IT- und Medienrecht

Offensichtliches Schreibversehen

Aktenzeichen  25 O 24646/14

Datum:
31.3.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 134295
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 319

 

Leitsatz

Verfahrensgang

25 O 24646/14 2016-02-12 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts München I – 25. Zivilkammer – vom 12.02.2016 wird im Tatbestand auf S. 9 wie folgt berichtigt:
Einem Anspruch der Klägerin stehe auch § 3 Abs.2 TMG entgegen, da ein Anspruch, wie ihn die Klägerin geltend mache, nach irischem Recht nicht gegeben sei, das insoweit eine Sperrwirkung habe.

Gründe

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.


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