Krankenversicherung – Auffangpflichtversicherung für vormals gesetzliche Krankenversicherte auch bei zwischenzeitlicher anderweitiger Absicherung gegen Krankheit während Sozialhilfebezug und Strafhaft
(Krankenversicherung – Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB 5 für bisher Nichtversicherte auch gegeben bei zwischenzeitlicher anderweitiger Absicherung gegen Krankheit außerhalb der privaten Krankenversicherung – Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten weder gesetzliche noch private Krankenversicherung)