Handels- und Gesellschaftsrecht

Windenergieanlagen: “Unmittelbare räumlicher Nähe” für Bejahung eines Windparks – Windpark Nateln

Aktenzeichen  XIII ZR 12/19

Datum:
14.7.2020
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:140720UXIIIZR12.19.0
Normen:
§ 24 Abs 1 Nr 1 EEG 2017
§ 32 Abs 1 Nr 1 EEG 2014
Spruchkörper:
13. Zivilsenat

Leitsatz

Windpark Nateln
Windenergieanlagen befinden sich in der Regel im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 und des § 24 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander, wenn sie auf einem zusammenhängenden Areal errichtet worden sind, auf dem sich eine Mehrzahl von Windenergieanlagen befindet, die eine gemeinsame technische Infrastruktur, insbesondere ein gemeinsames Umspannwerk und einen gemeinsamen Verknüpfungspunkt mit dem Netz des Stromnetzbetreibers, nutzen (Windpark). Eine direkte Nachbarschaft der zusammengefassten Anlagen in der Weise, dass sich zwischen ihnen keine anderen zu dem Windpark gehörige Generatoren oder Infrastruktureinrichtungen befinden, ist ebenso wenig erforderlich wie die Feststellung eines (objektiven) Umgehungstatbestands.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Braunschweig, 27. Mai 2019, Az: 9 U 47/18vorgehend LG Braunschweig, 13. Juli 2018, Az: 4 O 1987/17

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. Mai 2019 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 13. Juli 2018 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Klägerin betreibt eine Windenergieanlage im Landkreis Uelzen. Den durch diese Anlage erzeugten Strom speist sie in das – bis zur Ausgliederung des Netzbetriebs und Übergang auf die Avacon Netz GmbH am 3. Juli 2017 – von der Beklagten betriebene regionale Stromverteilernetz ein. Die Parteien streiten darüber, ob die von der Klägerin betriebene Anlage für die Berechnung der von der Beklagten an die Klägerin zu entrichtenden Marktprämie mit einer anderen Windenergieanlage als eine Anlage zusammenzufassen ist.
2
Die Anlage der Klägerin (im Folgenden: WEA 10) wurde am 14. Januar 2016 in Betrieb genommen und hat eine installierte Leistung von 2,2 Megawatt. Sie ist Teil des Windparks Nateln, der aus insgesamt zehn, auf verschiedene Grundstücke verteilten Anlagen besteht, die von demselben Projektierer erstellt wurden, von gesellschaftsrechtlich miteinander verbundenen Unternehmen betrieben werden und ihren Strom gemeinsam über das Einspeiseumspannwerk eines anderen Windparks, der WP Hanstedt II GmbH & Co. KG, in das Stromnetz der Beklagten einspeisen. Zu dem Windpark gehören neben acht bis zum Jahr 2006 errichteten Windenergieanlagen auch die von der Windpark Nateln 9 GmbH & Co. KG betriebene Windenergieanlage (im Folgenden: WEA 9), die am 30. Dezember 2015 in Betrieb genommen wurde und ebenfalls über eine Nennleistung von 2,2 Megawatt verfügt. Das Windrad der WEA 9 befindet sich in einer Entfernung von 614 m von dem Windrad der WEA 10 auf einem anderen Grundstück.
3
Die in den Jahren 2016 und 2017 von der WEA 10 in das Stromnetz eingespeisten Strommengen rechnete die Beklagte monatlich unter Zugrundelegung der jeweils aktuellen Marktprämie gegenüber der Klägerin ab. Da der am Spotmarkt für elektrischen Strom gezahlte Börsenpreis im Jahr 2016 sieben Mal und im Zeitraum April bis Juli 2017 drei Mal für über sechs Stunden negativ war, korrigierte die Beklagte ihre Abrechnungen für das Jahr 2016 im Januar 2017 dahingehend, dass sie für die in diesen Zeiträumen eingespeisten Strommengen die Marktprämie auf null reduzierte. Die so errechneten “Überzahlungen” von zusammen 4.822,88 € brachte die Beklagte bei der Abrechnung der Marktprämie für Januar 2017 in Abzug. Im Jahr 2017 kürzte die Beklagte drei weitere Monatsabrechnungen bis einschließlich derjenigen für Juli 2017 aufgrund eines im jeweiligen Monat negativen Spotmarktpreises um insgesamt 2.208,49 €.
