(Zur verfassungsrechtlich unzulässigen rückwirkenden Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG bei im Voraus geleisteten Erbbauzinsen (§ 52 Abs. 30 Satz 1 EStG) – Funktion des § 11 EStG – Erbbauzinsen sind keine Anschaffungskosten – Schutzwürdigkeit des Vertrauens in eine von der Verwaltungspraxis abweichende ständige Rechtsprechung – Verbindlichkeit und Wirkung von Entscheidungen der obersten Bundesgerichte – Intransparenz des Verwaltungshandelns durch Nichtveröffentlichung von BFH-Entscheidungen – Argumentationslast der Verwaltung – Asymmetrische Besteuerung des Erbbaurechts ist systemgerecht)
Grundsätzliche Bedeutung nur bei Rechtserheblichkeit der Rechtsfrage – Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zur Beendigung eines Zivilprozesses – Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis