Baurecht

Erfolglose Klage auf Genehmigung der Fällung von Rotbuchen nach einer kommunalen Baumschutzverordnung

Aktenzeichen  M 8 K 14.3180

Datum:
18.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BNatSchG BNatSchG § 29 Abs. 1 S. 1, S. 2, § 67 Abs. 1
BayNatSchG BayNatSchG Art. 56
GG GG Art. 14 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

1 Gültigkeitsvoraussetzung einer Baumschutzverordnung ist nur, dass die Unterschutzstellung im Interesse des Naturhaushalts erforderlich ist bzw. zur Belebung des Landschaftsbildes hinsichtlich des Bestandes an Bäumen – nicht hinsichtlich jedes einzelnen Baumes – beiträgt. (redaktioneller Leitsatz)
2 Insbesondere in städtischen Ballungsräumen besteht ein evidentes Bedürfnis nach einem möglichst weitgehenden Erhalt des vorhandenen Baumbestandes. In dicht besiedelten Landschaften sind Bäume zumindest dann generell schützenswert, wenn sie eine bestimmte Größe erreicht haben und damit die für einen Baumbestand typischen positiven Wirkungen entfalten (Anschluss an VGH BW BeckRS 9998, 49701). (redaktioneller Leitsatz)
3 Bei der Gefahr, dass Bäume, die Gebäude überragen, bei starken Stürmen umstürzen oder dass sie vom Blitz getroffen werden könnten, handelt es sich um allgemeine, grundsätzlich auch jeden gesunden Baum bei derartigen extremen Wetterbedingungen möglicherweise treffende „katastrophale“ Folgen, die als solche eine Ausnahmegenehmigung nicht zu rechtfertigen vermögen; das Gleiche gilt für bei starken Unwettern abbrechende gesunde Äste. Derartige Unglücksfälle gehören zum allgemeinen Lebensrisiko (Anschluss an OVG Saarland BeckRS 1998, 13401 und OVG Berlin BeckRS 9998, 30058). (redaktioneller Leitsatz)
4 Grundsätzlich gehören die typischen Baumemissionen – also insbesondere der Laub- und Nadelfall, das Herabfallen von Früchten, Samen und auch kleineren Ästen – zu den Einwirkungen, die grundsätzlich hinzunehmen sind, da sie sich allenfalls als Belästigungen darstellen (Anschluss an VGH BW BeckRS 9998, 50283). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Ziffer 4 des Bescheids der Beklagten vom 7. Juli 2014, mit dem diese den Antrag auf Genehmigung der Fällung von zwei Rotbuchen abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Von den streitgegenständlichen Rotbuchen geht weder eine für die Klagepartei relevante Bruchgefahr aus, noch ist eine konkrete Gefährdung der Gashausanschlussleitung auf dem Nachbargrundstück durch das Wurzelwachstum der Bäume ersichtlich.
1. Das Grundstück, auf dem die beiden Rotbuchen stehen, liegt innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Baumschutzverordnung der Beklagten vom 18. Januar 2013 (MüABl. Nr. 4/2013). Hiernach sind alle in diesem Gebiet stehenden Gehölze (Bäume und Sträucher), die einen Stammumfang von 80 cm und mehr in 100 cm Höhe über dem Erdboden haben, unter Schutz gestellt (§ 1 Abs. 1 BaumSchV, zu Ausnahmen von der Unterschutzstellung für bestimmte Gehölze siehe § 1 Abs. 4 BaumSchV).
Gemäß § 3 Abs. 1 BaumSchV ist es verboten, geschützte Gehölze ohne Genehmigung der Beklagten zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern. Unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung u. a. für das Fällen eines Baumes erteilt werden kann, ist in § 5 Abs. 1 und 2 BaumSchV geregelt. Nach Abs. 1 der Bestimmung kann eine Genehmigung erteilt werden, wenn
– aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung, Zerstörung oder Veränderung des Gehölzes nicht möglich ist (Nr. 1),
– der Bestand oder die Nutzbarkeit eines Grundstücks oder eines vorhandenen Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird (Nr. 2)
– oder die ausgeübte gewerbliche Nutzung eines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (Nr. 3).
Nach Abs. 2 der Bestimmung muss die Genehmigung erteilt werden, wenn die geschützten Gehölze krank sind und ihre Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse geboten oder nicht möglich ist.