4
Das Landgericht hat der auf Zahlung dieser Beträge sowie auf Feststellung, dass die Beklagte die WEA 10 bis zum 3. Juli 2022 nicht mit der WEA 9 zusammenfassen dürfe, gerichteten Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte in der Sache keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

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Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Klageabweisung.
6
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
7
Der Feststellungsantrag sei – ebenso wie die Zahlungsanträge – zulässig, jedoch abweichend vom Tenor des erstinstanzlichen Urteils dahin zu verstehen, dass die Verpflichtung der Beklagten festzustellen sei, als Grundlage für zukünftig an die Klägerin zu zahlende Einspeisevergütungen und Marktprämien zu akzeptieren, dass die WEA 10 und die WEA 9 nicht als eine Anlage zu behandeln seien. Das Feststellungsinteresse der Klägerin sei durch die Ausgliederung des Netzbetriebs nicht entfallen. Da sich die Vergütungspflicht nicht nur aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, sondern auch aus der zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Beziehung ergebe, hafte die Beklagte nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes noch fünf Jahre gesamtschuldnerisch neben der Avacon Netz GmbH für die an die Klägerin zu entrichtende Marktprämie.
8
Die Zahlungsanträge der Klägerin seien begründet, da die Beklagte die im Übrigen zutreffend berechneten Marktprämien für die Jahre 2016 und 2017 zu Unrecht wegen der zeitweise negativen Spotmarktpreise gekürzt habe. Die Klägerin könne ihre Ansprüche zwar nicht auf das außergerichtliche Schreiben der Beklagten vom 9. Juni 2017 stützen, da dieses kein Schuldanerkenntnis darstelle, und weder der in den Rechnungen enthaltene Vorbehalt noch § 814 BGB hinderten die Rückforderung der von der Beklagten – vermeintlich – überzahlten Marktprämie für die im Jahr 2016 eingespeisten Strommengen. Auch schließe § 24 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2014, wonach die Regelung in Absatz 1 zur Verringerung der Marktprämie auf null bei negativen Spotmarktpreisen auf vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommene Anlagen nicht anzuwenden sei, eine Zusammenfassung der WEA 10 mit der WEA 9 nicht deswegen aus, weil letztere vor diesem Datum in Betrieb genommen worden sei. Da die vergütungsberechnungsrechtliche Zusammenfassung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 ausdrücklich nur auf den zuletzt in Betrieb gesetzten Generator abstelle, blieben die Generatoren, deren Nennleistung hinzugerechnet würde, ihrerseits privilegiert.
9
Der Klägerin stehe die Marktprämie für die fraglichen Zeiträume in den Jahren 2016 und 2017 jedoch deshalb zu, weil die tatsächlichen Voraussetzungen einer Anlagenzusammenfassung nach § 32 Abs. 1 EEG 2014 im Streitfall nicht vorlägen. Die WEA 10 und die WEA 9 befänden sich nicht auf demselben Grundstück, da sie im Bestandsverzeichnis verschiedener Grundbuchblätter eingetragen seien und aus Gründen der Rechtssicherheit im Anwendungsbereich des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 und des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 der formelle zivilrechtliche Grundstücksbegriff maßgeblich sei.
