IT- und Medienrecht

Nichtzulassungsbeschwerde im anwaltsgerichtlichen Verfahren: Erfordernis der Bezeichnung der Fragen von grundsätzlicher Bedeutung bei Geltendmachung eines Grundrechtsverstoßes

Aktenzeichen  AnwSt (B) 3/12

Datum:
11.6.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
Art 5 GG
§ 145 Abs 2 BRAO
§ 145 Abs 3 S 3 BRAO
Spruchkörper:
Senat für Anwaltssachen

Verfahrensgang

vorgehend Anwaltsgerichtshof München, 6. Dezember 2011, Az: BayAGH II – 6/11vorgehend Anwaltsgericht München, 12. Januar 2011, Az: AnwG 7/10

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 6. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1
Ergänzend bemerkt der Senat:
2
Dass das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) bei der Würdigung ehrverletzender Äußerungen des Rechtsanwalts im Rahmen des “Kampfs um das Recht” in die Abwägung einbezogen werden muss, entspricht (selbstverständlich) der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 1967 – AnwSt (R) 10/66, BGHSt 21, 206). Dies hat der Anwaltsgerichtshof – entgegen dem Vortrag des Rechtsanwalts – auch nicht verkannt (vgl. UA S. 5). Wenn sich der Rechtsanwalt vor diesem Hintergrund darauf beschränkt, in seiner Beschwerdeschrift einen Grundrechtsverstoß zu behaupten, und seine ehrverletzenden Äußerungen mit dem Bemühen um Änderung der Praxis der Berufungsgerichte erklärt, so genügt er in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht dem in § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO normierten Erfordernis, Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 145 Abs. 2 BRAO ausdrücklich zu bezeichnen.
Tolksdorf                               König                                   Seiters
                           Frey                                Martini


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