(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 17.05.2021 VIII B 88/20 – Prozesszinsen nach § 236 AO als Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
Nichtannahmebeschluss: Eingriff in Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Nichtzulassung der Berufung im Verwaltungsprozess nicht hinreichend substantiiert dargelegt – mangelnde Auseinandersetzung mit einfachrechtlicher Lage