Steuerrecht

(Prozesszinsen nach § 236 AO als Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG)

Aktenzeichen  VIII B 88/20

Datum:
17.5.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2021:B.170521.VIIIB88.20.0
Normen:
§ 20 Abs 1 Nr 7 EStG 2009
§ 236 AO
EStG VZ 2014
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO
Spruchkörper:
8. Senat

Leitsatz

NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass Prozesszinsen auf erstattete Einkommensteuer zu den Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören.

Verfahrensgang

vorgehend FG München, 14. Juli 2020, Az: 2 K 2370/19, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 14.07.2020 – 2 K 2370/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.
1
Aufgrund eines gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 erfolgreich geführten Klageverfahrens erhielt die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Streitjahr 2014 neben zu viel gezahlter Einkommensteuer auch Erstattungszinsen in Höhe von insgesamt … € ausgezahlt.
2
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt –FA–) setzte diese Zinsen im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 17.05.2016 als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung an.
3
Mit dem dagegen erhobenen Einspruch machte die Klägerin geltend, in dem ausgezahlten Betrag seien Prozesszinsen nach § 236 der Abgabenordnung (AO) in Höhe von … € enthalten, die nicht steuerbar und daher zu Unrecht als steuerpflichtige Kapitalerträge erfasst worden seien. Der Einspruch blieb ohne Erfolg, ebenso die nachfolgend erhobene Klage.
4
Mit der gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) erhobenen Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie wegen Vorliegens eines Verfahrensfehlers.


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