Verwaltungsrecht

Erfolglose PKH-Beschwerde: Herstellungsbeitrag zur Wasserversorgung

Aktenzeichen  20 C 16.384

Datum:
11.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 166
ZPO ZPO § 114
KAG Art. 5 Abs. 9 S. 1
BGB BGB §§ 812 ff.

 

Leitsatz

Ein Anspruch aus dem auch im öffentlichen Recht grundsätzlich anwendbaren Bereicherungsrecht der §§ 812 ff. BGB setzt bei einem Erwerb voraus, dass er auf Kosten des Vermögensinhabers erging. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Gründe

Die gemäß § 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Neben den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen, weshalb die Regelungen in Nummer V des notariellen Kaufvertrages vom 9. Juli 2009 keine Ablösung des Beitrags im Sinne des Art. 5 Abs. 9 Satz 1 KAG, zu deren Vereinbarung die Beklagte als nicht Beitragsberechtigte für die Herstellung der Wasserversorgung für das klägerische Grundstück nicht befugt wäre, darstellen und deshalb keinen Bedenken hinsichtlich ihrer Wirksamkeit begegnen, erweist sich das Begehren der Kläger auch noch aus einem anderen Grunde nicht als erfolgversprechend (vgl. § 166 VwGO, § 114 ZPO). Denn ein Anspruch aus dem auch im öffentlichen Recht grundsätzlich anwendbaren Bereicherungsrecht der §§ 812 ff. BGB setzt bei einem Erwerb – seine zweifelhafte Rechtsbeständigkeit einmal unterstellt – voraus, dass er auf Kosten des Vermögensinhabers erging. An diesem auch für die Leistungskondiktion materiell bedeutsamen Kriterium fehlt es im vorliegenden Fall, so dass sich die weitere Frage, ob der Vermögenserwerb auch rechtsgrundlos ist, gar nicht mehr stellte. Denn die Kläger wurden durch ihre Leistung an die Beklagte in entsprechender Höhe von ihrer Beitragsschuld gegenüber dem Zweckverband zur Wasserversorgung der Eggolsheimer Gruppe entlastet, was von diesem durch Bescheid vom 23. Juli 2010 förmlich zum Ausdruck gebracht wurde. In diesem wurde nämlich für die Grundstücksfläche kein Beitrag mehr und für die Geschossfläche wegen einer kleinen Abweichung gegenüber dem nach der Satzung errechneten „Ablösebetrag“ nur eine ganz geringfügige Beitragsnachzahlung in Höhe von 34,12 € erhoben. Auf diese Weise wurde das an die Beklagte bezahlte und von dieser an den Zweckverband weitergeleitete Geld bezüglich der Beitragsschuld der Kläger an den Zweckverband berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Kostentragungspflicht beschränkt sich gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO auf die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG Nr. 5502).


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