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Auch das alternative Tatbestandsmerkmal der “unmittelbaren räumlichen Nähe” sei nicht erfüllt. Bereits aus dem Wortlaut folge, dass zwischen den zu Abrechnungszwecken zusammenzufassenden Anlagen eine besonders enge Nähebeziehung vorliegen müsse. Nach der Begründung des Gesetzgebers seien für die Feststellung der “unmittelbaren räumlichen Nähe” zwar bestimmte Indizien wie eine Verbindung der Anlagen durch für den Betrieb technisch erforderliche Einrichtungen heranzuziehen; entscheidend sei jedoch immer eine Betrachtung des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und des Normzwecks. Dieser sei – wie bei den Vorgängervorschriften des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 und des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017, nämlich § 19 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 und § 19 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 – darin zu sehen, eine Umgehung der für die Vergütungshöhe geltenden Leistungsschwellen durch Aufteilung in kleinere Einheiten zu verhindern. Im Rahmen der somit vorzunehmenden Abwägung sprächen entsprechend der Empfehlungen der Clearingstelle EEG unter anderem Grundstücksteilungen aufgrund öffentlich-rechtlichen Zwangs oder erbrechtlich bedingter Auseinandersetzung oder zum Zwecke der Veräußerung gegen eine fiktive Anlagenzusammenfassung, während beispielsweise die faktische Identität oder gesellschaftsrechtliche oder ähnliche Verbundenheit der Betreiber, die Identität der Finanzierer, Errichter oder Projektierer, die Herkunft der Anlagen vom selben Hersteller, eine identische Leistungsgröße der Anlagen und die Verwendung gleicher Einsatzstoffe, sowie die Nutzung gemeinsamer Infrastruktureinrichtungen, gemeinsames Betriebspersonal und eine gemeinsame Abrechnungsstelle für eine Zusammenfassung der Anlagen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 sprächen.
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Nach diesen Kriterien sei nicht von einer “unmittelbaren räumlichen Nähe” der WEA 9 und der WEA 10 auszugehen. Auch wenn keine starre Entfernungsgrenze vorgesehen sei, müsse die Entfernung als eines von mehreren Indizien in die Gesamtbetrachtung einfließen. Insofern spreche – trotz des betriebstechnischen Gefahrenabstands von etwa 300 Metern – bereits der Abstand von mehr als einem halben Kilometer gegen eine “unmittelbare räumliche Nähe”. Ein geringerer Abstand werde auch nicht durch die dazwischenliegende Windenergieanlage 2 vermittelt. Dass hinter der Klägerin und der Betreibergesellschaft der WEA 9 ebenso wie hinter den Betreibern der übrigen acht Windenergieanlagen faktisch derselbe Projektierer stehe und diese gesellschaftsrechtlich verbunden seien, spiele bereits wegen der zehn Jahre zurückliegenden Inbetriebnahme des Windparks keine Rolle. Auch sonst liege kein Anhaltspunkt für ein rechtsmissbräuchliches Anlagensplitting vor. Insbesondere sei ursprünglich eine Inbetriebnahme auch der WEA 10 vor dem 1. Januar 2016 geplant gewesen und allein aufgrund der Wetterentwicklung nicht realisiert worden. Bei der Bestimmung des Tatbestandsmerkmals der “unmittelbaren räumlichen Nähe” komme es aber – auch in der entsprechenden Anwendung bei Windkraftanlagen – darauf an, den Anwendungsbereich des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 möglichst treffsicher auf Fälle zu begrenzen, in denen bewusst ein rechtsmissbräuchliches Anlagensplitting zur Umgehung der Leistungsschwellen und zum Zwecke der Vergütungsoptimierung stattgefunden habe.
12
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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1. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt kann die Klägerin für die während der zehn Zeiträume in den Jahren 2016 und 2017, in denen der Strompreis für die Preiszone Deutschland auf dem Spotmarkt der Strombörse für mehr als sechs Stunden negativ war, in das Elektrizitätsverteilernetz der Beklagten eingespeisten Strommengen die Zahlung von Marktprämie nicht verlangen.
