Kläger ist gehörlos, Gründe, die zu einer Flüchtlingsanerkennung oder der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus führen würden, wurden nicht vorgetragen, insbesondere werden Gehörlose in Pakistan nicht systematisch diskriminiert, Kläger selbst gibt an, Pakistan nur aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, Erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene psychische Probleme wurden nicht belegt
Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG – Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters – Herausnahme der Beschäftigten mit Altersteilzeitregelung aus dem Geltungsbereich des Sozialplans
Weiterbeschäftigungsanspruch eines Auszubildenden als Jugendvertreter, ordnungsgemäße Vertretung des Freistaats, Bayern als Arbeitgeber, Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, fehlender ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz