IT- und Medienrecht

(Sozialgerichtliches Verfahren – Nichtzulassungsbeschwerde – grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache – keine ausreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit – Grundsicherung für Arbeitsuchende – Leistungsausschluss bei Unterbringung in stationärer Einrichtung – Haftunterbrechung durch Krankenhausaufenthalt – Anwendung der Rückausnahme des § 7 Abs 4 S 3 Nr 1 SGB 2)

Aktenzeichen  B 4 AS 27/20 B

Datum:
22.5.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2020:220520BB4AS2720B0
Normen:
§ 160a Abs 2 S 3 SGG
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG
§ 7 Abs 4 S 3 Nr 1 SGB 2
§ 7 Abs 4 S 1 Alt 1 SGB 2
§ 7 Abs 4 S 2 SGB 2
Spruchkörper:
4. Senat

Verfahrensgang

vorgehend SG Halle (Saale), 21. Januar 2015, Az: S 5 AS 3997/12, Urteilvorgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, 23. Mai 2019, Az: L 2 AS 89/15, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beklagte den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
2
Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 – B 7 AL 142/02 B – SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
3
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Beklagte macht geltend, es stelle sich die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, ob die Rückausnahme in § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II auch für denjenigen gelte, welcher sich zum Zeitpunkt der Krankenhauseinweisung bereits in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung befinde; ungeklärt sei, zu welchem Zeitpunkt in diesem Fall die Prognoseentscheidung zu treffen sei.
4
Es fehlt schon an ausreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen. Wenn der Beklagte ausführt, dass sich eine vergleichbare Situation mit einem vom BSG entschiedenen Fall (Hinweis auf BSG vom 12.11.2015 – B 14 AS 6/15 R – SozR 4-4200 § 7 Nr 45) ergebe, hätte es weiterer Ausführungen dazu bedurft, warum die aufgeworfene Rechtsfrage durch diese Entscheidung nicht bereits geklärt ist und eine weitere höchstrichterliche Entscheidung erforderlich sein soll. Der Beklagte weist zudem auf den eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II hin, der vorliegend “gerade nicht … anzuwenden” sei. Vor diesem Hintergrund hätte es weiterer Ausführungen – unter Berücksichtigung etwa der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Regelung – zu den methodischen Voraussetzungen bedurft, die die Auslegung einer Norm abweichend von deren Wortlaut erlauben.
5
Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die vollständig fehlenden Ausführungen des Beklagten zur Breitenwirkung der aufgeworfenen Frage durch den Hinweis auf fachliche Weisungen der BA, die im Wortlaut nicht einmal mitgeteilt werden, ersetzt werden konnten.
6
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.


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