Nach § 5 Abs. 3 BaumSchV kann von den Verboten dieser Verordnung im Einzelfall eine Befreiung nach den Vorschriften des § 67 Abs. 1 BNatSchG erteilt werden. § 67 Abs. 1 BNatSchG ermöglicht eine Befreiung im Einzelfall, wenn
1. dies aus Gründen überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
2. Gegen die Gültigkeit der Regelungen der Baumschutzverordnung, soweit diese den Schutzbereich, die geschützten Gehölze sowie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung für ein Entfernen, Zerstören oder Verändern geschützter Gehölze betreffen, bestehen keine Bedenken.
Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Baumschutzverordnungen findet sich nunmehr in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG.
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind geschützte Landschaftsbestandteile rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2. zur Behebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tiere und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.
Zielsetzung ist insoweit der Objektschutz, also der Schutz des einzelnen Baumes. Eine Unterschutzstellung erfordert aber wegen des Flächenbezugs keine Einzelfallprüfung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der unter Schutz gestellten Bäume. Gültigkeitsvoraussetzung einer Baumschutzverordnung ist vielmehr nur, dass die Unterschutzstellung im Interesse des Naturhaushalts erforderlich ist bzw. zur Belebung des Landschaftsbildes hinsichtlich des Bestandes an Bäumen – nicht hinsichtlich jedes einzelnen Baumes – beiträgt. Für den innerörtlichen Baumschutz tritt insoweit neben das Tatbestandsmerkmal des „Landschaftsbildes“ das Tatbestandsmerkmal des „Ortsbildes“. Die Belebung des Landschaftsbildes/Ortsbildes betrifft im Übrigen nicht nur den optischvisuellen Eindruck, sondern erfasst auch den biologischökologischen Gehalt vorhandenen Baumbestandes (vgl. BayVGH v. 8.11.1984 BayVBl. 1985, 435).
Den Schutzzweck der Verordnung hat die Beklagte in § 2 den gesetzlichen Vorgaben entsprechend näher konkretisiert. Danach bezweckt die Verordnung, eine angemessene innerörtliche Durchgrünung sicherzustellen, das Ortsbild zu beleben, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und zu verbessern und schädliche Umwelteinwirkungen zu mindern.
Es liegt auch auf der Hand, dass vorliegend eine gebietsbezogene Unterschutzstellung im Interesse des Naturhaushalts erforderlich war bzw. zur Belebung des Landschafts- bzw. Ortsbildes beiträgt. Insbesondere in städtischen Ballungsräumen besteht ein evidentes Bedürfnis nach einem möglichst weitgehenden Erhalt des vorhandenen Baumbestandes und dieses Schutzziel kann am effektivsten durch eine generelle Unterschutzstellung des Bestandes erreicht werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 2.10.1996 – 5 S 831/95 – juris und NJW 1997, 2128). Wie bereits erwähnt, bedarf es beim flächenbezogenen Schutz keiner Prüfung der Schutzwürdigkeit einzelner Bäume. Aber auch eine Differenzierung nach bestimmten Gebieten (mit viel oder weniger Grün) oder etwa danach, ob bestimmte Baumarten im Hinblick auf die naturräumlichen Gegebenheiten standortfremd sind oder nicht, ist insoweit nicht geboten, weil grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass in dicht besiedelten Landschaften Bäume zumindest dann generell schützenswert sind, wenn sie eine bestimmte Größe erreicht haben und damit die für einen Baumbestand typischen positiven Wirkungen entfalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 28.7.1994 – 5 S 2467/93 – juris und NuR 1995, 259).
Die in der Verordnung enthaltenen Verbote bzw. Nutzungsbeschränkungen stellen sich als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Der verfassungsrechtlich gebotene Ausgleich für den Fall einer übermäßigen, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Belastung des betroffenen Grundstückseigentümers wird durch die Dispensvorschrift in § 5 der Verordnung und die Möglichkeit der Erteilung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG in ausreichender Weise gewährleistet.
3. Entgegen der Auffassung des Klägers liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fällungsgenehmigung für zwei Rotbuchen auf seinem Grundstück nicht vor.
Nach § 5 Abs. 2 BaumSchV muss die Genehmigung nach § 5 Abs. 1 BaumSchV erteilt werden, wenn die geschützten Gehölze krank sind und ihre Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse geboten oder nicht möglich ist. Diese Voraussetzungen liegen entgegen der Ansicht der Klagepartei nicht vor.
