Strafverfahren wegen eines Sexualdelikts: Revision der Nebenklägerin mit dem Ziel einer Verurteilung wegen „Vergewaltigung“ statt wegen „sexueller Nötigung“
Revision in Strafsachen: Tatrichterliche Aufklärungspflicht hinsichtlich geleisteter Aufklärungshilfe; Anordnung einer Einziehung nach Verfahrenseinstellung