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a) Die in § 24 Abs. 1 EEG 2014 und § 51 Abs. 1 EEG 2017 für den Fall negativer Spotmarktpreise geregelte Verringerung der Marktprämie auf null ist im Streitfall entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht wegen der Höhe der installierten Leistung der WEA 10 ausgeschlossen. Zwar sind Windkraftanlagen mit einer installierten Leistung von weniger als drei Megawatt gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 und § 51 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 grundsätzlich von der in § 24 Abs. 1 EEG 2014 und § 51 Abs. 1 EEG 2017 festgelegten Vergütungsreduzierung ausgenommen. Im Streitfall greift diese Ausnahme jedoch nicht, weil insoweit in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 und § 24 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 die WEA 10 mit der WEA 9 als eine Anlage anzusehen ist und ihre installierte Leistung daher 4,4 Megawatt beträgt.
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aa) Die rechnerische Zusammenfassung der WEA 10 mit der WEA 9 folgt allerdings nicht bereits aus dem Umstand, dass sich die beiden Anlagen im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 und des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 auf demselben Grundstück befänden. Insoweit hat das Berufungsgericht frei von Rechtsfehlern erkannt, dass der Begriff des Grundstücks in diesen Normen dem bürgerlich-rechtlichen Verständnis des Grundstücksbegriffs entspricht. Danach ist das Grundstück ein räumlich abgegrenzter, katastermäßig vermessener und bezeichneter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts unter einer bestimmten Nummer eingetragen oder gemäß § 3 Abs. 5 GBO auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt gebucht ist (vgl. Palandt/ Herrler, BGB, 80. Aufl., Überbl v § 873 Rn. 1 mwN). Diese Voraussetzungen sind bei der Gesamtfläche, auf der sich die WEA 10 und die WEA 9 befinden, unstreitig nicht gegeben.
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Die teilweise vertretene Gegenmeinung, die im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 und des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 auf einen “wirtschaftlichen Grundstücksbegriff” abstellen will (vgl. insbesondere die Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 14. April 2009, Az. 2008/49, S. 1 und 30 ff.), hat das Berufungsgericht zu Recht aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit und unter Hinweis auf den Auffangtatbestand der “unmittelbaren räumlichen Nähe” abgelehnt.
17
bb) Nicht beizutreten ist jedoch der Annahme, die WEA 9 und WEA 10 befänden sich auch nicht “sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe” im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 und § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017. Das Berufungsgericht stellt zu Unrecht maßgeblich darauf ab, dass im Streitfall ein objektiv missbräuchliches Anlagensplitting nicht erkennbar sei, und misst den weiteren Anhaltspunkten für eine Zusammengehörigkeit der Anlagen, insbesondere der Lage in demselben Windpark und der damit verbundenen gemeinsamen Netz- und Einspeiseinfrastruktur eine unzureichende Bedeutung bei.
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(1) Aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt sich nicht, dass die Anlagengröße im konkreten Fall auf einer (objektiv) missbräuchlichen Gestaltung des Entwicklers oder Betreibers beruhen müsste.
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(a) Das Tatbestandsmerkmal der “unmittelbaren räumlichen Nähe” wurde erstmals mit § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 eingeführt, der ausschließlich zum Zwecke der Vergütungsermittlung eine Zusammenfassung tatsächlich und rechtlich eigenständiger Stromerzeugungsanlagen vorsah. Motivation für die Einführung dieser vergütungsbezogenen Anlageneinheitsfiktion war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Bereich derjenigen Erneuerbare-Energien-Anlagen, bei denen die Vergütungshöhe von der Nennleistung der Anlage abhing, ein wirtschaftlich ineffektives und allein durch die Vergütungsstruktur motiviertes Anlagensplitting zu verhindern (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/8148, S. 50). Wie sich bereits aus der Formulierung “sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe” ergibt und auch der Begründung des Regierungsentwurfs zu entnehmen ist, kommt dabei dem Merkmal der “unmittelbaren räumlichen Nähe” eine Auffangfunktion zu, um die Anlageneinheitsfiktion auch in denjenigen Fällen zu ermöglichen, in denen Anlagen bei objektiver Betrachtung nach dem Gesamteindruck zwar “zusammengehören”, jedoch das Merkmal des gemeinsamen Grundstücks nicht erfüllt ist. So werden als Anhaltspunkte für eine solche Nähe in der Entwurfsbegründung an erster Stelle Verbindungen der Anlagen durch für den Betrieb technisch erforderliche Einrichtungen oder sonstige Infrastruktureinrichtungen genannt (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 51).
