Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Faktorpräparaten zur Heimselbstbehandlung durch ein Universitätsklinikum – Förderung der Allgemeinheit – Anwendbarkeit der Gemeinnützigkeitsbestimmungen auf die öffentliche Hand – norminterpretierende Verwaltungsanweisungen – Durchführungsverbot gilt nicht für eine bestehende Beihilfe
Nichtannahmebeschluss: Keine neue Entscheidung über Verfassungsmäßigkeit des Begutachtungserfordernisses gem § 4 Abs 3 TSG geboten (siehe BVerfGE 128, 109) – jedoch Beschränkung der Begutachtung auf diejenigen Aspekte, die für die sachliche Aufklärung der in § 1 Abs 1 TSG normierten Voraussetzungen des Namens- und Personenstandswechsels notwendig sind – hier: fehlendes Rechtsschutzbedürfnis