IT- und Medienrecht

Unterlassung von unzutreffenden Behauptungen über Tierhaltung

Aktenzeichen  W 8 K 17.540

Datum:
11.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 144497
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
TierSchG § 2, § 16a
BGB § 906, § 1004

 

Leitsatz

1. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch gegenüber öffentlichen Äußerungen von Hoheitsträgern wird entweder aus einzelnen Freiheitsgrundrechten oder – sei es im Wege einer Analogie oder durch Heranziehung eines allgemeinen, gleichermaßen für das öffentliche und bürgerliche Recht geltenden Rechtsgedankens – aus §§ 1004, 906 BGB hergeleitet. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch kann auf § 1004 BGB analog, das Rechtsstaatsprinzip oder den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bzw. die Grundrechte gestützt werden. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der Äußerung, ein Tierhalter habe den von ihm gehaltenen Tieren durch Verstöße gegen das Tierschutzgesetz erhebliche Leiden und Schmerzen zugefügt, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, die nicht in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreift, wenn sie wahr ist. (Rn. 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist zulässig.
Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ergibt sich vorliegend aus § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Bei Klagen auf Unterlassung und auf Widerruf von ehrverletzenden Äußerungen, die von Bediensteten oder Organen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit abgegeben wurden, handelt es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (vgl. BVerwG, U. v. 4.2.1988 – 5 C 88/85 – NJW 1988, 2399).
Der Kläger begehrt die Unterlassung und den Widerruf der Äußerung „der Kläger hätte den von ihm gehaltenen Tieren durch Verstöße gegen das Tierschutzgesetz erhebliche Leiden und Schmerzen zugefügt“. Diese Äußerung steht im engen Zusammenhang mit den beim Kläger stattgefundenen Kontrollen und Anordnungen aufgrund der Aufgaben des Landratsamts im Bereich des Tierschutzrechts. Diese Aufgaben sind eindeutig öffentlicher Natur, da die Äußerungen unter anderem gegenüber der Presse in engem Zusammenhang zu den Aufgaben des Tierschutzrechts stehen und in amtlicher Eigenschaft durch Mitarbeiter des Landratsamtes … vorgenommen wurden.
Des Weiteren ist die auf Unterlassung und Widerruf von ehrverletzenden Äußerungen gerichtete Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft.
Der Kläger ist nach § 42 Abs. 2 VwGO analog klagebefugt, da er möglicherweise einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Beseitigung ehrverletzender amtlicher Äußerungen im Bereich hoheitlicher Verwaltung hat (vgl. BayVerfGH, E.v. 16.5.2002 – Vf. 23-VI-01 – BayVBl. 2002, 759/760; BVerwG, U. v. 29.1.1987 – 2 C 34/85 – BVerwGE 75, 354).
Die allgemeine Leistungsklage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten nicht zu.
Passivlegitimiert ist der Beklagte nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog. Denn der Anspruch auf Unterlassung und Widerruf unrichtiger Tatsachenbehauptungen besteht nicht gegen den Bediensteten selbst, dessen Äußerung beanstandet wird, sondern ist unmittelbar gegenüber der Körperschaft oder der Behörde geltend zu machen, für die der Bedienstete hoheitlich aufgetreten ist (vgl. BVerwG, U. v. 4.2.1988 – 5 C 88/85 – NJW 1988, 2399).
Der Kläger hat weder einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch (Klageantrag Nr. I) noch einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch (Klageantrag Nr. II), da das Gericht unwahre Tatsachenbehauptungen durch Mitarbeiter des Landratsamts … nicht feststellen konnte.
Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch gegenüber öffentlichen Äußerungen von Hoheitsträgern wird entweder aus einzelnen Freiheitsgrundrechten (vgl. BVerwG, U. v. 23.5.1989 – 7 C 2/87 – NJW 1989, 2272) oder – sei es im Wege einer Analogie oder durch Heranziehung eines allgemeinen gleichermaßen für das öffentliche und bürgerliche Recht geltenden Rechtsgedankens – aus §§ 1004, 906 BGB hergeleitet. Auch der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch ist gesetzlich nicht geregelt. Gestützt wird er teilweise auf § 1004 BGB analog, das Rechtsstaatsprinzip, den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bzw. die Grundrechte (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 49a Rn. 29).
Voraussetzung beider Ansprüche ist zunächst, dass durch ein hoheitliches Handeln ein rechtswidriger Eingriff in ein subjektiv öffentliches Recht stattgefunden hat bzw. zu befürchten ist, dass ein Eingriff in Zukunft nochmals stattfinden wird. Ein solcher rechtswidriger Eingriff durch Äußerungen der Mitarbeiter des Landratsamtes … liegt nicht vor.
Bei der Bestimmung eines Eingriffs in ein öffentlich-rechtlich geschütztes Rechtsgut kommt hier allein ein Eingriff in das so genannte allgemeine Persönlichkeitsrecht und als Teil davon das Recht der persönlichen Ehre des Klägers in Betracht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Dieses Rechtsgut wird durch die von dem Kläger beanstandeten Äußerungen jedoch nicht verletzt. Es handelt sich hierbei weder um unwahre ansehensschädigende Tatsachenbehauptungen noch um herabsetzende Werturteile, die als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung oder aus anderen Gründen seinen sozialen Geltungsanspruch in rechtswidriger Weise beeinträchtigen.