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Diese Erwägungen greifen auch in der vorliegenden Fallkonstellation. Die Vorschriften zur Anlagenzusammenfassung auf Windenergieanlagen, bei denen die Vergütungshöhe nicht von der Nennleistung abhängt und die daher nicht in den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 und EEG 2012, des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 und des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 fallen, sind erst seit Inkrafttreten der Regelung zur Vergütungsreduzierung bei negativen Spotmarktpreisen in § 24 Abs. 1 EEG 2014 und § 51 Abs. 1 EEG 2017 entsprechend anwendbar. Wie sich aus der Begründung der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Wirtschafts- und Energieausschusses ergibt (vgl. BT-Drucks. 18/1891, S. 202), beruhte die Einführung des § 24 Abs. 1 EEG 2014 auf den Vorgaben der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 der Europäischen Union (2014/C 200/01) für die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien. Diese sahen unter anderem vor, dass bei Beihilferegelungen und sonstigen Beihilfemaßnahmen ab dem 1. Januar 2016 sicherzustellen ist, dass die Stromerzeuger keinen Anreiz haben, Strom zu negativen Preisen zu erzeugen, wobei dies nicht für Windkraftanlagen mit einer installierten Stromerzeugungskapazität von maximal drei Megawatt gelten sollte (Leitlinien 2014/C 200/01 Rn. 124 f.).
21
Dass die – in den Leitlinien nicht vorgesehene – analoge Anwendung der Vorschriften zur Anlagenzusammenfassung im Rahmen der spotmarktpreisbedingten Vergütungsreduzierung ebenfalls die unsachgerechte Ausnutzung der Privilegierung von Kleinanlagen verhindern soll, lässt sich zwar der Begründung der Beschlussempfehlung des Wirtschafts- und Energieausschusses aus dem Jahr 2014 nicht entnehmen. Diese Intention geht jedoch aus dem Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Jahr 2016 hervor. In der Neuregelung wurde der Verweis auf § 32 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 (nunmehr § 24 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017) entgegen dem ursprünglichen Fraktionsentwurf (vgl. BT-Drucks. 18/8860) in § 51 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 auch für Windenergieanlagen beibehalten. Begründet wurde dies mit dem Ziel, die Ausnutzung der Privilegierung von Kleinanlagen durch Errichtung mehrerer solcher Anlagen zu verhindern (vgl. BT-Drucks. 18/10668, S. 142).
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(b) Aus dem vorgenannten Gesetzeszweck folgt freilich nicht, dass im Einzelfall eine rechtsmissbräuchliche Anlagenkonstruktion vorliegen oder eine solche auch nur denkbar sein muss. Die Gefahr einer Umgehung der geringeren Vergütung für Strom aus größeren Anlagen war zwar Anlass für die gesetzliche Anordnung der Anlagenzusammenfassung; sie ist jedoch nicht Tatbestandsvoraussetzung der geltenden Normen. Das Gesetz verhindert vielmehr bereits den potenziellen Missbrauch, indem es allein auf äußere Umstände abstellt, die abstrakt geeignet sind, eine Umgehung zu indizieren, ohne dass eine solche im Einzelfall beabsichtigt oder – weil die Errichtung einer größeren Anlage statt mehrerer kleiner objektiv möglich gewesen wäre – auch nur in Kauf genommen worden sein muss. Dies bestätigen die anderen Tatbestandsvarianten, in denen für die Zusammenfassung von Anlagen auf die Lage auf demselben Grundstück oder demselben Betriebsgelände abgestellt wird, ohne dass es darauf ankäme, auf welchen technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen dies beruht und ob die Schaffung einer anderen Anlagensituation objektiv möglich gewesen wäre.
