IT- und Medienrecht

Stoßzeiten auf Webseite

Aktenzeichen  25 O 13925/18

Datum:
28.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 28831
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 307 S. 2, § 890

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) gemäß § 890 ZPO
untersagt
im Hinblick auf das … eine Wartezeit zu behaupten, die über 15 Minuten hinausgeht,
wie durch die Angabe von „Stoßzeiten“ auf der Webseite unter der … geschehen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 25.000,- € festgesetzt.


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