Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch rechtsschutzverkürzende Auslegung des Rechtsschutzziels im strafvollzugsrechtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§§ 109ff StVollzG) – hier: Verweigerung der krankheitsbedingten Ablösung eines Strafgefangenen von der Arbeit durch den Anstaltsarzt – zudem weitere Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch Verwerfung der Rechtsbeschwerde gem § 119 Abs 3 StVollzG trotz offensichtlicher Abweichung von der Rspr des BVerfG
Keine Berufung des Steuerschuldners auf ursprüngliche Tilgungsbestimmung bei später ausdrücklich gebilligter Umbuchung bzw. Erstattung – Treu und Glauben – Vertretungsmacht in Form einer Duldungsvollmacht – Änderbarkeit einer Tilgungsbestimmung
(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.12.2015 VII R 44/14 – Keine Berufung des Steuerschuldners auf ursprüngliche Tilgungsbestimmung bei später ausdrücklich gebilligter Umbuchung bzw. Erstattung – Treu und Glauben – Vertretungsmacht in Form einer Duldungsvollmacht – Änderbarkeit einer Tilgungsbestimmung)
(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.12.2015 VII R 44/14 – Keine Berufung des Steuerschuldners auf ursprüngliche Tilgungsbestimmung bei später ausdrücklich gebilligter Umbuchung bzw. Erstattung – Treu und Glauben – Vertretungsmacht in Form einer Duldungsvollmacht – Änderbarkeit einer Tilgungsbestimmung)