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Nichts anderes ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien. In der Entwurfsbegründung zu § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 wurden als Indizien für das Vorliegen einer “unmittelbaren räumlichen Nähe” an erster Stelle Verbindungen der Anlagen durch für den Betrieb technisch erforderliche Einrichtungen oder sonstige Infrastruktureinrichtungen wie Wechselrichter, Netzanschluss, Anschlussleitungen, Stromabführung in eine gemeinsame Leitung, Transformatoren, Messeinrichtungen, Verbindungswege und Verwaltungseinrichtungen genannt. Nur ergänzend wurde angemerkt, dass ein räumlicher Zusammenhang auch ohne direkte Verbindungen der Anlagen bejaht werden könne, wenn er sich aus einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Normzwecks ergibt (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 51). Bei den späteren Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ging der Gesetzgeber – wie sich aus den Erläuterungen des ursprünglichen Fraktionsentwurfs zum späteren Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 ergibt – sogar explizit davon aus, dass die Zusammenfassungsregelung auch bei Windenergieanlagen unterschiedlicher Betreiber und auch dann greift, wenn diese Anlagen (allein) aus planungsrechtlichen Gründen in unmittelbarer Nähe zueinander gebaut werden (vgl. BT-Drucks. 18/8860, S. 233).
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(c) Entgegen der – teilweise auch in der Literatur vertretenen – Auffassung des Berufungsgerichts müssen daher im konkreten Fall weder Anhaltspunkte für eine “Aufsplittung” der zusammenzufassenden Anlagen vorliegen, um die Regelungen über ihre Zusammenfassung anzuwenden, noch schließen fehlende Anhaltspunkte für eine (objektive) Umgehung der gesetzgeberischen Vorgaben zur Anlagengröße und der damit zusammenhängenden Vergütungshöhe die direkte oder analoge Anwendbarkeit des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 und des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 aus.
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Insbesondere stellt das Gesetz keine bloße Vermutung für einen Umgehungstatbestand auf, welche im Einzelfall widerlegbar wäre (so aber die Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 14. April 2009, Az. 2008/49, S. 53 f.; ähnlich OLG Naumburg RdE 2015, 205 Rn. 39 ff., vgl. dazu näher Hennig/von Bredow in Frenz/Müggenborg u.a. EEG, 5. Aufl., § 24 Rn. 28 ff.; Oschmann in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG 4. Aufl., § 19 Rn. 38 ff.). Auch spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob in der konkreten Situation auch der “vernünftige” Anlagenbetreiber, den der Gesetzgeber bei der Schaffung der Anlagenzusammenfassung vor Augen hatte, mehrere Anlagen errichtet hätte (darauf abstellend Reshöft in Reshöft/Schäfermeier, EEG, 4. Aufl., § 19 EEG 2012 Rn. 28). Ebenso ist unerheblich, ob und aus welchen Gründen der Anlagenerrichtung eine Grundstücksteilung vorausgegangen ist (so Säcker/Schumacher, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 24 EEG Rn. 22 f., unter Hinweis auf die vorgenannte Empfehlung der Clearingstelle EEG).
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(2) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass das Tatbestandsmerkmal der “unmittelbaren räumlichen Nähe” nicht durch die Festlegung absoluter Abstandsgrenzen zwischen den einzelnen Anlagen auszufüllen ist (so auch Reshöft/Schäfermeier aaO Rn. 23). Dies gilt grundsätzlich auch bei Windenergieanlagen, die bereits aufgrund ihrer Funktionsweise einen im Vergleich zu anderen Erneuerbare-Energien-Anlagen großen Abstand voneinander haben müssen. Durch die beispielhafte Aufzählung von Indizien, die maßgeblich auf eine technische und organisatorische Zusammengehörigkeit von Anlagen abstellen, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er trotz der Verwendung des Begriffs “räumlich” in erster Linie auf einen funktionalen Nähebegriff abstellt. Auch lässt sich wiederum aus dem alternativen Tatbestandsmerkmal “desselben Grundstücks” und ebenso aus dem im Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 hinzugekommenen Tatbestandsmerkmal “desselben Betriebsgeländes” schließen, dass das Gesetz eine äußerliche Zusammengehörigkeit der Anlagen – vermittelt über den Grundstückseigentümer oder den Betrieb – voraussetzt, die auch bei geringen geographischen Abständen fehlen, bei wesentlich größeren Distanzen hingegen vorliegen kann.
