Anspruch auf Strukturausgleich nach § 12 TVÜ DRV-Bund auch bei Erreichen der maßgeblichen Vergütungsgruppe des MTAng-BfA-O durch Aufstieg – Tarifauslegung
Arbeitslohn von dritter Seite – Verbilligter Bezug von Waren von einem Lieferanten des Arbeitgebers durch Mitarbeiter im Rahmen eines sog. „Mitarbeiter-Vorteilsprogramms“