IT- und Medienrecht

Tenors eine offenbare Unrichtigkeit

Aktenzeichen  7 U 3715/17

Datum:
8.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 10571
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 319 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

7 U 3715/17 2018-05-02 Endurteil OLGMUENCHEN LG München I

Tenor

Das Endurteil des Oberlandesgerichts München – 7. Zivilsenat – vom 02.05.2018, Az. 7 U 3715/17, wird in Ziffer 3. des Tenors dahingehend berichtigt, dass es statt „der Kläger 39%, die Beklagte 61%“ richtig heißen muss „der Kläger 61%, die Beklagte 39%“.

Gründe

Es liegt in Ziffer 3. des Tenors eine offenbare Unrichtigkeit iSd. § 319 Abs. 1 ZPO vor, die zu berichtigen war. Denn wie sich aus dem Vergleich der im Berufungsverfahren gestellten Anträgen laut Abschnitt A. der Gründe des Endurteils vom 02.05.2018 einerseits und Ziffern 1. und 2. des Tenors andererseits und der sich daraus errechnenden Obsiegens-/Unterliegensquote ergibt, wurden in der in Ziffer 3. des Tenors enthaltenen Kostenentscheidung irrtümlich die Parteibezeichnungen vertauscht.

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