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Dieser Einordnung steht nicht entgegen, dass auch nach Einführung des § 19 EEG 2009 von einem weiten Anlagenbegriff auszugehen ist und mehrere technisch selbständige Einrichtungen zur Stromerzeugung wegen ihrer funktionalen Zusammengehörigkeit bereits als “eine Anlage” im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 gelten können (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 – VIII ZR 262/12, RdE 2014, 69 Rn. 39 ff.). Vielmehr hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass beispielsweise der Anbindung zweier Blockheizkraftwerke an einen gemeinsamen Fermenter, die aufgrund ihrer räumlichen Entfernung als selbständige Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG 2009 zu werten sind, Bedeutung als mögliches Indiz für eine – trotz der Distanz zwischen den Generatoren bestehende – räumliche Nähe im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 mit der Folge einer vergütungsmäßigen Zusammenfassung zukommen kann (BGH, RdE 2014, 69 Rn. 50 ff.).
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(3) Entscheidendes Kriterium für das Vorliegen einer “unmittelbaren räumlichen Nähe” zwischen zwei Erneuerbare-Energien-Anlagen im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 und § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 ist nach dem Vorstehenden die Verbindung räumlich benachbarter Anlagen über gemeinsame Infrastruktureinrichtungen vor dem Netzanschluss, insbesondere die gemeinsame Nutzung eines Verknüpfungspunktes. Dadurch entsteht nicht nur eine technische Verklammerung, die zur Folge hat, dass die Anlagen aus Sicht des aufnehmenden Stromnetzbetreibers wie eine Anlage wirken. Vielmehr wird eine gemeinsame Infrastruktur typischerweise auch einen engen geographischen Zusammenhang erfordern, da die gemeinsame Einspeisung bei größeren Distanzen in der Regel wirtschaftlich nicht sinnvoll sein wird. Zugleich werden auf diese Weise von der vergütungsbezogenen Anlagenfiktion nur solche kleineren Anlagen erfasst, die auf ihre vollständige technische Eigenständigkeit verzichten und durch die Verbindung mit einer oder mehreren anderen Anlagen Synergieeffekte erzielen, die sich für sie wirtschaftlich positiv auswirken.
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Bei Windenergieanlagen ist eine Anlagenzusammenfassung wegen “unmittelbarer räumlicher Nähe” im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 und des § 24 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 zum Zwecke der Marktprämienreduzierung wegen negativer Börsenpreise nach § 24 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 und nach § 51 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 somit in der Regel vorzunehmen, wenn die Anlagen auf einem zusammenhängenden Areal errichtet worden sind, auf dem sich eine Mehrzahl von Windenergieanlagen befindet , die eine gemeinsame technische Infrastruktur, insbesondere ein gemeinsames Umspannwerk und einen gemeinsamen Verknüpfungspunkt mit dem Netz des Stromnetzbetreibers, nutzen (Windpark). Nicht erforderlich ist eine direkte Nachbarschaft der zusammengefassten Anlagen in der Weise, dass sich zwischen ihnen keine anderen zu dem Windpark gehörige Generatoren oder Infrastruktureinrichtungen befinden. Ebenso wenig ist Voraussetzung für die Zusammenfassung, dass die Anlagen einen gemeinsamen Projektierungshintergrund haben oder die Betreiber gesellschaftsrechtlich oder in ähnlicher Weise wirtschaftlich verbunden sind.
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cc) Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ist danach zum Zwecke der Festlegung der nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 und § 51 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 maßgeblichen installierten Leistung der WEA 10 die Nennleistung der WEA 9 hinzuzurechnen. Die beiden Anlagen befinden sich in demselben Windpark und speisen ihren Strom wie die übrigen dort befindlichen Anlagen über das Einspeiseumspannwerk der WP Hanstedt II GmbH & Co. KG in das Stromnetz der Beklagten ein.