Die Abgrenzung danach, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Dabei liegt eine Tatsachenbehauptung vor, wenn der Gehalt der Äußerung einer objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht (vgl. BGH, U. v. 20.5.1986 – VI ZR 242/85 – NJW 1987, 1398). Legt man dies zugrunde, so handelt es sich bei der Äußerung „Der Kläger hätte den von ihm gehaltenen Tieren durch Verstöße gegen das Tierschutzgesetz erhebliche Leiden und Schmerzen zugefügt“ um eine Tatsachenbehauptung und nicht ein Werturteil. Denn diese Äußerung gegenüber der Presse basiert auf durch die Mitarbeiter der Veterinärbehörde des Landratsamts bei den häufigen Kontrollen der Tierhaltung des Klägers gemachten Feststellungen. Diese Äußerungen geben lediglich objektive Tatsachenfeststellungen wieder und beinhalten keine subjektiven Wertungselemente.
Diese Tatsachenbehauptungen greifen nicht in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beklagten ein. Denn das Gericht ist davon überzeugt, dass die Tatsachenbehauptungen wahr sind, da der Kläger den von ihm gehaltenen Tieren durch Verstöße gegen das Tierschutzgesetz Leiden und Schmerzen zugefügte. Diese Überzeugung basiert auf den seitens des Landratsamts bei Kontrollen der Tierhaltung des Klägers festgestellten jahrelangen Verstößen gegen die tierschutzrechtlichen Vorschriften. Die diesbezüglichen Äußerungen und Gutachten, insbesondere auch der verbeamteten Tierärzte, sind zutreffend und konnten nicht durch das klägerische Vorbringen erschüttert werden.
Der diesen Äußerungen zugrunde liegende Schwerpunkt des Geschehens beruht auf dem Streitpunkt zwischen dem Kläger und der Beklagtenseite, ob insbesondere die bis ins Jahr 2011 vom Kläger gehaltenen Rinder aufgrund von Abmagerung Schmerzen gelitten hatten. Die entsprechenden Feststellungen hinsichtlich dieser tierschutzrechtlichen Verstöße wurden in dem Gutachten des Dr. R…, den Mitarbeitern des Staatlichen Veterinäramts, vor allem Dr. A… und Veterinärassistent L… bei einer Vielzahl von Kontrollen gemacht und auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten. Dass es sich hierbei um zutreffende und nachvollziehbare Feststellungen, Einschätzungen und Gutachten handelt, wurde bereits im Sofortverfahren W 5 S 11.242 zum Bescheid des Landratsamtes … vom 15. März 2011 in dem Beschluss ausführlich behandelt. Ebenso hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren 9 CS 11.1099 keine Zweifel an diesen Feststellungen und stimmte der Einschätzung zu, dass das Gegengutachten des Fachtierarztes Dr. S nur eine Momentaufnahme zeigte.
Auch die weiteren Klagen des Klägers gegen Bescheide, die letztlich aufgrund von tierschutzrechtlichen Verstößen Maßnahmen anordneten und gleichzeitig am 11. Dezember 2017 entschieden wurden, waren erfolglos maßgeblich aufgrund der Überzeugung des Gerichts, dass die von den Mitarbeitern des Staatlichen Veterinäramtes gemachten Feststellungen von tierschutzrechtlichen Verstößen zutreffen, insbesondere da den beamteten Tierärzten bei der Beurteilung von tierschutzwidrigen Verstößen – wie vorliegend – eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (BayVGH, B.v. 10.8.2017 – 9 C 17.1134 – juris Rn. 13; BVerwG, B. v. 2.4.2014 – 3 B 62.13 – juris Rn. 10)
Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argumente konnten nicht aufzeigen, inwiefern die von den Mitarbeitern des Veterinäramtes gemachten Feststellungen und Einschätzungen nun doch unrichtig seien und daher die Mitarbeiter verpflichtet sein sollten, weitere hierauf basierende Äußerungen gegenüber der Öffentlichkeit zu unterlassen oder zu widerrufen.
Der klägerische Vortrag – bei dem Kläger habe keine Kuh ein abweichendes Verhalten gezeigt, auch nicht die Kuh, die Gegenstand der Verurteilung des Landesgerichts gewesen sei, selbst das Veterinäramt habe kein abweichendes Verhalten festgestellt – wird durch die Ausführungen des Dr. K., die Kühe hätten Suchverhalten gezeigt und nicht ihr natürliches Verhalten, wie sich hinzulegen und wiederzukäuen, und eine Mangelsituation sei erkennbar gewesen, eindeutig und nachvollziehbar widerlegt.
Auch zielen die weiteren Ausführungen des Klägers, bei ihm sei bei keiner Kuh festgestellt worden, dass diese krankhaft abgemagert oder geschwächt gewesen sei, letztlich wieder auf die bereits ursprünglich gemachten Aussagen ab, es habe keine tierschutzrechtlichen Verstöße gegeben. Diesen Ausführungen kann wie bereits dargelegt nicht gefolgt werden aufgrund der entgegenstehenden zutreffenden tierärztlichen Feststellungen. Ebenso kann die Aussage, bei ihm hätten einige Kühe erst im Herbst gekalbt gehabt und seien deshalb deutlich magerer gewesen, nicht widerlegen, dass den Kühen über einen längeren Zeitraum nicht ausreichend Futter zur Verfügung stand. Hierbei handelt es sich vielmehr um nicht überzeugende Ausflüchte des Klägers.
Demnach war die Klage mit der der Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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