Zu Reichweite und Grenzen der Pflicht der Bundesregierung zur frühestmöglichen Unterrichtung von Bundestag und Bundesrat in Angelegenheiten der Europäischen Union (Art 23 Abs 2 GG) – hier: Verletzung von Art 23 Abs 2 GG durch verspätete Unterrichtung des Deutschen Bundestages über die Verhandlungslinie der Bundesregierung zum Verbleib oder vorübergehenden Ausscheiden Griechenlands aus der Eurozone im Juli 2015
Allgemeinverfügung, Wesentlichkeitslehre, Erlaubnispflicht, deutlich erhöhte Sieben-Tage-Inzidenz, weitergehende Anordnungen, Erlaubnisvorbehalt, präventive Beschränkung von Versammlungsmodalitäten, Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Aufzügen auf 200 Personen, Ausnahme bei infektionsschutzrechtlicher Vertretbarkeit