Revisionsgründe im Strafverfahren: Abwesenheit des während der Zeugenvernehmung entfernten Angeklagten bei der anschließenden Augenscheinseinnahme; Wiederherstellung der Öffentlichkeit durch den Strafkammervorsitzenden
Absoluter Revisionsgrund im Strafverfahren: In Abwesenheit des aus der Hauptverhandlung entfernten Angeklagten während einer Zeugenvernehmung durchgeführte förmliche Augenscheinseinnahme