den Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht ein – nach den vorstehenden Grundsätzen erforderliches – verbindliches Verfahren vorgesehen ist, innerhalb dessen die von der Entfernung von Beiträgen und der Sperrung ihres Kontos betroffenen Nutzer Stellung nehmen können (Senat aaO Rn. 93 ff).
56
(4) Da die in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen 2018 i.V.m. Teil I Nr. 2 und Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards 2018 bestimmten Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte nach den vorstehenden Ausführungen bereits gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, bedarf die Frage, ob die für die Löschung und Kontosperre maßgeblichen Nutzungsbedingungen dem Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügten, keiner Entscheidung.
57
bb) Die Beklagte war auch nicht deshalb zur Entfernung der Beiträge des Klägers berechtigt, weil diese einen strafbaren Inhalt enthielten. Zwar ist die Beklagte gehalten, unverzüglich tätig zu werden, um strafbare Inhalte in ihrem sozialen Netzwerk zu entfernen oder zu sperren, sobald sie Kenntnis von Tatsachen oder Umständen erlangt hat, aus denen die Rechtswidrigkeit der Beiträge offensichtlich wird (Senat aaO Rn. 98 mwN; vgl. § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG; § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 NetzDG). Die Revisionserwiderung macht jedoch nicht geltend, dass die streitgegenständlichen Beiträge den – allenfalls in Betracht kommenden – Straftatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 oder 2 StGB erfüllen. Zu einer derartigen Annahme besteht unter Berücksichtigung des Grundrechts des Klägers auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch kein Anlass.
58
c) Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Löschung der “Posts 1, 2 und 5” bei deren erneuter Einstellung zu. Dies gilt indes hinsichtlich des “Posts 4” nur in Bezug auf dessen erneute Löschung.
59
aa) Die Beklagte hat – wie dargelegt – durch die Entfernung der Beiträge des Klägers gegen ihre Vertragspflichten verstoßen. Dasselbe gilt für die Teilsperrungen des Nutzerkontos des Klägers im Falle der “Posts 1, 2 und 5”. Auch insofern war die Beklagte infolge der Unwirksamkeit des Entfernungs- und Sperrungsvorbehalts in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen 2018 zu den von ihr ergriffenen Maßnahmen nicht berechtigt.
60
bb) Bei der Verletzung von Vertragspflichten kann sich aus § 280 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch ergeben (Senat aaO Rn. 102 mwN). Soweit Einzelheiten diesbezüglich umstritten sind (vgl. Köhler AcP 1990, 496 ff; MüKo/Bachmann, BGB, 8. Aufl., § 241 Rn. 69 f), kommt es darauf hier nicht an. Denn jedenfalls in der vorliegenden besonderen Konstellation, in der die Beklagte bereits einmal ihre Pflichten aus dem – fortbestehenden – Vertragsverhältnis verletzt hat und die Vertragsverletzung – in Gestalt der Entfernung der Beiträge des Klägers – teilweise noch andauert, ist vom Bestehen eines aus § 280 Abs. 1 BGB folgenden Unterlassungsanspruchs auszugehen (Senat aaO).
61
cc) Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB setzt – ebenso wie ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB – eine Erstbegehungs- beziehungsweise Wiederholungsgefahr voraus (Senat aaO Rn. 103 mwN). Vorliegend folgt aus den bereits begangenen Pflichtverletzungen der Beklagten eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl. Senat aaO mwN). Anhaltspunkte für eine Widerlegung der Vermutung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
62
dd) Der Kläger hat gegen die Beklagte dagegen keinen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf eine erneute Sperrung seines Nutzerkontos bei Einstellen des “Posts 4” (Berufungsantrag zu 14). Insoweit ist unstreitig, dass dieser Beitrag des Klägers von der Beklagten zwar entfernt wurde, das Nutzerkonto des Klägers aber wegen dieses Beitrags nicht gesperrt wurde. Es fehlt mithin bereits an einer erstmaligen Sperrung des Nutzerkontos wegen des vorgenannten Beitrags, so dass die Beklagte nicht – wie beantragt – zur Unterlassung einer “erneuten” Sperrung verurteilt werden kann. Zudem ist mangels einer vertraglichen Pflichtverletzung der Beklagten in Gestalt einer Sperrung des Nutzerkontos wegen dieses Beitrags des Klägers eine Erstbegehungs- beziehungsweise Wiederholungsgefahr als Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs (s.o.) nicht dargelegt; für eine Erstbegehungsgefahr ist ebenfalls nichts ersichtlich.
Herrmann     
      
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