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Da die über diese Umstände hinausgehende Feststellung eines (objektiven) Umgehungstatbestands nicht erforderlich ist, kommt den Hintergründen der – verspäteten – Inbetriebnahme der WEA 10 in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Ebensowenig spricht gegen eine “unmittelbare räumliche Nähe” der Anlagen im Sinne des – hier nach den Übergangsvorschriften allein anwendbaren – § 32 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 die festgestellte Distanz von gut 600 Metern, die nur etwas mehr als das Doppelte des zwingenden Sicherheitsabstands von etwa 300 Metern beträgt, und der Umstand, dass sich knapp außerhalb der Flucht zwischen ihnen die ebenfalls zum Windpark Nateln gehörende ältere Windenergieanlage 2 befindet.
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Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung finden sich in den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht und sind danach auch nicht zu erwarten.
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b) Die Verringerung der Vergütung für eingespeisten Strom auf null im Fall negativer Spotmarktpreise nach § 24 Abs. 1 EEG 2014 für die Strommengen aus 2016 und nach § 51 Abs. 1 EEG 2017 für die Strommengen aus 2017 entfällt im Streitfall auch nicht deshalb, weil die WEA 9 bereits im Dezember 2015 in Betrieb genommen worden ist. Der in § 24 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 und § 100 Abs. 1 Satz 4 EEG 2017 geregelte Anwendungsausschluss für diese Normen findet im Streitfall keine Anwendung. Da die Zusammenfassung ausschließlich zulasten der Neuanlagen erfolgt, wird die Privilegierung der Altanlagen durch sie nicht berührt. Dies übersieht die abweichende Auffassung in der Literatur (vgl. Hennig/Herz in Frenz/Müggenborg u.a. EEG, 5. Aufl., § 51 Rn. 25; Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg u.a. EEG, 4. Aufl., § 24 Rn. 19). Maßgeblich ist insoweit allein der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, für die die Marktprämie zu berechnen ist. Dies ist im Streitfall die nach dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommene WEA 10 der Klägerin.
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c) Die Zahlungsanträge sind daher unbegründet. Die Klägerin kann für den im Monat Januar 2017 eingespeisten Strom keine weitere Marktprämie beanspruchen. Der Beklagten stand gegen sie für im Jahr 2016 überzahlte Marktprämie ein durchsetzbarer Rückforderungsanspruch in Höhe von 4.822,88 € zu, mit dem sie wirksam aufgerechnet hat. Auch für den in den Monaten April, Mai und Juli 2017 während der drei mehr als sechsstündigen Phasen des negativen Spotmarktpreises eingespeisten Stroms steht der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung von Marktprämie nach § 20 Abs. 1 EEG 2017 zu. Die Beklagte hat die auf diese Zeiträume entfallende Marktprämie in Höhe von 2.208,49 € zu Recht auf null reduziert und die von der Klägerin abgerechneten Beträge entsprechend gekürzt.
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2. Der Feststellungsantrag, mit dem die Klägerin in der Sache im Verhältnis zu Beklagten für Abrechnungen der Marktprämie für den nach Juli 2017 von der WEA 10 in das Elektrizitätsverteilernetz der Beklagten und ihrer Rechtsnachfolgerin eingespeisten Strom sicherstellen möchte, dass eine spotmarktpreisbedingte temporäre Reduzierung auf null nicht stattfindet, ist aus den unter 1 genannten Gründen ebenfalls unbegründet. Die Frage, ob er in der vom Landgericht zugesprochenen oder jedenfalls der vom Berufungsgericht tenorierten Fassung ein der Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis gegenüber der Beklagten zum Gegenstand hatte, kann, da das Vorliegen des Feststellungsinteresses keine Sachurteilsvoraussetzung bildet (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 – II ZR 111/05, NJW 2008, 69 Rn. 66 mwN), aus diesem Grund dahinstehen.
36
III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Berufung der Beklagten ist das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Meier-Beck     
      
Schoppmeyer     
      
Tolkmitt
      
Picker     
      
Rombach     
      


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