3.1 Der Mitarbeiter des fachlichen Naturschutzes der Beklagten kam aufgrund von zwei Ortsbesichtigungen am 21. November 2013 und 25. Juni 2014 zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständlichen Bäume keinerlei Schäden aufweisen, die eine erhöhte Bruchgefahr begründen würden. Die beiden Rotbuchen wurden nach der Sichtkontrolle als stand-, bruch- und verkehrssicher beurteilt. Diese Feststellungen des Mitarbeiters des fachlichen Naturschutzes haben sich durch die Beobachtungen und Feststellungen des Gerichts bei dem Augenschein bestätigt. Die streitgegenständlichen Bäume befanden sich zum Zeitpunkt des Augenscheins in einem sehr guten Zustand. Sie waren gleichmäßig beastet und wiesen keinerlei Schäden auf, so dass keine Anhaltspunkte für eine fehlende Stand- und Bruchsicherheit bestehen. Für die Annahme einer konkreten Windbruchgefahr fehlen die tatsächlichen Grundlagen, da außer der Behauptung des Klägers ohne nähere Substantiierung keine Schadensmerkmale, die einen entsprechenden Rückschluss zuließen, belegt oder zumindest benannt worden sind. Die klägerseits behauptete konkrete Windbruchgefahr konnte im Rahmen des durchgeführten Augenscheins nicht belegt werden, so dass das Gericht zur Überzeugung gelangt ist, dass eine solche im vorliegenden Fall nicht besteht.
3.2 Auch der Umstand, dass auch ein gesunder Baum bei starken Stürmen entwurzelt werden kann bzw. dass in einer solchen Situation eine Bruchgefahr der Äste gegeben sein kann, rechtfertigt nicht die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung.
Bei der Gefahr, dass Bäume, die Gebäude überragen, bei starken Stürmen umstürzen oder dass sie vom Blitz getroffen werden könnten, handelt es sich um allgemeine, grundsätzlich auch jeden gesunden Baum bei derartigen extremen Wetterbedingungen möglicherweise treffende „katastrophale“ Folgen, die als solche eine Ausnahmegenehmigung nicht zu rechtfertigen vermögen; das Gleiche gilt für bei starken Unwettern abbrechende gesunde Äste (BerlOVG v. 16.8.1996 NVwZ-RR 1997, 530). Derartige Unglücksfälle gehören zum allgemeinen Lebensrisiko; sie ließen sich, wenn überhaupt, allenfalls dadurch vermeiden, dass in besiedelten Bereichen sämtliche größeren Bäume beseitigt würden (OVG Saarland, U.v. 29.9.1998 – 2 R 2/98 – juris).
4. Soweit der Kläger geltend macht, die Äste der streitgegenständlichen Bäume würden bei stürmischen Wetterlagen auf das Ziegeldach seines Anwesens schlagen und dieses beschädigen, vermag dieser Vortrag einen Anspruch auf Fällung der Bäume ebenfalls nicht zu begründen.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchV liegen nicht vor, denn die von dem Kläger angeführten Belästigungen und Beeinträchtigungen durch das Schlagen der Äste auf das Dach seines Anwesens stellen sich nicht als unzumutbare Beeinträchtigungen von Bestand oder Nutzbarkeit seines Gebäudes im Sinne dieser Vorschrift dar.
Zur Bestimmung dessen, was der Betroffene noch hinzunehmen hat, lassen sich keine allgemeingültigen Aussagen treffen. Regelmäßig wird eine unzumutbare Beeinträchtigung aber nur dann angenommen werden können, wenn die von dem geschützten Baum ausgehenden Immissionen oder sonstigen Auswirkungen nach Art und Intensität die Nutzung bzw. Nutzbarkeit des Grundstücks bzw. des Gebäudes erheblich beeinträchtigen. Die Beeinträchtigungen müssen deutlich über das Maß bloßer Belästigungen hinausgehen. Beachtlich sind weiter nur solche Beeinträchtigungen, deren potentiell die Wesentlichkeitsschwelle überschreitenden Folgewirkungen nicht mit Schutzmaßnahmen begegnet werden kann. Insoweit können dem Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aber keine unverhältnismäßig hohen finanziellen Opfer abverlangt werden (vgl. dazu OVG Berlin, U.v. 16.8.1996 – 2 B 26.93 – juris und NVwZ-RR 1997, 530 m. w. N.). Grundsätzlich gehören die typischen Baumemissionen – also insbesondere der Laub- und Nadelfall, das Herabfallen von Früchten, Samen und auch kleineren Ästen – zu den Einwirkungen, die grundsätzlich hinzunehmen sind, da sie sich allenfalls als Belästigungen darstellen (VGH BW v. 2.10.1996 a. a. O.; Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Abschnitt E, Naturschutz, RdNr. 429 m. w. N.). Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen vergleichsweise immissionsträchtigen Baum handelt und daher die Reinigung des Grundstücks einen nicht unerheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert.
Vorliegend kann der Kläger eine etwaige Beschädigung des Daches durch die Äste der Bäume und die Verschmutzung der Grundstücke mit einem in Ziffer 1 des Bescheids vom 7. Juli 2014 gestatteten Rückschnitt der Baumkrone und einer entsprechenden (genehmigungsfreien) Baumpflege vermeiden bzw. reduzieren. Zwar sind die Durchführung der Rückschnittarbeiten und eine regelmäßige Baumpflege mit einem finanziellen Aufwand verbunden. Dieser ist allerdings nicht als unverhältnismäßig anzusehen und kann dem Kläger zugemutet werden, zumal das Gericht bei dem Augenschein – ebenso wie die Beklagte bei den durchgeführten Ortsbesichtigungen – keinerlei Schäden an dem Gebäude des Klägers feststellen konnte.
5. Schließlich besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Genehmigung der Fällung der streitgegenständlichen Bäume wegen einer Gefährdung oder einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Bestands oder der Nutzbarkeit seines Grundstücks bzw. des Nachbargrundstücks …-Str. 12 durch eine etwaige Beschädigung der Gashausanschlussleitung auf dem Nachbargrundstück durch den Wurzelwuchs.
Eine Gefährdung der Gashausanschlussleitung durch die Baumwurzeln liegt nach Überzeugung des Gerichts nicht vor. Für die klägerseits ohne nähere Substantiierung behauptete Gefährdung der Gashausanschlussleitung auf dem Nachbargrundstück …-Straße 12 finden sich keinerlei Anhaltspunkte. Nach der Stellungnahme des örtlichen Gasversorgungsunternehmens Stadtwerke … … GmbH vom 22. April 2014 ist bei einer Entfernung des streitgegenständlichen Baumbestandes (Stammachse) zu der Gashausanschlussleitung (Außendurchmesser) von 3,5 m eine Gefährdung der unterirdischen Gashausanschlussleitung durch Wurzeln nicht zu erwarten. Dabei beruft sich die Stadtwerke … GmbH in ihrer Stellungnahme auf das Merkblatt GW 125 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) in dem in Anlehnung an die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) Nr. 293/4 und DIN 18920 als Planungsgrundsatz zum Schutz des Baumes der Abstand der unterirdischen Leitungen (Außendurchmesser) mindestens 2,5 m von der Stammachse betragen soll. Vorliegend beträgt der Abstand des Baumbestandes von der unterirdischen Gashausanschlussleitung 3,5 m und genügt damit den Vorgaben der oben genannten Richtlinien.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass es sich bei den streitgegenständlichen Bäumen (Rotbuchen) um eine heimische Baumart handelt, die im Gegensatz zu Baumarten aus bergischen Gebieten, wie beispielsweise Ahorn, Kastanie oder Linde, Rohrleitungen regelmäßig nicht als zusätzliche Verankerungspunkte nutzen (vgl. Michael Honds in: 3R – Fachzeitschrift für sichere und effiziente Rohrleitungssysteme 11/2011, „Baumwurzeln und erdverlegte Leitungsanlagen“, S. 829). Daraus folgt, dass von den streitgegenständlichen Bäumen auch im Hinblick auf deren arttypische Gewohnheiten keine erhöhte Gefahr für die nahegelegene Gashausanschlussleitung ausgeht.
Zwar konnten bei dem Augenschein teilweise deutliche Bodenhebungen im Bereich der Garageneinfahrt des Nachbargrundstücks …-Straße 12 festgestellt werden, die darauf hindeuten, dass die Wurzeln der streitgegenständlichen Bäume auch im Bereich des Nachbargrundstücks wachsen. Das Vorhandensein der Bodenhebungen lässt allerdings nicht unmittelbar auf eine Gefährdung der unterirdisch verlaufenden Gasleitung schließen, sondern lediglich auf einen oberflächlichen Wurzelverlauf, der auch bei den Ortsbesichtigungen durch das Fachpersonal der Beklagten festgestellt wurde.
Im Übrigen sind für eine Gefährdung der Gasleitung auf dem Grundstück …-Straße 12 keine weiteren Anhaltspunkte ersichtlich. Die im vorliegenden Fall festgestellte Erhebung des Bodens auf dem Grundstück …-Straße 12 durch die Baumwurzeln stellt zwar eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks dar, die jedoch nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreitet.
Daher liegen auch hier die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchV nicht vor.
6. Aus den genannten Gründen kommt auch keine Befreiung gemäß § 5 Abs. 3 BaumSchV nach den Vorschriften des § 67 Abs. 1 und 3 BNatSchG i. V. m. Art. 56 BayNatSchG in Betracht.
7. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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